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Bestellung der Briefhypothek, §§ 873, 1116 Abs. 1, 1117 BGB – Voraussetzungen
Bestellung der Briefhypothek, §§ 873, 1116 Abs. 1, 1117 BGB – Voraussetzungen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Bonität des Grundstückseigentümers E verschlechtert sich. Daher bestellt er G zur Absicherung eines bestehenden Darlehens eine Briefhypothek an seinem Grundstück. Die Hypothek wird in das Grundbuch eingetragen. Danach erhält G den Hypothekenbrief von E.
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Einordnung des Falls
Bestellung der Briefhypothek, §§ 873, 1116 Abs. 1, 1117 BGB – Voraussetzungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Hypothek ist ein beschränktes dingliches Recht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. G ist mit Eintragung der Hypothek in das Grundbuch Inhaber einer Briefhypothek geworden.
Nein!
3. G hat mit Erhalt des Hypothekenbriefs die Hypothek erworben.
Genau, so ist das!
4. Der Hypothekenbrief ist ein Wertpapier.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Johannes Nebe
6.9.2022, 07:21:42
Die beschränkten dinglichen Rechte sind nicht beschränkt dinglich, sondern vollkommen dinglich. Es sind aber beschränkte Rechte. Daher heißen sie korrekt:
beschränkte dingliche Rechte.
Nora Mommsen
8.9.2022, 12:04:44
Hallo Johannes Nebe, der Teufel steckt im Detail. Vielen Dank dir für die Anmerkung, wir haben die Formulierung angepasst. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
evanici
19.9.2023, 15:28:48
Die Abfolge der Schritte (2)-(4) ist mithin variabel, oder?
Leo Lee
30.9.2023, 17:59:53
Hallo evanici, in der Tat ist die Abfolge variabel. Allerdings würden wir eher empfehlen, dem „orthodoxen“ Schema so treu wie möglich zu bleiben, um es sicher zu spielen (und keine Korrektoren zu nerven, die es vielleicht anders gerne hätten) :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Dogu
29.3.2024, 11:03:12
Bei der letzten Erläuterungen wäre ein Hinweis auf die Klausurrelevanz dieser Einstufung (wo und wie wirkt sich die Eigenschaft "Wertpapiert" rechtstechnisch aus) wünschenswert.
CR7
7.5.2024, 14:57:12
Hey Dogu, mir ist das bislang gar nicht begegnet. Insofern war die Frage für mich neu. Kannst du kurz erläutern, wofür das genau relevant ist? Ich finde dazu nämlich nichts. Danke dir schonmal!
Dogu
7.5.2024, 16:56:32
Keine Ahnung, daher meine Verständnisfrage ;D
der D
15.10.2024, 10:51:59
Um leichteres Verständnis zu schaffen. Ist die
Briefhypothekder „Normalfall“, bei dem eine Eintragung + die Ausstellung/Übergabe des Briefs zur Bestellung der Hypothek erforderlich ist, während bei der Buchhypothek letzteres von den Vertragsparteien ausgeschlossen wurde und nur die Eintragung zur Bestellung erforderlich ist?
Sebastian Schmitt
23.10.2024, 12:18:36
Hallo @[der D](265843), genau so ist es! Das spiegelt sich auch in der Systematik des Gesetzes wider. Das Gesetz sieht die
Briefhypothekals Normalfall an, s § 1116 I BGB. Wollen die Parteien stattdessen eine Buchhypothek, müssen sie dafür etwas tun, nämlich die Brieferteilung durch Einigung ausschließen (§ 1116 II 1, 3, 1. Hs BGB) und dafür sorgen, dass dieser Ausschluss auch eingetragen wird (ebenfalls § 1116 II 3, 1. Hs BGB). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team