Einführungsfall: Klagebefugnis i.R.v. § 43 VwGO
30. Mai 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist Altenpfleger und deswegen gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 PflegeKG Mitglied in der Pflegekammer Niedersachsen (Pflichtmitgliedschaft). A ist der Meinung, zwischen ihm und der Pflegekammer Niedersachsen besteht kein solches Rechtsverhältnis.
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Einordnung des Falls
Einführungsfall: Klagebefugnis i.R.v. § 43 VwGO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nachdem die Behörde eine entsprechende Bestätigung verweigert, klagt A. Ist die statthafte Klageart die Feststellungsklage (§ 43 VwGO)?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Im Rahmen anderer Klagearten muss der Klägerklagebefugt sein. Regelt § 43 VwGO ausdrücklich, ob der Kläger klagebefugt sein muss?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Ist § 42 Abs. 2 VwGO direkt auf die Feststellungsklage (§ 43 VwGO) anwendbar?
Nein, das trifft nicht zu!
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