Einseitig verpflichtender Vertrag

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A beauftragt neben anderen Maklern auch Maklerin M, ihr ein Haus zu suchen. M stimmt zu. Der Markt ist aber im Moment leer. Außerdem hat M keine Lust, A ein passendes Haus zu suchen. Darum bleibt M untätig. A fordert M auf, ihre Pflichten zu erledigen.

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Einordnung des Falls

Einseitig verpflichtender Vertrag

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zwischen A und M besteht ein Maklervertrag (§ 652 BGB).

Ja, in der Tat!

Der Maklervertrag kommt nach den allgemeinen Regeln, also Angebot und Annahme, zustande. Dies kann auch konkludent geschehen. A hat M beauftragt, ihr ein Haus zu vermitteln oder zumindest die Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags. M hat zugestimmt. Hierin liegt ein Vertrag.
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2. M hat die Maklerleistung erbracht.

Nein!

Ein Maklervertrag kann zwei verschiedene Leistungen des Maklers enthalten. Entweder einen Nachweis über eine Gelegenheit des Abschlusses eines Vertrags (sog. Nachweismakler) oder die Vermittlung eines Vertrags (sog. Vermittlungsmakler). Der Nachweismakler hat den Auftragsgeber in die Lage zu versetzen, in konkrete Verhandlungen über den Hauptvertrag einzutreten. Der Vermittlungsmakler muss die Abschlussbereitschaft des Vertragspartners für den Hauptvertrag herbeiführen. Vorliegend hat M gar nicht irgendwie gehandelt, also auch keine Leistung erbracht.

3. In der Nichterbringung der Maklerleistung liegt eine Pflichtverletzung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Maklervertrag ist ein einseitig verpflichtender Vertrag. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarte Provision zu zahlen. Der Makler ist allerdings nicht verpflichtet, für den Auftraggeber tätig zu werden oder irgendeinen Erfolg herbeizuführen. Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht natürlich nur, wenn der Makler eine für den Abschluss des Hauptvertrags ursächliche Maklerleistung erbracht hat. In dem Nichthandeln der M liegt keine Pflichtverletzung. Es wird teils vertreten, dass den Makler eine Tätigkeitspflicht trifft, wenn er einen Alleinauftrag hat. Dies liegt hier aber nicht vor.
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