§ 623 BGB: zwingendes Recht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Zahnarzthelfer Z schließt mit Chefin C einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Darin vereinbaren sie, dass eine Kündigung abweichend von § 623 BGB keiner Form bedarf.
Einordnung des Falls
§ 623 BGB: zwingendes Recht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Parteien können das Schriftformerfordernis abbedingen.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein!