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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Zahnarzthelfer Z schließt mit Chefin C einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Darin vereinbaren sie, dass eine Kündigung abweichend von § 623 BGB keiner Form bedarf.

Einordnung des Falls

§ 623 BGB: zwingendes Recht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Parteien können das Schriftformerfordernis abbedingen.

Nein!

§ 623 BGB stellt eine zwingende Norm dar. Das bedeutet, dass das Formerfordernis weder durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abbedungen werden kann. Grund dafür ist der Schutzzweck der Norm, welcher in der Warn- und Beweisfunktion besteht. Die Vereinbarung der mündlichen Form im Arbeitsvertrag von Z und C ist unwirksam.

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Kathi

Kathi

24.5.2024, 16:43:51

Hallo Zusammen, heißt das, dass das Formerfordernis auch außerhalb vom Arbeitsrecht nie abbedingbar ist? Oder gibt's da Ausnahmen?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.5.2024, 11:29:32

Hallo Kathi, danke für deine Frage! Die gesetzlichen Formvorschriften sind zwingendes Recht, können also nicht von den Parteien zur Disposition gestellt werden. Wird gegen eine Formvorschrift verstoßen, § 125 BGB, muss der Richter die Nichtigkeit des Geschäfts von Amts wegen beachten. Vereinbaren die Parteien eine Formvorschrift können sie davon - mitunter auch konkludent - von abweichen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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