Zivilrechtliche Nebengebiete
Erbrecht
Einführung
Erbschaft - Einzelfälle: Leichnam (Künstliche Körperteile) 4/4
Erbschaft - Einzelfälle: Leichnam (Künstliche Körperteile) 4/4
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Enttäuscht über die insgesamt geringe Erbschaft möchte E zumindest die goldenen Zahnplomben und den abnehmbaren Roboterarm der O verwerten. (4/4)
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Einordnung des Falls
Erbschaft - Einzelfälle: Leichnam (Künstliche Körperteile) 4/4
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E darf die goldenen Zahnplomben der O verwerten, da diese zu seiner Erbschaft gehören.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. E darf den Roboterarm der O verwerten, da dieser zu seiner Erbschaft gehört.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Foxtrot Bravo
29.6.2021, 09:57:50
Angenommen O wird (ihrem letzten Willen entsprechend) eingeäschert und dabei bleiben die Goldzähne übrig: gehen diese dann in das Eigentum des E über?
Lukas_Mengestu
29.6.2021, 21:53:50
Klasse Frage, Foxtrot Bravo. Der Eigentumsübergang gestaltet sich hier nämlich gar nicht so einfach. Vor der Einäscherung ist das Zahngold Teil des Leichnams und insofern herrenlos. Denn sofern eine Leiche zur Bestattung/Einäscherung vorgesehen ist, ist sie niemandes Eigentum (anders zB als eine Anatomie-Leiche, die für Forschungszwecke gebraucht wird). Durch die Einäscherung löst sich das Gold zwar von dem Leichnam ab, bleibt aber zunächst herrenlos und geht insoweit nicht im Wege der
Universalsukzessionnach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben über. Das Eigentum muss insoweit zunächst erst wieder durch Aneignung (§ 958 I BGB) begründet werden. Dabei ist in im Detail streitig, wem insoweit ein Aneignungsrecht zusteht - dem Erben als Vermögensnachfolger des Verstorbenen oder den nächsten Angehörigen des Verstorbenen im Hinblick auf die Sicherstellung des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen. (hierzu recht lesenswert OLG Hamburg, NJW 2012, 1601). Gerade im Strafrecht lassen sich einige Entscheidungen finden, die sich mit der Einordnung des Zahngoldes und vor allem dessen Wegnahme beschäftigen (vgl. BGH, NStZ 2016, 92 - Zahngold ist Asche und somit liegt Störung der Totenruhe nach § 168 I StGB vor; OLG Nürnberg, NJW 2010, 2071 - das OLG hatte die Störung der Totenruhe noch verneint, aber Verwahrungsbruch nach § 133 I StGB bejaht). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Isabell
28.9.2021, 08:48:04
Bleiben Prothesen u.ä. nicht bei Trennbarkeit vom Körper im Eigentum des Herstellers?
Lukas_Mengestu
1.10.2021, 18:46:59
Hi Isabell, könnte es sein, dass Du hier die Frage der Sachqualität von Prothesen mit der Eigentümerstellung vermengst (im Strafrecht zB an dieser Stelle thematisiert: https://jurafuchs.app.link/7AUNcGkl0jb)? Sofern eine Prothese vom Körper trennbar ist, so bleibt ihre Sachqualität erhalten. Insofern kann sie sich durchaus noch im Eigentum des Herstellers befinden, obwohl sie schon eingebaut wurde (zB bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes). Da hierzu aber im Sachverhalt keine Angaben gemacht wurden, würde ich ihn dahingehend auslegen, dass E den Arm vor ihrem Ableben erworben hat und damit selbst Eigentümerin war. Hierfür streitet ansonsten auch erst einmal die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB. Wird es dadurch etwas klarer? Beste Grüße Lukas - für das Jurafuchs-Team
Isabell
1.10.2021, 19:20:54
Tatsächlich war die Frage nicht konkret auf den Sachverhalt bezogen, sondern allgemeiner Natur. Eine Freundin von mir bekommt eine neue Prothese und muss die alte wieder abgeben. So kamen wir auf die Frage, ob das bei Prothesen vielleicht immer so ist.