Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Unwirksamkeit des Sicherungsvertrages
Folgen der unwirksamen Sicherungsabrede bei Hypothek (Rückforderung § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)
Folgen der unwirksamen Sicherungsabrede bei Hypothek (Rückforderung § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S nimmt bei G ein Darlehen in Höhe von €100.000 auf. Als Sicherheit bestellt seine Mutter M eine Hypothek zugunsten des G in Höhe von €100.000 an ihrem Grundstück. Die Hypothek wird ins Grundbuch eingetragen und M übergibt G den Hypothekenbrief. Es stellt sich heraus, dass die Sicherheitsabrede unwirksam ist.
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Einordnung des Falls
Folgen der unwirksamen Sicherungsabrede bei Hypothek (Rückforderung § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Darlehensvertrag ist wirksam zustande gekommen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Voraussetzung für die Bestellung der Hypothek ist eine dingliche Einigung zwischen M und S.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede hat in jedem Falle die Unwirksamkeit der dinglichen Einigung zur Konsequenz.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Hypothek ist wirksam bestellt worden.
Ja!
5. M steht aber ein Anspruch auf Rückgewähr der Hypothek zu (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.