Öffentliches Recht

Baurecht: Bauplanungsrecht

Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB)

Zulässigkeit eines Vorhabens im Mischgebiet (Ausnahme)

Zulässigkeit eines Vorhabens im Mischgebiet (Ausnahme)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Unternehmer U will eine Großraumdisco eröffnen. Die Umgebung ist zu gleichen Teilen von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung geprägt. Der qualifizierte Bebauungsplan weist ein Mischgebiet aus.

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Einordnung des Falls

Zulässigkeit eines Vorhabens im Mischgebiet (Ausnahme)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Errichtung der Disco als Vergnügungsstätte ist nur dann allgemein zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO erfüllt sind.

Ja, in der Tat!

Im Mischgebiet allgemein zulässig sind nur solche (1) Vergnügungsstätten, (2) die nicht kerngebietstypisch sind (§§ 6 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) und (3) nur in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind.
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2. Us Disco ist nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO allgemein zulässig.

Nein!

Allgemein zulässig sind in Mischgebieten unter anderem (1) Vergnügungsstätten, (2) die nicht kerngebietstypisch sind (§§ 6 Abs. 2 Nr. 8, 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) und (3) nur in Gebieten, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind.Zwar ist eine Disco eine (1) Vergnügungsstätte. (2) Sie ist jedoch aufgrund ihrer geplanten Größe kerngebietstypisch. (3) Zudem soll sie in einem Gebiet errichtet werden, das zu gleichen Teilen aus Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung geprägt ist, so dass der Gebietsteil nicht überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt ist.Bei solchen Normen, die über Verweisungen eine Vielzahl an Voraussetzungen haben, ist es sehr wichtig, dass du den Verweisungen nachgehst und präzise subsumierst!

3. Ist die von U geplante Disco eine ausnahmsweise zulässige Vergnügungsstätte (§ 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 3 BauNVO)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 31 Abs. 1 BauGB können Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sind. In einem Mischgebiet können nur Vergnügungsstätten i.S.d. § 6 Abs. 3 Nr. 8 BauNVO ausnahmsweise auch in Gebietsteilen zugelassen werden, die nicht überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind.Us Disco kann nicht ausnahmsweise nach § 6 Abs. 3 BauNVO zugelassen werden, weil sie bereits nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO erfüllt. Danach ist erforderlich, dass die Vergnügungsstätte nicht kerngebietstypisch ist. Die Disco des U ist jedoch aufgrund ihrer Größe eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

jomolino

30.3.2022, 12:05:58

Was ist denn kerngebietstypisch?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.4.2022, 14:22:59

Hallo nomamo, kerntypisch sind

Vergnügungsstätte

n, die als zentrale Dienstleistungsbetriebe einen größeren Einzugsbereich haben und für ein größeres allgemeines Publikum erreichbar sein sollen (BVerwG NVwZ 1986, 643). Nicht gerngebietstypisch sind somit

Vergnügungsstätte

n, die diese Eigenschaften nicht aufweisen. So zB ein Kasino, in dem sich nur 20 Besucher aufhalten können und maximal 12 gleichzeitig spielen können (vgl. BVerwG NVwZ 1986, 643). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

juramen

juramen

14.2.2024, 14:47:14

Hey ihr Lieben, es wäre cool, wenn die Normen noch verlinkt werden würden, sodass man sie bei der Bearbeitung der Aufgabe nachlesen kann ^^

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.2.2024, 16:17:30

Vielen Dank für den Hinweis! Leider gibt es gerade ein technisches Problem im Hinblick auf die automatische Gesetzesverlinkung. Wir arbeiten aber bereits an der Lösung und hoffen, dass es schon bald wieder wie gewohnt funktioniert. Entschuldige bitte die Unannehmlichkeiten. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

SO

sorryiwashangry

1.7.2024, 14:04:52

Müsste es bei der Subsumtion auf die letzte Frage nicht heißen, dass die Disco deshalb nicht ausnahmsweise zulässig sein kann, weil sie schon die Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (über den Verweis in § 6 Abs. 3) erfüllt? Denn die fehlende Voraussetzung, dass sie "nicht kerngebietstypisch" sein kann, kommt ja aus § 4a Abs. 3 Nr. 2 und gerade nicht aus § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO.

L.G

L.Goldstyn

23.8.2024, 19:13:04

Hallo @[sorryiwashangry](222472), Deiner Frage schließe ich mich gerne an. Aus meiner Sicht ist die Subsumtion hier zumindest missverständlich.


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