Widerklage
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K aus Koblenz verklagt B aus Bonn auf Kaufpreiszahlung in Höhe von €4.000 vor dem Amtsgericht Bonn. Dort erhebt B Widerklage mit der Behauptung, bei der Anlieferung der gekauften Waren sei bei ihm ein Sachschaden von €5.000 entstanden.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K und B streiten insgesamt um €9.000. Daher ist das Landgericht sachlich zuständig.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der allgemeine Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) der Widerklage liegt am Ort des Widerbeklagten (hier also bei K in Koblenz).
Ja, in der Tat!
3. Für konnexe Widerklagen besteht ein besonderer Gerichtsstand am örtlichen Gerichtsstand der Klage (§ 33 Abs. 1 ZPO).
Ja!
4. Die Klage des K und die Widerklage des B stehen in Zusammenhang und sind damit konnex (§ 33 Abs. 1 ZPO).
Genau, so ist das!
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