Akt der Europäischen Union
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die B-AG produziert Räucherstäbchen, welche in hohem Maße kanzerogene Inhaltsstoffe enthalten. Die neu erlassene EU Verordnung 298/2025 untersagt Produktion und Vertrieb von Räucherstäbchen unter Verweis auf die von diesen ausgehenden Gesundheitsgefahren. Auf Grundlage der Verordnung wird der B-AG durch die zuständige Behörde die Produktion untersagt. Der hiergegen beschrittene Rechtsweg bleibt letztinstanzlich erfolglos. Die B-AG sieht sich in ihrer Berufsfreiheit verletzt und erhebt Verfassungsbeschwerde.
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Einordnung des Falls
Akt der Europäischen Union
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt das Vorliegen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes voraus (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Akte europäischer Hoheitsgewalt sind ein tauglicher Beschwerdegegenstand (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Das letztinstanzliche Urteil ist ein tauglicher Beschwerdegegenstand (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG).
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Fabian
13.7.2023, 16:21:33
Die deutschen
Behörden sind bei der Anwendung von Richtlinien gemäß ARt 51 GrCH an die GrCH gebunden. Damit sind ja ebenso die Gerichte an die GrCH gebunden, die Anwendungsvorrang genießt vor dem GG. Wäre dann nicht im konkreten Fall das Gericht gerade nicht an die Grundrechte des GG gebunden, sodass gerade kein tauglicher Beschwerdegegenstand vorläge, oder liege ich falsch?
Nordisch
14.12.2023, 00:32:46
Das BVerfG prüft die Grundrechte auch der Grundrechtecharta. Schönes Klausurproblem 🙂 Ich glaube die Recht auf Vergessen Entscheidungen haben sich dieser Frage angenommen.