§ 623 BGB: zwingendes Recht
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Zahnarzthelfer Z schließt mit Chefin C einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Darin vereinbaren sie, dass eine Kündigung abweichend von § 623 BGB keiner Form bedarf.
Einordnung des Falls
§ 623 BGB: zwingendes Recht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Parteien können das Schriftformerfordernis abbedingen.
Nein!
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Kathi
24.5.2024, 16:43:51
Hallo Zusammen, heißt das, dass das Formerfordernis auch außerhalb vom Arbeitsrecht nie abbedingbar ist? Oder gibt's da Ausnahmen?
![Nora Mommsen](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__1g4ube287wphue6xpdn8yy675.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Nora Mommsen
26.5.2024, 11:29:32
Hallo Kathi, danke für deine Frage! Die gesetzlichen Formvorschriften sind zwingendes Recht, können also nicht von den Parteien zur Disposition gestellt werden. Wird gegen eine Formvorschrift verstoßen, § 125 BGB, muss der Richter die Nichtigkeit des Geschäfts von Amts wegen beachten. Vereinbaren die Parteien eine Formvorschrift können sie davon - mitunter auch konkludent - von abweichen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team