Drittstaatenangehörige
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O ist türkische Staatsbürgerin und seit vier Jahren in Deutschland bei einem Automobilkonzern als Managerin tätig. Auf der Suche nach neuen Herausforderungen möchte sie nun den Arbeitgeber wechseln. Ihre Arbeitserlaubnis wird allerdings nicht verlängert. T beruft sich auf Art. 45 AEUV.
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Einordnung des Falls
Drittstaatenangehörige
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der persönliche Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist ausdrücklich auf Unionsbürger beschränkt.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Als türkische Staatsbürgerin besitzt O keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Allerdings ist sie dennoch als Unionsbürgerin anzusehen und der Anwendungsbereich von Art. 45 AEUV eröffnet, da zwischen der EU und der Türkei Beitrittsverhandlungen laufen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. O kann sich nicht auf Art. 45 AEUV berufen. Können sich gleichwohl gewisse Freizügigkeitsrechte aus einem Abkommen zwischen der EU und der Türkei ergeben?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
MLena
21.9.2024, 12:16:38
In der ersten Frage wird ja gefragt, ob sich Art. 45 ausdrücklich nur auf Unionsbürger bezieht, was dann verneint wird. Das verstehe ich nicht ganz, da doch in Abs. 2 steht, dass die Arbeitnehmerfreizügigkeit für alle Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten gilt. Dem eindeutigen
Wortlautnach müssten ja dann unabhängig von der Staatsangehörigkeit alle Personen umfasst sein, die irgendwo in der EU arbeiten?
Falsus Prokuristor
21.9.2024, 14:15:43
Gerade weil sich aus dem
Wortlautdes Art. 45 keine Beschränkung auf Staatsbürger der Mitgliedstaaten ergibt, ist die erste Antwort richtig, denn es ist nach einer AUSDRÜCKLICHEN Beschränkung gefragt. Anschließend geht es darum, ob solch eine Beschränkung dennoch besteht. Der
Wortlautder Norm ist da gerade nicht eindeutig, sondern lässt dies offen. Eine Beschränkung wird weder ausdrücklich bejaht, noch verneint. Die systematische Auslegung und der Vergleich zu anderen Grundfreiheiten, welche auf Unionsbürger beschränkt sind, ergeben allerdings, dass eine solche Beschränkung auch für die Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt. Auch der Zweck der Grundfreiheiten, die Harmonisierung des europäischen Binnenmarktes zu fördern, erfordert keine Erstreckung auf Bürger von Drittstaaten (Telos). Ich hoffe das beantwortet deine Frage :)