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§ 623 BGB: zwingendes Recht
19. März 2026
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Zahnarzthelfer Z schließt mit Chefin C einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Darin vereinbaren sie, dass eine Kündigung abweichend von § 623 BGB keiner Form bedarf.
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