Drittstaatenangehörige
19. August 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

O ist türkische Staatsbürgerin und seit vier Jahren in Deutschland bei einem Automobilkonzern als Managerin tätig. Auf der Suche nach neuen Herausforderungen möchte sie nun den Arbeitgeber wechseln. Ihre Arbeitserlaubnis wird allerdings nicht verlängert. T beruft sich auf Art. 45 AEUV.
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