Akt der Europäischen Union

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die B-AG produziert Räucherstäbchen, welche in hohem Maße kanzerogene Inhaltsstoffe enthalten. Die neu erlassene EU Verordnung 298/2025 untersagt Produktion und Vertrieb von Räucherstäbchen unter Verweis auf die von diesen ausgehenden Gesundheitsgefahren. Auf Grundlage der Verordnung wird der B-AG durch die zuständige Behörde die Produktion untersagt. Der hiergegen beschrittene Rechtsweg bleibt letztinstanzlich erfolglos. Die B-AG sieht sich in ihrer Berufsfreiheit verletzt und erhebt Verfassungsbeschwerde.

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Einordnung des Falls

Akt der Europäischen Union

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt das Vorliegen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes voraus (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG).

Ja!

Tauglicher Beschwerdegegenstand sind alle Akte öffentlicher Gewalt (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG). Akte der öffentlichen Gewalt sind dabei alle nach außen rechtlich wirksamen Maßnahmen der staatlichen, an das GG gebundenen Hoheitsgewalt. Zur öffentlichen Gewalt gehören somit alle Organe der deutschen vollziehenden, gesetzgebenden und rechtsprechenden Gewalt. Maßnahmen können dabei sowohl in einem Tun als auch Unterlassen bestehen (§§92, 95 Abs.1 S.1 BVerfGG).
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2. Akte europäischer Hoheitsgewalt sind ein tauglicher Beschwerdegegenstand (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG).

Nein, das ist nicht der Fall!

Tauglicher Beschwerdegegenstand können nur Akte der deutschen öffentlichen Gewalt sein. Außerdeutsche Hoheitsakte können vom BVerfG folglich nicht unmittelbar geprüft werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich die Grundrechtsbindung (Art.1 Abs.3 GG) nur auf die deutsche Staatsgewalt erstreckt. Die Hoheitsgewalt der EU ist eine von der Staatsgewalt der Mitgliedsstaaten geschiedene. Unbeachtlich ihrer möglichen innerstaatlichen Wirkungen (Art. 288 AEUV) können Akte europäischer Hoheitsgewalt somit grundsätzlich kein tauglicher Beschwerdegegenstand sein.

3. Das letztinstanzliche Urteil ist ein tauglicher Beschwerdegegenstand (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG).

Ja, in der Tat!

Das Urteil müsste ein Akt deutscher öffentlicher Gewalt sein. Akte deutscher Staatsorgane, welche Unionsrecht in nationales Recht umsetzen sind solche deutscher öffentlicher Gewalt und mithin ein tauglicher Beschwerdegegenstand. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob diese vollkommen determiniert sind oder das Unionsrecht einen Spielraum bei der Umsetzung belässt, viel mehr erlangt diese Frage erst für die Beschwerdebefugnis Bedeutung. Mithin ist das Urteil ein tauglicher Beschwerdegegenstand.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FABIA

Fabian

13.7.2023, 16:21:33

Die deutschen

Behörde

n sind bei der Anwendung von Richtlinien gemäß ARt 51 GrCH an die GrCH gebunden. Damit sind ja ebenso die Gerichte an die GrCH gebunden, die Anwendungsvorrang genießt vor dem GG. Wäre dann nicht im konkreten Fall das Gericht gerade nicht an die Grundrechte des GG gebunden, sodass gerade kein tauglicher Beschwerdegegenstand vorläge, oder liege ich falsch?

Nordisch

Nordisch

14.12.2023, 00:32:46

Das BVerfG prüft die Grundrechte auch der Grundrechtecharta. Schönes Klausurproblem 🙂 Ich glaube die Recht auf Vergessen Entscheidungen haben sich dieser Frage angenommen.


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