Öffentliches Recht
Baurecht: Bauplanungsrecht
Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB)
Zulässigkeit eines Vorhabens im Mischgebiet
Zulässigkeit eines Vorhabens im Mischgebiet
13. Februar 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (11.728 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Eigentümerin E will eine beleuchtete Werbetafel an der Seite eines Wohnhauses anbringen. Der qualifizierte Bebauungsplan weist ein Mischgebiet aus.
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Einordnung des Falls
Zulässigkeit eines Vorhabens im Mischgebiet
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Anbringen der Werbetafel ist ein Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Zulässigkeit von Es Vorhaben richtet sich nach den Anforderungen des § 30 Abs. 3 BauGB.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Ob Es Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht, ist am Maßstab der § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 BauNVO zu prüfen.
Ja!
4. Ist die Werbetafel ein „sonstiger Gewerbebetrieb“ (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO)?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
bayilm
31.5.2024, 15:37:04
Von dem Bild her hätte ich gedacht, dass dieses Werbeschild ein Schild für einen Dönerladen sein soll. In der Aufgabe mit dem Gartenbaubetrieb wurden alle Teile des
Gebäudes als Gesamtheit betrachtet und dem Gartenbaubetrieb zugeordnet. Warum wird in diesem Fall das Werbeschild nicht auch als Teil der Speisewirtschaft behandelt, sondern als so sonstiger Gewerbebetrieb?
Michael
9.7.2024, 14:13:11
ich glaube in der Zeichnung geht es eher um die Beleuchtete Wand links im Bild, da ja im SV auch von einer Werbetafel an der Seite von einem Wohn
gebäudegesprochen wird. Ansonsten wäre das, was du sagst richtig.

Lea_6.9
12.6.2024, 14:22:07
Hallo, mir leuchtet nicht ganz ein, wieso diese Werbetafel
bodenrechtliche Relevanzaufweist. Kann das jemand erklären? :)
Michael
9.7.2024, 14:11:03
Zu den in § 1 V BauGB genannten Belange gehört auch das örtliche Erscheinungsbild, welches durch Werbetafeln beeinträchtigt werden kann. Deshalb liegt m.E. eine
bodenrechtliche Relevanzvor.