Dreieckserpressung - persönliches Näheverhältnis fehlt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B wollen in die Pizzeria des P einbrechen und vorhandenes Bargeld an sich nehmen. Sie trauen sich selbst jedoch nicht und wollen O überreden. Dieser weigert sich, bis die beiden ihm mit einem empfindlichen Übel drohen. O bricht ein und nimmt das Geld weg.
Einordnung des Falls
Dreieckserpressung - persönliches Näheverhältnis fehlt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt eine Dreieckserpressung gegenüber O und zu Lasten des P vor (§ 253 StGB).
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Nein!
2. Es liegt aber ein Vermögensschaden bei O vor und damit eine Erpressung gegenüber und zulasten des O (§ 253 StGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!
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Tobi0
24.1.2024, 09:06:25
Kann O aber nicht geschädigt sein, da er zumindest potentiell zivilrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt ist?
david1234
19.3.2024, 11:02:56
Hast du dazu im Kommentar mal nachgeschaut ? Ich denke, dass das höchstens der Fall ist, wenn so ein Anspruch gerichtlich bestätigt ist.
Dogu
16.6.2024, 16:34:37
Insoweit liegt aber keine Stoffgleichheit zwischen beabsichtiger Bereicherung und Vermögensschaden vor.
Julian
3.2.2024, 09:49:36
Wo ist der Unterschied zu dem Beispiel, wo als Vermögensschaden der Besitz an dem fremden Kfz als vermögenswertes Gut galt? Hier wird ja der Besitz am fremden Geld aufgegeben.
Nora Mommsen
4.2.2024, 16:06:27
Hallo Julian, danke für deine Frage. Man muss wohl annehmen, dass O hier nie gesicherten Gewahrsam an dem Geld hatte. Zunächst hatte er gar keins und während der Tat war es nicht gesichert. Daher ist bei ihm auch kein Vermögensschaden entstanden, da ihm das Geld als Vermögen nie in irgendeiner Form zuzurechnen war. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Julian
5.2.2024, 09:16:20
Alles klar! Vielen Dank für die hilfreiche Antwort. 😊