Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten
Rücknahme eines begünstigenden VAs: § 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 VwVfG: Ausgleich des Vermögensnachteils
Rücknahme eines begünstigenden VAs: § 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 VwVfG: Ausgleich des Vermögensnachteils
2. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

C will in ihrem Garten ein Tropenhaus errichten. Nachdem Baubehörde B ihr zunächst die erforderliche Baugenehmigung erteilt hat, bemerkt B, dass das Bauvorhaben rechtswidrig ist und nimmt die Genehmigung zurück. C hat bereits Baumaterial gekauft und einen Architekten beauftragt.
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Einordnung des Falls
Rücknahme eines begünstigenden VAs: § 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 VwVfG: Ausgleich des Vermögensnachteils
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Baugenehmigung ist ein begünstigender Verwaltungsakt. Sie kann nur eingeschränkt zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG).
Ja, in der Tat!
2. Die Zulässigkeit der Rücknahme von Cs Baugenehmigung richtet sich nach § 48 Abs. 2 VwVfG.
Nein!
3. B kann die Baugenehmigung nur zurücknehmen, wenn das öffentliche Interesse an der Rücknahme das subjektive Interesse der C am Fortbestand der Genehmigung überwiegt.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. C kann einen Antrag auf Ausgleich des Vermögensnachteils stellen, welcher ihr durch den Kauf der Baumaterialien und die Beauftragung des Architekten entstanden ist.
Ja, in der Tat!
5. Die Ausgleichspflicht besteht nur, wenn das subjektive Interesse der C das öffentliche Interesse an der Rücknahme der Baugenehmigung überwiegt.
Nein!
6. C's Vertrauen auf den Bestand der Baugenehmigung ist schutzwürdig. Sie kann Ersatz für ihre Ausgaben verlangen.
Genau, so ist das!
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