Zivilrechtliche Nebengebiete

Arbeitsrecht

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Kündigung - Zurückweisung mangels Bevollmächtigung

Kündigung - Zurückweisung mangels Bevollmächtigung

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Vorarbeiterin V ist mit der Leistung von Arbeitnehmer A unzufrieden. Da A erst drei Wochen im Betrieb ist, kündigt sie ihm mit dem Einverständnis der Chefin C. A widerspricht. V sei hierzu doch gar nicht berechtigt.

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Einordnung des Falls

Kündigung - Zurückweisung mangels Bevollmächtigung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Erklärt ein Vertreter des Arbeitgebers die Kündigung ohne hierzu die entsprechende Vertretungsmacht zu besitzen, so ist diese unwirksam.

Genau, so ist das!

Bei der Kündigung handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung. Zum Schutz des Rechtsverkehrs ist eine solche Erklärung unwirksam, wenn sie ohne Vertretungsmacht abgegeben wird. Eine nachträgliche Genehmigung scheidet grundsätzlich aus (vgl. § 180 S. 1 BGB, Ausnahme: § 180 S. 2 BGB).
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2. C hat V zur Kündigung bevollmächtigt.

Ja, in der Tat!

Die Vollmacht ist in § 166 Abs. 2 S. 1 BGB als rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht legaldefiniert. Die Vollmachterteilung (Bevollmächtigung) ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann sowohl gegenüber dem Vertreter (Innenvollmacht), als auch gegenüber dem Geschäftspartner (Außenvollmacht) erklärt werden, gegenüber dem die Vertretung stattfinden soll (§ 167 Abs. 1 BGB). Sie bedarf (grundsätzlich) nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sie sich bezieht (§ 167 Abs. 2 BGB).Indem C gegenüber V das Einverständnis zur Kündigung erklärt hat, hat sie diese bevollmächtigt, A zu kündigen (Innenvollmacht).

3. Da C gegenüber V die Vollmacht erteilt hat, A zu kündigen, ist die Kündigungserklärung wirksam.

Nein!

Beruht die Vertretungsmacht des Kündigenden auf einer Vollmacht, so ist die Kündigung grundsätzlich dennoch unwirksam, wenn der Bevollmächtigte (1) dem Erklärungsempfänger keine Vollmachtsurkunde vorlegt und (2) der Erklärungsempfänger die Kündigung unverzüglich zurückweist (§ 174 S. 1 BGB). Etwas anderes gilt nur, wenn der Vollmachtgeber den Erklärungsempfänger von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat.V hat die Kündigung ohne entsprechende Vollmachtsurkunde ausgesprochen. A hat sie sofort zurückgewiesen. Somit ist die Kündigung unwirksam.
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