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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K aus Koblenz verklagt B aus Bonn auf Kaufpreiszahlung in Höhe von €4.000 vor dem Amtsgericht Bonn. Dort erhebt B Widerklage mit der Behauptung, bei der Anlieferung der gekauften Waren sei bei ihm ein Sachschaden von €5.000 entstanden.

Einordnung des Falls

Widerklage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K und B streiten Insgesamt um €9.000. Daher ist das Landgericht sachlich zuständig.

Nein, das ist nicht der Fall!

Gemäß § 23 Nr. 1 GVG sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich die Amtsgerichte zuständig, wenn die eingeklagten Ansprüche € 5.000,00 nicht übersteigen und es keine anderweitige Zuweisung gibt (vgl. § 71 Abs. 2 GVG). In einem Verfahren mit Klage und Widerklage erfolgt keine Addition der Streitwerte (§ 5 Hs. 2 ZPO). Es ist allein der höhere Streitwert maßgeblich. Dieser liegt genau bei €5.000,00 und führt zur Zuständigkeit der Amtsgerichte.

2. Der allgemeine Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) der Widerklage liegt am Ort des Widerbeklagten (hier also bei K in Koblenz).

Ja, in der Tat!

Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte ergibt sich auch für die Widerklage aus den §§ 12ff. ZPO. Grundsätzlich ist die Klage am (Wohn-)Sitz des Widerbeklagten zu erheben (§§ 12, 13 ZPO). Widerbeklagter ist hier K, dessen Wohnsitz in Koblenz liegt. B könnte die Widerklage also dort erheben.

3. Für konnexe Widerklagen besteht ein besonderer Gerichtsstand am örtlichen Gerichtsstand der Klage (§ 33 Abs. 1 ZPO).

Ja!

Wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch in Zusammenhang steht (§ 33 Abs. 1 ZPO), besteht ein besonderer Gerichtsstand für die Widerklage am örtlichen Gerichtsstand der Klage. Der Zweck des § 33 Abs. 1 ZPO besteht darin, dass das Gericht Klagen, die in Zusammenhang stehen, auch zusammen verhandeln und entscheiden soll. Das ist prozessökonomischer und verhindert widersprechende Entscheidungen. Liegt Konnexität vor, kann B somit wahlweise (§ 35 ZPO) auch in Bonn über die Widerklage entscheiden lassen.

4. Die Klage des K und die Widerklage des B stehen in Zusammenhang und sind damit konnex (§ 33 Abs. 1 ZPO).

Genau, so ist das!

Konnexität (§ 33 Abs. 1 ZPO) ist gegeben, wenn zwischen Klage und Widerklage ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis besteht, das es als gegen Treu und Glauben verstoßen erscheinen ließe, wenn der Klageanspruch ohne Rücksicht auf den Widerklageanspruch geltend gemacht werden könnte. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang genügt. Der Zusammenhang besteht jedenfalls dann, wenn Klage und Widerklage auf ein gemeinsames Rechtsverhältnis zurückzuführen sind. In der Praxis wird kein allzu strenger Maßstab angelegt. Vorliegend besteht ein Streit über Rechte aus demselben Kaufvertrag. Das genügt den Anforderungen an die Konnexität.

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