Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht NRW
Polizeiliche Standardmaßnahmen
Durchsuchung von Wohnungen
Durchsuchung von Wohnungen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bankräuberin B hat nach einem Coup Unterschlupf bei Freund F gefunden. Sie plant ihre Serie von Bankrauben am nächsten Tag fortzusetzen. Polizist P erhält einen Tipp zum Aufenthaltsort von B und durchsucht zusammen mit seiner Kollegin K die Wohnung von F nach B.
Diesen Fall lösen 89,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Durchsuchung von Wohnungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Polizei ist ermächtigt, Wohnungen zur gefahrenabwehrrechtlichen Zwecken zu durchsuchen und zu betreten.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Wohnungsbegriff umfasst nur eine Wohnung im engeren Sinne. Neben- oder vergleichbaren Räume sind nicht umfasst.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Wohnungsdurchsuchung unterliegt grundsätzlich einem Richtervorbehalt.
Ja!
4. Neben dem Richtervorbehalt sind keine weiteren speziellen Verfahrensvorschriften zu beachten.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Auf Tatbestandsebene ist das Betreten oder das Durchsuchen zur Abwehr einer abstrakten Gefahr erlaubt.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Die Durchsuchung oder das Betreten darf zu jeder Tages- und Nachtzeit stattfinden.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.