+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Zahnarzthelfer Z schließt mit Chefin C einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Darin vereinbaren sie, dass eine Kündigung abweichend von § 623 BGB keiner Form bedarf.

Einordnung des Falls

§ 623 BGB: zwingendes Recht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Parteien können das Schriftformerfordernis abbedingen.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Nein!

§ 623 BGB stellt eine zwingende Norm dar. Das bedeutet, dass das Formerfordernis weder durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abbedungen werden kann. Grund dafür ist der Schutzzweck der Norm, welcher in der Warn- und Beweisfunktion besteht. Die Vereinbarung der mündlichen Form im Arbeitsvertrag von Z und C ist unwirksam.

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