Widerklage
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K aus Koblenz verklagt B aus Bonn auf Kaufpreiszahlung in Höhe von €4.000 vor dem Amtsgericht Bonn. Dort erhebt B Widerklage mit der Behauptung, bei der Anlieferung der gekauften Waren sei bei ihm ein Sachschaden von €5.000 entstanden.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K und B streiten insgesamt um €9.000. Daher ist das Landgericht sachlich zuständig.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der allgemeine Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) der Widerklage liegt am Ort des Widerbeklagten (hier also bei K in Koblenz).
Ja, in der Tat!
3. Für konnexe Widerklagen besteht ein besonderer Gerichtsstand am örtlichen Gerichtsstand der Klage (§ 33 Abs. 1 ZPO).
Ja!
4. Die Klage des K und die Widerklage des B stehen in Zusammenhang und sind damit konnex (§ 33 Abs. 1 ZPO).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
medoLaw
12.4.2022, 08:48:47
Frage : Darf der Widerkläger dann am allgemeinen Gerichtsstand deine
Widerklageerheben? Schließlich darf man zwischen allgemeinen und besonderen Gerichtsstand wählen. Dadurch droht dann ja eine widersprüchliche Entscheidung. Das soll § 33 ZPO verhindern, aber dieser ist ja gerade nicht zwingend? Was kann also das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands tun, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden? (Verweisung? Aussetzung des Verfahrens? Oder muss man es hinnehmen, weil der Gesetzgeber es eben nur als besonderen und nicht ausschließlichen Gerichtsstand festgelegt hat?)
Lukas_Mengestu
13.4.2022, 18:26:06
Hallo medolaw, in der Tat könnte B hier den K an dessen Wohnsitz in Koblenz verklagen. Der Anreiz hierfür ist zwar gering, da für ihn das Bonner Gericht deutlich praktischer ist. Er hat aber in der Tat die Wahl (§ 35 ZPO). Macht er von diesem Wahlrecht Gebrauch, so ist dies hinzunehmen. Für eine Verweisung des Streits fehlt eine Rechtsgrundlage. Da die Begründung eines Urteils auch nicht in Rechtskraft erwächst, muss das Verfahren vor dem anderen Gericht auch nicht ausgesetzt werden. Vielmehr dürfte in der Tat die Zersplitterung hinzunehmen sein. In der Praxis wird dies allerdings wohl eher selten vorkommen, da der Widerkläger häufig ein Interesse daran hat, an dem für ihn günstig gelegenen Gerichtsort die
Widerklagezu erheben. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
lawfulthings
20.6.2024, 15:35:22
aenksn
3.8.2024, 11:25:23
@[lawfulthings](229918) falls das für dich noch relevant ist: Knöringer nennt hier als Beispiel: Klage des K gegen B auf Zahlung eines Kaufpreises (§ 433) und
Widerklagedes B auf Zahlung aus einem Darlehen, das er dem K gewährt habe. In dem Fall hat aber K rügelos zur Hauptsache verhandelt, sodass die fehlende Konnexität nach § 39 ZPO bzw. § 296 I ZPO geheilt wurde.
aenksn
3.8.2024, 11:26:28
* 295 I ZPO
Pilea
13.11.2024, 18:24:00
Soweit ich den Kurs bearbeitet habe, haben im ZPO-Kurs fast ständig die Buttons die Schrift verdeckt. Vielleicht könnte da mal jemand am Stück die Fälle durchkämmen, um wieder vollständige Sachverhalte zu haben :)
Linne_Karlotta_
14.11.2024, 18:15:56
Hallo Pilea , vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team