Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Maklervertrag, §§ 652ff. BGB
Einseitig verpflichtender Vertrag
Einseitig verpflichtender Vertrag
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A beauftragt neben anderen Maklern auch Maklerin M, ihr ein Haus zu suchen. M stimmt zu. Der Markt ist aber im Moment leer. Außerdem hat M keine Lust, A ein passendes Haus zu suchen. Darum bleibt M untätig. A fordert M auf, ihre Pflichten zu erledigen.
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Einordnung des Falls
Einseitig verpflichtender Vertrag
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zwischen A und M besteht ein Maklervertrag (§ 652 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. M hat die Maklerleistung erbracht.
Nein!
3. In der Nichterbringung der Maklerleistung liegt eine Pflichtverletzung.
Nein, das ist nicht der Fall!
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