Widerklage

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K aus Koblenz verklagt B aus Bonn auf Kaufpreiszahlung in Höhe von €4.000 vor dem Amtsgericht Bonn. Dort erhebt B Widerklage mit der Behauptung, bei der Anlieferung der gekauften Waren sei bei ihm ein Sachschaden von €5.000 entstanden.

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Einordnung des Falls

Widerklage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K und B streiten insgesamt um €9.000. Daher ist das Landgericht sachlich zuständig.

Nein, das ist nicht der Fall!

Gemäß § 23 Nr. 1 GVG sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich die Amtsgerichte zuständig, wenn die eingeklagten Ansprüche € 5.000,00 nicht übersteigen und es keine anderweitige Zuweisung gibt (vgl. § 71 Abs. 2 GVG). In einem Verfahren mit Klage und Widerklage erfolgt keine Addition der Streitwerte (§ 5 Hs. 2 ZPO). Es ist allein der höhere Streitwert maßgeblich. Dieser liegt genau bei €5.000,00 und führt zur Zuständigkeit der Amtsgerichte.
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2. Der allgemeine Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) der Widerklage liegt am Ort des Widerbeklagten (hier also bei K in Koblenz).

Ja, in der Tat!

Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte ergibt sich auch für die Widerklage aus den §§ 12ff. ZPO. Grundsätzlich ist die Klage am (Wohn-)Sitz des Widerbeklagten zu erheben (§§ 12, 13 ZPO). Widerbeklagter ist hier K, dessen Wohnsitz in Koblenz liegt. B könnte die Widerklage also dort erheben.

3. Für konnexe Widerklagen besteht ein besonderer Gerichtsstand am örtlichen Gerichtsstand der Klage (§ 33 Abs. 1 ZPO).

Ja!

Wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch in Zusammenhang steht (§ 33 Abs. 1 ZPO), besteht ein besonderer Gerichtsstand für die Widerklage am örtlichen Gerichtsstand der Klage. Der Zweck des § 33 Abs. 1 ZPO besteht darin, dass das Gericht Klagen, die in Zusammenhang stehen, auch zusammen verhandeln und entscheiden soll. Das ist prozessökonomischer und verhindert widersprechende Entscheidungen. Liegt Konnexität vor, kann B somit wahlweise (§ 35 ZPO) auch in Bonn über die Widerklage entscheiden lassen.

4. Die Klage des K und die Widerklage des B stehen in Zusammenhang und sind damit konnex (§ 33 Abs. 1 ZPO).

Genau, so ist das!

Konnexität (§ 33 Abs. 1 ZPO) ist gegeben, wenn zwischen Klage und Widerklage ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis besteht, das es als gegen Treu und Glauben verstoßen erscheinen ließe, wenn der Klageanspruch ohne Rücksicht auf den Widerklageanspruch geltend gemacht werden könnte. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang genügt. Der Zusammenhang besteht jedenfalls dann, wenn Klage und Widerklage auf ein gemeinsames Rechtsverhältnis zurückzuführen sind. In der Praxis wird kein allzu strenger Maßstab angelegt. Vorliegend besteht ein Streit über Rechte aus demselben Kaufvertrag. Das genügt den Anforderungen an die Konnexität.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

medoLaw

medoLaw

12.4.2022, 08:48:47

Frage : Darf der Widerkläger dann am allgemeinen Gerichtsstand deine

Widerklage

erheben? Schließlich darf man zwischen allgemeinen und besonderen Gerichtsstand wählen. Dadurch droht dann ja eine widersprüchliche Entscheidung. Das soll § 33 ZPO verhindern, aber dieser ist ja gerade nicht zwingend? Was kann also das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands tun, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden? (Verweisung? Aussetzung des Verfahrens? Oder muss man es hinnehmen, weil der Gesetzgeber es eben nur als besonderen und nicht ausschließlichen Gerichtsstand festgelegt hat?)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

13.4.2022, 18:26:06

Hallo medolaw, in der Tat könnte B hier den K an dessen Wohnsitz in Koblenz verklagen. Der Anreiz hierfür ist zwar gering, da für ihn das Bonner Gericht deutlich praktischer ist. Er hat aber in der Tat die Wahl (§ 35 ZPO). Macht er von diesem Wahlrecht Gebrauch, so ist dies hinzunehmen. Für eine Verweisung des Streits fehlt eine Rechtsgrundlage. Da die Begründung eines Urteils auch nicht in Rechtskraft erwächst, muss das Verfahren vor dem anderen Gericht auch nicht ausgesetzt werden. Vielmehr dürfte in der Tat die Zersplitterung hinzunehmen sein. In der Praxis wird dies allerdings wohl eher selten vorkommen, da der Widerkläger häufig ein Interesse daran hat, an dem für ihn günstig gelegenen Gerichtsort die

Widerklage

zu erheben. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

LAWFU

lawfulthings

20.6.2024, 15:35:22

Was wäre denn eine

Widerklage

die nicht konnex zur Hauptklage ist?

aenksn

aenksn

3.8.2024, 11:25:23

@[lawfulthings](229918) falls das für dich noch relevant ist: Knöringer nennt hier als Beispiel: Klage des K gegen B auf Zahlung eines Kaufpreises (§ 433) und

Widerklage

des B auf Zahlung aus einem Darlehen, das er dem K gewährt habe. In dem Fall hat aber K rügelos zur Hauptsache verhandelt, sodass die fehlende Konnexität nach § 39 ZPO bzw. § 296 I ZPO geheilt wurde.

aenksn

aenksn

3.8.2024, 11:26:28

* 295 I ZPO

Pilea

Pilea

13.11.2024, 18:24:00

Soweit ich den Kurs bearbeitet habe, haben im ZPO-Kurs fast ständig die Buttons die Schrift verdeckt. Vielleicht könnte da mal jemand am Stück die Fälle durchkämmen, um wieder vollständige Sachverhalte zu haben :)

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

14.11.2024, 18:15:56

Hallo Pilea , vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team


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