Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht NRW
Polizeiliche Standardmaßnahmen
Durchsuchung von Wohnungen
Durchsuchung von Wohnungen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bankräuberin B hat nach einem Coup Unterschlupf bei Freund F gefunden. Sie plant ihre Serie von Bankrauben am nächsten Tag fortzusetzen. Polizist P erhält einen Tipp zum Aufenthaltsort von B und durchsucht zusammen mit seiner Kollegin K die Wohnung von F nach B.
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Einordnung des Falls
Durchsuchung von Wohnungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Polizei ist ermächtigt, Wohnungen zur gefahrenabwehrrechtlichen Zwecken zu durchsuchen und zu betreten.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Wohnungsbegriff umfasst nur eine Wohnung im engeren Sinne. Neben- oder vergleichbaren Räume sind nicht umfasst.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Wohnungsdurchsuchung unterliegt grundsätzlich einem Richtervorbehalt.
Ja!
4. Neben dem Richtervorbehalt sind keine weiteren speziellen Verfahrensvorschriften zu beachten.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Auf Tatbestandsebene ist das Betreten oder das Durchsuchen zur Abwehr einer abstrakten Gefahr erlaubt.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Die Durchsuchung oder das Betreten darf zu jeder Tages- und Nachtzeit stattfinden.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
PrüfungsProfi
7.11.2024, 09:32:55
Hier muss ich eine Abgrenzung vornehmen, ob es sich um eine präventive oder repressive Maßnahme handelt, oder? Dies richtet sich bei doppelfunktionalen Maßnahmen nach deren Schwerpunkt, wie er sich aus objektiver Sicht ergibt. Hier würde die Durchsuchung vorrangig dazu dienen, die T zu aufzufinden, um die Fortführung der Taten am nächsten Tag zu verhindern? Andererseits kann ich mir rein praktisch vielmehr vorstellen, dass die Strafverfolgung bezweckt wird und die Verhütung weiterer Straftaten bloße Nebenfolge ist.