Erbschaft - Einzelfälle: Leichnam (Obduktion) 2/4
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Erbe E vermutet, dass der missglückte Fallschirmsprung der Oma O das Resultat einer vorherigen Vergiftung war. Er möchte dies durch eine Obduktion klären lassen. Tante T ist dagegen. (2/4)
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Einordnung des Falls
Erbschaft - Einzelfälle: Leichnam (Obduktion) 2/4
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Als Erbe der O steht E das Recht zu, dies durch eine Obduktion klären zu lassen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
iustus
1.8.2021, 00:04:14
Wieso kann denn eigl Erbschaft und Totensorgen Auseinanderfallen?
Kate
12.11.2021, 10:00:03
Ich kann es mir vorstellen, weil ein Erbe ja nicht zwingend jemand ist der zu Lebzeiten den Willen des Erblassers mitbekommen konnte. Bspw. kann ein Verein oÄ erben; es wäre doch komisch, wenn der Verein über die Bestattung und die Totensorge allgemein entscheiden könnte/müsste, der den Erblasser nicht mal persönlich kannte.
Lukas_Mengestu
23.11.2021, 10:27:28
Hallo ihr beiden, Kate hat es schon sehr gut getroffen. Das Totenfürsorgerecht ist eine Nachwirkung der familienrechtlichen Beziehung zwischen dem Toten und seinen nahen Angehörigen. Es dient letztlich dem postmortalen Persönlichkeitsschutz des Verstorbenen und soll sicherstellen, dass diesem eine würdige Bestattung zuteil wird (vgl. Grüner, in: BeckOGK-BGB, 15.12.2020, § 1968 RdNr. 10). @iustus: Das Totenfürsorgerecht ist gewohnheitsrechtlich anerkannt. Es stammt noch aus einer Zeit, in der die familiären Beziehungen einen deutlich größeren Stellenwert hatten. In der Tat kann man sich insofern natürlich die Frage stellen, ob die (enterbten!) Angehörigen heutzutage tatsächlich immer die richtigen Personen für eine würdige Bestattung sind ;-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Cosmonaut
22.8.2022, 18:07:24
Bei der Staatsanwaltschaft wurde mir erklärt, dass sobald auch nur der geringste Zweifel an einem natürlich Tod besteht (hier durch die Person des E) MUSS eine Obduktion veranlasst werden. Dass dies nicht durch E selbst passieren kann, sondern eben durch die ermittelnde zuständige StA soll dem nicht entgegenstehen. Vielleicht könnten Sie dies erklärend ergänzen, andernfalls verwirrt das Ergebnis u.U. das Gerechtigkeitsgefühl.
Nora Mommsen
23.8.2022, 19:51:12
Hallo Cosmonaut, ganz genauso ist es. Bei Vorliegen eines Verdachts auf äußere Gewalteinwirkung ordnet die Staatsanwaltschaft eine Leichenöffnung gem. § 87 StPO an. Wir haben einen entsprechenden Hinweis ergänzt. Im Vorliegenden Fall ging es primär darum, das Erbe und die daraus erwachsenden Rechte von der Totensorge abzugrenzen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team