Öffentliches Recht

VwGO

Feststellungsklage

Einführungsfall: Klagebefugnis i.R.v. § 43 VwGO

Einführungsfall: Klagebefugnis i.R.v. § 43 VwGO

30. Mai 2025

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A ist Altenpfleger und deswegen gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 PflegeKG Mitglied in der Pflegekammer Niedersachsen (Pflichtmitgliedschaft). A ist der Meinung, zwischen ihm und der Pflegekammer Niedersachsen besteht kein solches Rechtsverhältnis.

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Einordnung des Falls

Einführungsfall: Klagebefugnis i.R.v. § 43 VwGO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nachdem die Behörde eine entsprechende Bestätigung verweigert, klagt A. Ist die statthafte Klageart die Feststellungsklage (§ 43 VwGO)?

Ja!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). Die Feststellungsklage ist statthaft, wenn das Klagebegehren auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist (§ 43 Abs. 1 Var. 1, Var. 2 VwGO) oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts festgestellt werden soll (§ 43 Abs. 1 Var. 3 VwGO). A begehrt die Feststellung, dass er kein Mitglied in der Pflegekammer ist. Die Mitgliedschaft ist ein hinreichend konkretisiertes und damit feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Statthaft ist die negative Feststellungsklage.
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2. Im Rahmen anderer Klagearten muss der Klägerklagebefugt sein. Regelt § 43 VwGO ausdrücklich, ob der Kläger klagebefugt sein muss?

Nein, das ist nicht der Fall!

Im Rahmen anderer Klagearten (etwa bei der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, siehe § 42 Abs. 2 VwGO) muss der Kläger klagebefugt sein. Das heißt, dass er eine mögliche Verletzung eigener Rechte geltend machen muss. § 43 VwGO trifft keine Aussage darüber, ob für die Feststellungsklage ebenfalls das Erfordernis der Klagebefugnis gilt.

3. Ist § 42 Abs. 2 VwGO direkt auf die Feststellungsklage (§ 43 VwGO) anwendbar?

Nein, das trifft nicht zu!

In § 42 Abs. 2 VwGO ist das Erfordernis der Klagebefugnis für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geregelt. § 42 Abs. 2 VwGO ist ausweislich seiner systematischen Stellung direkt nur auf die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage anwendbar, nicht aber auf andere Klagearten. Ob eine analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO für die Feststellungsklage im Betracht kommt, schauen wir uns in der nächsten Aufgabe an!
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Eine Besprechung von:
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