Zulässigkeit eines Vorhabens im Mischgebiet

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Eigentümerin E will eine beleuchtete Werbetafel an der Seite eines Wohnhauses anbringen. Der qualifizierte Bebauungsplan weist ein Mischgebiet aus.

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Einordnung des Falls

Zulässigkeit eines Vorhabens im Mischgebiet

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Anbringen der Werbetafel ist ein Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB.

Genau, so ist das!

Damit das Anbringen der Werbetafel ein Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB ist, muss es sich bei ihm um eine bauliche Anlage handeln. Eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB setzt voraus, dass die Anlage (1) in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden wird und (2) bodenrechtliche Relevanz aufweist. Die Werbetafel ist - vermittelt durch das Haus - eine auf Dauer künstlich mit dem Erdboden verbundene Anlage. Sie ist zudem geeignet, Belange i.S.d. § 1 Abs. 5, Abs. 6 Nr. 5 BauGB zu berühren, so dass ihre Errichtung auch bodenrechtliche Relevanz aufweist. Hier ist das Vorliegen einer baulichen Anlage nicht ganz offensichtlich, weil es sich nicht um den klassischen Fall einer solchen handelt (z.B. Wohnhaus). Eine kurze Subsumtion an dieser Stelle zeigt dem Korrektor, dass du dies erkannt hast!
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2. Die Zulässigkeit von Es Vorhaben richtet sich nach den Anforderungen des § 30 Abs. 3 BauGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Einschlägiger Prüfungsmaßstab ist § 30 Abs. 1 BauGB, weil Es Grundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt. Nur wenn kein qualifizierter, sondern ein einfacher Bebauungsplan vorliegt, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 Abs. 3 BauGB.

3. Ob Es Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht, ist am Maßstab der § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 BauNVO zu prüfen.

Ja!

Setzt die Gemeinde die Art der baulichen Nutzung fest, indem sie ein Baugebiet nach § 1 Abs. 2 BauNVO ausweist, beurteilt sich die Frage der Planwidrigkeit eines Vorhabens unmittelbar nach den §§ 2-14 BauNVO. Die Vorschriften der §§ 2-14 BauNVO sind dann gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans.Die Gemeinde hat für das Umfeld von Es Grundstück ein Mischgebiet und damit ein Baugebiet nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 7, 6 BauNVO festgesetzt.Eine Zulässigkeit von Werbetafeln als Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO kommt nur in Betracht, wenn die Werbetafel an der Stätte der beworbenen Leistung angebracht wird.

4. Ist die Werbetafel ein „sonstiger Gewerbebetrieb“ (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO)?

Genau, so ist das!

Die Nutzungsart der „sonstigen“ Gewerbebetriebe erfasst alle (1) Gewerbebetriebe, (2) die nicht bereits in den anderen Nummern des § 6 Abs. 2 BauNVO als spezielle Unterarten aufgeführt sind.(1) Die Werbeanlage ist zwar selbst kein Betrieb. Dies ist jedoch unschädlich, da mit diesem Begriff nur die Abgrenzung gewerblicher Nutzungsweisen von anderen Nutzungsarten bezweckt wird, so dass davon im Ergebnis auch Werbeanlagen erfasst sind. Entscheidend ist lediglich, dass Werbeanlagen eine gewerbliche Nutzung darstellen (VG Ansbach, BeckRS 2015, 52123). (2) Die Nutzung zu Werbezwecken unterfällt schließlich keiner anderen Nummer des § 6 Abs. 2 BauNVO.
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