Öffentliches Recht
VwGO
Feststellungsklage
Keine Subsidiarität bei Feststellungsklagen gegen einen Hoheitsträger?
Keine Subsidiarität bei Feststellungsklagen gegen einen Hoheitsträger?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A hat Entschädigungszahlungen nach § 56 Abs. 1 IfSG beantragt. Nachdem ihr Antrag abgelehnt wurde, möchte sie feststellen lassen, dass sie einen Anspruch auf die Entschädigungszahlungen gegen die zuständige Behörde B hat.
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Einordnung des Falls
Keine Subsidiarität bei Feststellungsklagen gegen einen Hoheitsträger?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei der Frage, ob A einen Anspruch auf Entschädigungszahlungen gegen B hat, handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Statthaft könnte auch die Verpflichtungsklage sein. Grundsätzlich würde eine Feststellungsklage hier wegen § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO ausscheiden.
Ja, in der Tat!
3. Der Subsidiaritätsgrundsatz greift unstrittig auch dann, wenn sich die Feststellungsklage gegen einen Hoheitsträger richtet.
Nein!
4. Auch die Literatur spricht sich dafür aus, von der Anwendung von § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO bei Klagen gegen Hoheitsträger abzusehen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
bibu knows best
4.7.2022, 12:06:15
Ich verstehe nicht so ganz, warum das BVerwG hier von einer auch statthaften
Feststellungsklageausgeht.
Nora Mommsen
8.7.2022, 14:08:30
Hallo bibu knows best, das BVerwG folgt der sogenannten "Ehrenmanntheorie". Es geht also davon aus, dass es gegenüber Trägern öffentlicher Gewalt nicht der Vollstreckung eines Titels bedarf, sondern sich diese von selbst an festgestellte Pflichten halten. Daher soll in diesem Ausnahmefall nach Ansicht des BVerwG der Grundsatz der
Subsidiarität der Feststellungsklagenicht greifen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Caiman
13.6.2024, 17:33:39
Hallo Nora, dazu habe ich noch mal eine Frage: Der Anwendungsbereich von § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO müsste dann nach der Auffassung des BVerwG extrem klein sein, oder? In den allermeisten Fällen verwaltungsgerichtlicher Klagen richtet sich doch jemand gegen einen Träger öffentlicher Gewalt.