Täter hat keinen Anspruch auf die Sache
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D bricht in Zueignungsabsicht den Gewahrsam des E an dessen Smartphone. D weiß, dass ihm kein Aneignungsrecht und kein fälliger schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung des Smartphones zusteht.
Einordnung des Falls
Täter hat keinen Anspruch auf die Sache
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung ist auf der Ebene der Rechtswidrigkeit als allgemeines Deliktsmerkmal zu prüfen.
Nein!
2. Dabei kommt es zunächst darauf an, ob die beabsichtigte Zueignung objektiv rechtswidrig ist.
Genau, so ist das!
3. Da D weder ein gesetzliches Aneignungsrecht noch ein Anspruch auf Übereignung (§ 929 Abs. 1 BGB) zusteht, ist die angestrebte Zueignung rechtswidrig.
Ja, in der Tat!
4. Ob D bezüglich der Rechtswidrigkeit Vorsatz hat oder nicht, ist für seine Strafbarkeit unerheblich.
Nein!
Fundstellen
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Juraluchs
19.10.2022, 20:59:52
Hey, woher stammt die Formulierung mit dem "Widerspruch zur materiellen Eigentumsordnung"? Das klingt für mich etwas unrund, da es doch um schuldrechtliche Beziehungen geht. LG
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
26.10.2022, 19:06:48
Hallo Juraluchs, das Unbehagen kann ich durchaus nachvollziehen. Zivilrechtlich klingt es in der Tat unschön, wenn man den Begriff Eigentum, das bekanntlich nur an "Sachen" bestehen kann (vgl. § 903 BGB) und schuldrechtliche Forderungen in einen Topf wirft und daraus die "EIgentumsordnung" macht. Nichtsdestotrotz ist dies in Rechtsprechung und Kommentarliteratur durchaus verbreitet (vgl. BGH, NJW 1962, 971; BeckOK StGB/Wittig, 54. Ed. 1.8.2022, § 242 RdNr. 40). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team