Dreieckserpressung - persönliches Näheverhältnis fehlt

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B wollen in die Pizzeria des P einbrechen und vorhandenes Bargeld an sich nehmen. Sie trauen sich selbst jedoch nicht und wollen O überreden. Dieser weigert sich, bis die beiden ihm mit einem empfindlichen Übel drohen. O bricht ein und nimmt das Geld weg.

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Einordnung des Falls

Dreieckserpressung - persönliches Näheverhältnis fehlt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt eine Dreieckserpressung gegenüber O und zu Lasten des P vor (§ 253 StGB).

Nein!

Bei der Dreieckserpressung sind Genötigter und Geschädigter personenverschieden. Damit der Schaden dem Genötigten zurechenbar ist, bedarf es nach hM eines Näheverhältnisses zwischen Geschädigtem und Genötigtem. Erforderlich ist, dass der Genötigte im Lager des Geschädigten steht und dem Genötigten die Vermögensinteressen des Geschädigten nicht gleichgültig sind. Beides ist nicht der Fall. Dass sich O zuvor geweigert hat, ist nicht darauf zurückzuführen, dass er das Vermögen von P im besonderen schützen will, sondern entweder auf ein allgemeines Schutzbedürfnis gegenüber Dritten oder aber an dem Widerwillen ein eigenes Risiko einzugehen.
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2. Es liegt aber ein Vermögensschaden bei O vor und damit eine Erpressung gegenüber und zulasten des O (§ 253 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen einer Person durch die Nötigung gemindert wird In Betracht kommt, dass die abgenötigte Leistung des O - die Wegnahme des Geldes - in der Regel durch eine Vergütung oder Beteiligung an dem Gewinn ausgeglichen wird, sodass aufgrund der fehlenden Vergütung ein Vermögensschaden vorläge. Nach der Rechtsprechung des BGH besteht jedoch kein Anspruch auf Vergütung für die Begehung eines Verbrechens. Es liegt daher aus normativer Sicht kein Vermögensschaden vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TOB

Tobi0

24.1.2024, 09:06:25

Kann O aber nicht geschädigt sein, da er zumindest potentiell zivilrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt ist?

DAV

david1234

19.3.2024, 11:02:56

Hast du dazu im Kommentar mal nachgeschaut ? Ich denke, dass das höchstens der Fall ist, wenn so ein Anspruch gerichtlich bestätigt ist.

Dogu

Dogu

16.6.2024, 16:34:37

Insoweit liegt aber keine

Stoffgleichheit

zwischen beabsichtiger Bereicherung und Vermögensschaden vor.

JUL

Julian

3.2.2024, 09:49:36

Wo ist der Unterschied zu dem Beispiel, wo als Vermögensschaden der Besitz an dem fremden Kfz als vermögenswertes Gut galt? Hier wird ja der Besitz am fremden Geld aufgegeben.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

4.2.2024, 16:06:27

Hallo Julian, danke für deine Frage. Man muss wohl annehmen, dass O hier nie gesicherten Gewahrsam an dem Geld hatte. Zunächst hatte er gar keins und während der Tat war es nicht gesichert. Daher ist bei ihm auch kein Vermögensschaden entstanden, da ihm das Geld als Vermögen nie in irgendeiner Form zuzurechnen war. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

JUL

Julian

5.2.2024, 09:16:20

Alles klar! Vielen Dank für die hilfreiche Antwort. 😊

AS

as.mzkw

16.10.2024, 11:24:05

Eine Strafbarkeit zulasten P durch A und B läge aber wohl vor oder? Wenn ja, wonach? §§ 242, 244, 26 StGB? Und § 240 StGB gegenüber O müsste doch auch durchgehen oder?


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