Bestellung der Briefhypothek, §§ 873, 1116 Abs. 1, 1117 BGB – Voraussetzungen


[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Bonität des Grundstückseigentümers E verschlechtert sich. Daher bestellt er G zur Absicherung eines bestehenden Darlehens eine Briefhypothek an seinem Grundstück. Die Hypothek wird in das Grundbuch eingetragen. Danach erhält G den Hypothekenbrief von E.

Einordnung des Falls

Bestellung der Briefhypothek, §§ 873, 1116 Abs. 1, 1117 BGB – Voraussetzungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Hypothek ist ein beschränktes dingliches Recht.

Ja, in der Tat!

Beschränkt dingliche Rechte sind Teilinhalte des Vollrechts Eigentum, die entstehen wenn der Eigentümer einen Teil aus seinem Vollrecht abspaltet. Die Hypothek gewährt dem Hypothekengläubiger durch Hypothekenbestellung des Eigentümers ein dingliches Verwertungsrecht und ist daher ein beschränktes dingliches Recht.

2. G ist mit Eintragung der Hypothek in das Grundbuch Inhaber einer Briefhypothek geworden.

Nein!

Die Bestellung der Briefhypothek setzt nach §§ 873, 1116 Abs. 1, 1117 BGB voraus: (1) Bestehende Geldforderung, §§ 1113 Abs. 1 , 1115 Abs. 1, (2) Einigung über die Bestellung der Hypothek, § 873 Abs. 1, 1113 BGB, (3) Ausstellung des Hypothekenbriefs, § 1116 Abs. 1 BGB, (4) Übergabe des Hypothekenbriefs nach §§ 929 ff. BGB oder Vereinbarung nach § 1117 Abs. 2 BGB, (5) Eintragung im Grundbuch, §§ 873 Abs. 1 BGB, 1115 Abs. 1 BGB, (6) Berechtigung des Bestellers. Der Darlehensrückzahlungsanspruch des G ist eine bestehende Forderung. E und G haben sich über die Bestellung der Hypothek geeinigt. Der Hypothekenbrief wurde ausgestellt, jedoch hat E dem G den Hypothekenbrief erst nach Eintragung in das Grundbuch übergeben. Im Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek in das Grundbuch hat G die Hypothek daher noch nicht erworben, da der Erwerb nach § 1117 Abs. 1 BGB erst mit Übergabe des Hypothekenbriefs eintritt.

3. G hat mit Erhalt des Hypothekenbriefs die Hypothek erworben.

Genau, so ist das!

Die Bestellung der Briefhypothek setzt nach §§ 873, 1116 Abs. 1, 1117 BGB voraus: (1) Bestehende Geldforderung, §§ 1113 Abs. 1 , 1115 Abs. 1, (2) Einigung über die Bestellung der Hypothek, § 873 Abs. 1, 1113 BGB, (3) Ausstellung des Hypothekenbriefs, § 1116 Abs. 1 BGB, (4) Übergabe des Hypothekenbriefs nach §§ 929 ff. BGB oder Vereinbarung nach § 1117 Abs. 2 BGB, (5) Eintragung im Grundbuch, §§ 873 Abs. 1 BGB, 1115 Abs. 1 BGB, (6) Berechtigung des Bestellers. Der Darlehensrückzahlungsanspruch des G ist eine bestehende Forderung. E und G haben sich über die Bestellung der Hypothek geeinigt. Der Hypothekenbrief wurde ausgestellt und E hat G den Hypothekenbrief übergeben. Die Hypothek wurde auch in das Grundbuch eingetragen und E war verfügungsbefugt.

4. Der Hypothekenbrief ist ein Wertpapier.

Ja, in der Tat!

Nach überwiegender Auffassung stellt der Hypothekenbrief ein Wertpapier dar, da er die Hypothek in der Weise verbrieft, dass zur Ausübung des Rechts die Innehabung der Urkunde erforderlich ist. Es handelt sich beim Hypothekenbrief also nicht lediglich um eine bloße Beweisurkunde, sondern um ein Wertpapier. Die Verbriefung des Grundpfandrechts Hypothek in einem Wertpapier erhöht die Verkehrsfähigkeit der Briefhypothek und damit auch ihre Übertragbarkeit.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024