Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Abgabe und Zugang von Willenserklärungen
Frühere Kenntnisnahme des später zugegangenen Widerrufs einer Willenserklärung – Wirksamkeit einer Willenserklärung
Frühere Kenntnisnahme des später zugegangenen Widerrufs einer Willenserklärung – Wirksamkeit einer Willenserklärung
4. April 2025
17 Kommentare
4,8 ★ (12.666 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Vermieter V ist von Montag bis Freitag auf Dienstreise. Am Dienstag wirft Postbote P eine Kündigung des Mieters M in Vs Briefkasten. Am Donnerstag wirft P eine Widerrufserklärung des M bei V ein. Nach seiner Rückkehr nimmt V den Widerruf vor der Kündigung zur Kenntnis.
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Einordnung des Falls
Frühere Kenntnisnahme des später zugegangenen Widerrufs einer Willenserklärung – Wirksamkeit einer Willenserklärung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Widerruf ist vor der Kündigung zugegangen. M hat die Kündigung wirksam widerrufen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Marcoyayo
28.10.2019, 21:46:04
Und warum soll hier nicht die tatsächliche Kenntnisnahme entscheidet sein ?
gelöscht
2.11.2019, 17:49:13
Ich finde das Ergebnis auch nicht eindeutig. Denn die tatsächliche Kenntnisnahme beider Erklärungen erfolgte Gleichzeitig.
Arendt
7.11.2019, 14:27:25
Die tatsächliche Kenntnisnahme ist hier irrelevant, da beide Erklärungen bereits vorher, mit
ZUGANGwirksam geworden sind.
Zugangist bei den beiden jeweils der Zeitpunkt, an dem der Briefkasten unter normalen Umständen geleert werden würde und damit ist der Widerruf erst nach der Kündigung zugegangen. Die Kündigung ist wirksam und kann nicht durch einen später zugegangenen Widerruf widerrufen werden.

Jaassmiiin_
25.12.2019, 15:41:12
Was ist mit tatsächlicher Kenntnisnahme gemeint ? Etwa wenn der Vermieter diese mit seinen eigenen Augen gesehen hat und wirklich davon Kenntnis erlangen konnte ? Und mit
Zugang, sobald es in seinem Machtbereich gelangt ist oder sobald er es persönlich in der Hand hält ????? I don’t know 😊
Hanna
13.2.2020, 08:40:09
Auch wenn der
Zugangdes Widerrufs in seiner Abwesenheit erfolgte, so ist die tatsächliche Kenntnisnahme nach $ 242 erst nach dem Ablehnen des Widerrufs zu prüfen.
Henk
28.2.2020, 09:34:08
@Hanna Meinst Du mit 242, dass man das Ergebnis (Berechnung des
Zugangszeitpunkt = Möglichkeit
Kenntniserlangung) aufgrund der tatsächlichem Kenntnisnahme nach 242 korrigieren könnte? Ich würde wie folgt prüfen: a)
ZugangKündigungserklärung Im Machtbereich bereits vor der Rückkehr b) kein (
rechtzeitiger) Widerruf - Im Machtbereich nicht vor oder mit der Kündigungserklärung. Somit kein Widerruf . c) Zwischenergebnis Kündigungserklärung ist zugegangen und wurde nicht widerrufen. ( ... Mietvertrag gekündigt.) Einen Prüfungspunkt mit der tatsächlichen Kenntnisnahme würde ich gar nicht machen. Logisch gesehen müsste man dies mE nicht ansprechen. Natürlich will es der Klausurersteller hören, deshalb würde ich einen Satz dazu nach der Definition bringen.
J0K3R
27.8.2020, 19:29:29
Tatsächlich entsteht ja aber kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Erklärung beim Vermieter? mMn sollte die Norm nach Sinn & Zweck daher so ausgelegt werden, dass der Widerruf "
rechtzeitig" (Fiktion) zuging.
MaW
2.9.2020, 15:31:31
Noch weniger schutzwürdig ist hier aber der Mieter, der deutlich nach dem zu erwartenden
Zugangden Widerruf erklärt. Der Vermieter ist hier faktisch also eigentlich gar nicht besser gestellt, sondern profitiert nur von den Umständen. Denkt man den Widerruf weg und nimmt an, dem V wäre ein für ihn sehr vorteilhaftes und bis zum nächsten Tag befristetes Angebot zugegangen, hätte V den Nachteil.
gelöscht
10.6.2021, 21:45:29
Bzgl. Schutzinteresse sehe ich auch so, dass der Widerruf nicht als
rechtzeitigangesehen werden kann, da der Vermieter in der Zwischenzeit - wäre er nicht auf Dienstreise gewesen - die Wohnung an einen vieler weiteren Interessenten versprochen haben könnte, die evtl. schon einen Vertrag unterschrieben haben könnten. Besonders in Großstädten gibt es ja eine ri
esige und meist dringende Nachfrage.

Martin
20.10.2023, 11:20:40
Hallo ihr Lieben, Ich finde man muss sich da vor Augen halten, wen den eigentlich die Definition vom
Zugangim Gegensatz zur tatsächlichen Kenntnisnahme schützt: Nämlich dadurch, dass der Empfänger bei
Zugang(ohne tatsächlicher Kenntnisnahme) so gestellt wird, als hätte er die Erklärung zur Kenntnis genommen, wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Erklärende keine Möglichkeit hat darauf einzuwirken, dass der Empfänger tatsächlich Kenntnis nimmt, weil die Erklärung sich im Machtbereich des Empfängers befindet. Es wird also
zugunstendes Erklärenden dem Verantwortungsbereich des Empfängers zugeordnet, wenn die Erklärung in dem Machtbereich des Empfängers ist, so das mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist und der Empfänger davon Kenntnis nehmen kann. In diesem Fall hat aber ausnahmsweise der Schutz des Erklärenden nicht nötig. Außerdem finde ich nicht, dass der Empfänger schutzwürdig ist. Denn worauf soll denn sein schutzwürdiges Vertrauen basieren, wenn er nicht einmal von dem Vertrauen begründenden Umstand (also hier der Inhalt der Erklärung) Kenntnis hat? Erst wenn er die Kündigung tatsächlich gelesen hat, kann er logischerweise auf dessen Inhalt vertrauen. Und erst dann nimmt er auch Handlungen vor, die auf diesem Vertrauen basieren (sagt bspw anderen Vermietern zu). Dies ist aber hier nicht der Fall. Daher schließe ich mich JOK3Rs Meinung an. LG Martin
kleinerPadawan
19.3.2023, 07:35:17
Ich denke zu diesem Fall würde sich noch eine Vertiefung bzw. ein bis zwei weitergehende Fragen anbieten. Würde sich an der Lösung etwas ändern, wenn der Vermieter nach seiner Rückkehr zunächst den Widerruf liest und dann die Kündigung? Oder wird dann weiterhin nur auf den
Zugangder
Widerrufserklärungabgestellt? Also kann die vorige oder gleichzeitige tatsächliche Kenntnisnahme den verspäteten
Zugangausbessern? Also ist es für die Lösung relevant dass der V die Kündigung überhaupt nicht mehr liest im Anschluss?
kleinerPadawan
19.3.2023, 07:39:21
Okay - wer lesen kann ist klar im Vorteil. Habe es selbst erkannt. Der V hat hier ja die
Widerrufserklärungvor der Kündigung gelesen. Und trotzdem ist die Kündigung im Ergebnis wirksam. Das bedeutet für meine Frage dann wohl auch, dass die tatsächliche frühere Kenntnisnahme der
Widerrufserklärung, d.h. vor der ursprünglichen Erklärung, unerheblich ist, sofern diese, wie hier, erst später zugegangen ist. Sorry für die unnötige Frage ;)

Nora Mommsen
20.3.2023, 11:33:51
Hallo kleinerPadawan, immer her mit den Fragen. Dafür sind wir schließlich da :) Aber umso besser, wenn du sogar selbst noch auf die Antwort gestoßen bist. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Philip
15.11.2024, 20:22:07
Ist es hier nicht relevant, ob M davon wusste, dass V auf Dienstreise ist? Denn dann wäre nicht mehr mit der Leerung des Briefkastens seitens M an dem ersten Tage zu rechnen gewesen, oder sehe ich das falsch? Ist die potenzielle Kenntnisnahme aus Sicht eines objektiven Dritten (also jemand der nicht auf Dienstreise geht) zu sehen? danke schonmal!

Paulah
19.11.2024, 14:23:37
Nein, das steht nach Rspr. und hM dem
Zugangnicht entgegen. Das Hindernis der tatsächlichen Kenntnisnahme liegt beim Empfänger. Es muss nur die M ö g l i c h k e i t der Kenntnahme bestehen. Es ist nicht maßgeblich, ob der Empfänger aufgrund besonderer Umstände nicht t a t s ä c h l i c h Kenntnis nehmen kann. Er hat sozusagen dafür Sorge zu tragen, dass in seiner Abwesenheit nichts verpasst. [BeckOGK/Gomille BGB § 130 Rn. 86, 86.1]