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Bestellung der Briefhypothek, §§ 873, 1116 Abs. 1, 1117 BGB – Voraussetzungen

Bestellung der Briefhypothek, §§ 873, 1116 Abs. 1, 1117 BGB – Voraussetzungen

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Bonität des Grundstückseigentümers E verschlechtert sich. Daher bestellt er G zur Absicherung eines bestehenden Darlehens eine Briefhypothek an seinem Grundstück. Die Hypothek wird in das Grundbuch eingetragen. Danach erhält G den Hypothekenbrief von E.

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Einordnung des Falls

Bestellung der Briefhypothek, §§ 873, 1116 Abs. 1, 1117 BGB – Voraussetzungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Hypothek ist ein beschränktes dingliches Recht.

Ja, in der Tat!

Beschränkt dingliche Rechte sind Teilinhalte des Vollrechts Eigentum, die entstehen wenn der Eigentümer einen Teil aus seinem Vollrecht abspaltet. Die Hypothek gewährt dem Hypothekengläubiger durch Hypothekenbestellung des Eigentümers ein dingliches Verwertungsrecht und ist daher ein beschränktes dingliches Recht.
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2. G ist mit Eintragung der Hypothek in das Grundbuch Inhaber einer Briefhypothek geworden.

Nein!

Die Bestellung der Briefhypothek setzt nach §§ 873, 1116 Abs. 1, 1117 BGB voraus: (1) Bestehende Geldforderung, §§ 1113 Abs. 1 , 1115 Abs. 1, (2) Einigung über die Bestellung der Hypothek, § 873 Abs. 1, 1113 BGB, (3) Ausstellung des Hypothekenbriefs, § 1116 Abs. 1 BGB, (4) Übergabe des Hypothekenbriefs nach §§ 929 ff. BGB oder Vereinbarung nach § 1117 Abs. 2 BGB, (5) Eintragung im Grundbuch, §§ 873 Abs. 1 BGB, 1115 Abs. 1 BGB, (6) Berechtigung des Bestellers. Der Darlehensrückzahlungsanspruch des G ist eine bestehende Forderung. E und G haben sich über die Bestellung der Hypothek geeinigt. Der Hypothekenbrief wurde ausgestellt, jedoch hat E dem G den Hypothekenbrief erst nach Eintragung in das Grundbuch übergeben. Im Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek in das Grundbuch hat G die Hypothek daher noch nicht erworben, da der Erwerb nach § 1117 Abs. 1 BGB erst mit Übergabe des Hypothekenbriefs eintritt.

3. G hat mit Erhalt des Hypothekenbriefs die Hypothek erworben.

Genau, so ist das!

Die Bestellung der Briefhypothek setzt nach §§ 873, 1116 Abs. 1, 1117 BGB voraus: (1) Bestehende Geldforderung, §§ 1113 Abs. 1 , 1115 Abs. 1, (2) Einigung über die Bestellung der Hypothek, § 873 Abs. 1, 1113 BGB, (3) Ausstellung des Hypothekenbriefs, § 1116 Abs. 1 BGB, (4) Übergabe des Hypothekenbriefs nach §§ 929 ff. BGB oder Vereinbarung nach § 1117 Abs. 2 BGB, (5) Eintragung im Grundbuch, §§ 873 Abs. 1 BGB, 1115 Abs. 1 BGB, (6) Berechtigung des Bestellers. Der Darlehensrückzahlungsanspruch des G ist eine bestehende Forderung. E und G haben sich über die Bestellung der Hypothek geeinigt. Der Hypothekenbrief wurde ausgestellt und E hat G den Hypothekenbrief übergeben. Die Hypothek wurde auch in das Grundbuch eingetragen und E war verfügungsbefugt.

4. Der Hypothekenbrief ist ein Wertpapier.

Ja, in der Tat!

Nach überwiegender Auffassung stellt der Hypothekenbrief ein Wertpapier dar, da er die Hypothek in der Weise verbrieft, dass zur Ausübung des Rechts die Innehabung der Urkunde erforderlich ist. Es handelt sich beim Hypothekenbrief also nicht lediglich um eine bloße Beweisurkunde, sondern um ein Wertpapier. Die Verbriefung des Grundpfandrechts Hypothek in einem Wertpapier erhöht die Verkehrsfähigkeit der Briefhypothek und damit auch ihre Übertragbarkeit.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Johannes Nebe

Johannes Nebe

6.9.2022, 07:21:42

Die beschränkten dinglichen Rechte sind nicht beschränkt dinglich, sondern vollkommen dinglich. Es sind aber beschränkte Rechte. Daher heißen sie korrekt:

beschränkte dingliche Rechte

.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

8.9.2022, 12:04:44

Hallo Johannes Nebe, der Teufel steckt im Detail. Vielen Dank dir für die Anmerkung, wir haben die Formulierung angepasst. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

EVA

evanici

19.9.2023, 15:28:48

Die Abfolge der Schritte (2)-(4) ist mithin variabel, oder?

LELEE

Leo Lee

30.9.2023, 17:59:53

Hallo evanici, in der Tat ist die Abfolge variabel. Allerdings würden wir eher empfehlen, dem „orthodoxen“ Schema so treu wie möglich zu bleiben, um es sicher zu spielen (und keine Korrektoren zu nerven, die es vielleicht anders gerne hätten) :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Dogu

Dogu

29.3.2024, 11:03:12

Bei der letzten Erläuterungen wäre ein Hinweis auf die Klausurrelevanz dieser Einstufung (wo und wie wirkt sich die Eigenschaft "Wertpapiert" rechtstechnisch aus) wünschenswert.

CR7

CR7

7.5.2024, 14:57:12

Hey Dogu, mir ist das bislang gar nicht begegnet. Insofern war die Frage für mich neu. Kannst du kurz erläutern, wofür das genau relevant ist? Ich finde dazu nämlich nichts. Danke dir schonmal!

Dogu

Dogu

7.5.2024, 16:56:32

Keine Ahnung, daher meine Verständnisfrage ;D

der D

der D

15.10.2024, 10:51:59

Um leichteres Verständnis zu schaffen. Ist die

Briefhypothek

der „Normalfall“, bei dem eine Eintragung + die Ausstellung/Übergabe des Briefs zur Bestellung der Hypothek erforderlich ist, während bei der Buchhypothek letzteres von den Vertragsparteien ausgeschlossen wurde und nur die Eintragung zur Bestellung erforderlich ist?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

23.10.2024, 12:18:36

Hallo @[der D](265843), genau so ist es! Das spiegelt sich auch in der Systematik des Gesetzes wider. Das Gesetz sieht die

Briefhypothek

als Normalfall an, s § 1116 I BGB. Wollen die Parteien stattdessen eine Buchhypothek, müssen sie dafür etwas tun, nämlich die Brieferteilung durch Einigung ausschließen (§ 1116 II 1, 3, 1. Hs BGB) und dafür sorgen, dass dieser Ausschluss auch eingetragen wird (ebenfalls § 1116 II 3, 1. Hs BGB). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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