Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Einführung

Erbschaft - Einzelfälle: Leichnam (Künstliche Körperteile) 4/4

Erbschaft - Einzelfälle: Leichnam (Künstliche Körperteile) 4/4

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Enttäuscht über die insgesamt geringe Erbschaft möchte E zumindest die goldenen Zahnplomben und den abnehmbaren Roboterarm der O verwerten. (4/4)

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Einordnung des Falls

Erbschaft - Einzelfälle: Leichnam (Künstliche Körperteile) 4/4

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E darf die goldenen Zahnplomben der O verwerten, da diese zu seiner Erbschaft gehören.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Leichnam selbst und mit ihm fest verbundene künstliche Körperteile sind dem Rechtsverkehr entzogen und nicht vererblich. Die goldenen Zahnplomben sind fest mit dem Gebiss der O verbunden und lassen sich nicht ohne Weiteres entfernen. Sie gehören damit nicht zur Erbschaft des E, sodass er diese auch nicht verwerten darf. Etwas anderes gilt nur, sofern der Verstorbene vor seinem Tod oder die nahen Angehörigen der Verwertung zustimmen.
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2. E darf den Roboterarm der O verwerten, da dieser zu seiner Erbschaft gehört.

Ja!

Der Leichnam selbst und mit ihm fest verbundene künstliche Körperteile sind dem Rechtsverkehr entzogen und nicht vererblich. Der Roboterarm ist abnehmbar und somit nicht fest mit dem Leichnam der O verbunden. E als Erbe darf diesen daher verwerten.
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