Täter hat keinen Anspruch auf die Sache
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D bricht in Zueignungsabsicht den Gewahrsam des E an dessen Smartphone. D weiß, dass ihm kein Aneignungsrecht und kein fälliger schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung des Smartphones zusteht.
Einordnung des Falls
Täter hat keinen Anspruch auf die Sache
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung ist auf der Ebene der Rechtswidrigkeit als allgemeines Deliktsmerkmal zu prüfen.
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Nein!
2. Dabei kommt es zunächst darauf an, ob die beabsichtigte Zueignung objektiv rechtswidrig ist.
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Genau, so ist das!
3. Da D weder ein gesetzliches Aneignungsrecht noch ein Anspruch auf Übereignung (§ 929 Abs. 1 BGB) zusteht, ist die angestrebte Zueignung rechtswidrig.
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Ja, in der Tat!
4. Ob D bezüglich der Rechtswidrigkeit Vorsatz hat oder nicht, ist für seine Strafbarkeit unerheblich.
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Nein!
Fundstellen
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Juraluchs
19.10.2022, 20:59:52
Hey, woher stammt die Formulierung mit dem "Widerspruch zur materiellen Eigentumsordnung"? Das klingt für mich etwas unrund, da es doch um schuldrechtliche Beziehungen geht. LG

Lukas_Mengestu
26.10.2022, 19:06:48
Hallo Juraluchs, das Unbehagen kann ich durchaus nachvollziehen. Zivilrechtlich klingt es in der Tat unschön, wenn man den Begriff Eigentum, das bekanntlich nur an "Sachen" bestehen kann (vgl. § 903 BGB) und schuldrechtliche Forderungen in einen Topf wirft und daraus die "EIgentumsordnung" macht. Nichtsdestotrotz ist dies in Rechtsprechung und Kommentarliteratur durchaus verbreitet (vgl. BGH, NJW 1962, 971; BeckOK StGB/Wittig, 54. Ed. 1.8.2022, § 242 RdNr. 40). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team