Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Unwirksamkeit des Sicherungsvertrages

Folgen der unwirksamen Sicherungsabrede bei Hypothek (Rückforderung § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)

Folgen der unwirksamen Sicherungsabrede bei Hypothek (Rückforderung § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S nimmt bei G ein Darlehen in Höhe von €100.000 auf. Als Sicherheit bestellt seine Mutter M eine Hypothek zugunsten des G in Höhe von €100.000 an ihrem Grundstück. Die Hypothek wird ins Grundbuch eingetragen und M übergibt G den Hypothekenbrief. Es stellt sich heraus, dass die Sicherheitsabrede unwirksam ist.

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Einordnung des Falls

Folgen der unwirksamen Sicherungsabrede bei Hypothek (Rückforderung § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Darlehensvertrag ist wirksam zustande gekommen.

Ja!

Gegenstand des Gelddarlehensvertrages ist die Zurverfügungstellung eines Geldbetrages für eine bestimmte Zeit durch den Darlehensgeber (§ 488 Abs. 1 S. 1 BGB). Es gelten die allgemeinen Vorschriften für den Vertragsschluss, vgl. §§ 145 ff. BGB. S und G einigen sich darauf, dass G dem S ein Darlehen in Höhe von €100.000 zur Verfügung stellt. Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich.
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2. Voraussetzung für die Bestellung der Hypothek ist eine dingliche Einigung zwischen M und S.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 873 Abs. 1 BGB bestimmt, dass eine dingliche Einigung zwischen dem Sicherungsgeber und dem Sicherungsnehmer/Gläubiger erforderlich ist. § 1113 BGB definiert allein den Inhalt der Einigung. Die dingliche Einigung muss hier also zwischen M und Gläubiger G erfolgen.

3. Die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede hat in jedem Falle die Unwirksamkeit der dinglichen Einigung zur Konsequenz.

Nein, das trifft nicht zu!

Von der Sicherungsabrede ist die Bestellung der Sicherheit als Erfüllungsgeschäft zu abstrahieren i. Die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede führt nicht zwingend auch zur Unwirksamkeit der dinglichen Einigung. Diesen Grundgedanken nennt man Abstraktionsprinzip.Die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede zwischen S und G hat nicht die Unwirksamkeit der Einigung der Hypothek zur Folge. Anhaltspunkte für eine Verknüpfung der beiden Rechtsgeschäfte nach § 139 BGB sind nicht gegeben.

4. Die Hypothek ist wirksam bestellt worden.

Ja!

Für die Hypothek ist eine dingliche Einigung zwischen Sicherungsgeberin und Sicherungsnehmer mit dem Inhalt des 1113 BGB erforderlich. Zudem ist die Übergabe des Hypothekenbriefs oder dessen Ausschluss (§§ 1116, 1117 BGB) und die Eintragung der Hypothek im Grundbuch (§§ 873 Abs. 1, 1115 Abs. 1 BGB) notwendig. Daneben ist der Bestand der zu sichernden Forderung und die Berechtigung zur Grundstücksbelastung erforderlich. Die Voraussetzungen sind allesamt erfüllt.

5. M steht aber ein Anspruch auf Rückgewähr der Hypothek zu (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Ein Anspruch aus condictio indebiti (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) setzt voraus, dass der Bereicherungsschuldner (1) etwas (Bereicherungsgegenstand), (2) durch Leistung der Anspruchsstellerin und (3) ohne Rechtsgrund erlangt hat.Bereicherungsgegenstand ist die Hypothek zugunsten des G. M hat G bewusst die Hypothek verschafft, um eine Sicherheit für den Darlehensvertrag zu stellen. Der Rechtsgrund in Form der Sicherungsabrede besteht aufgrund der Unwirksamkeit nicht. Gerichtet ist der Anspruch auf die Rückübertragung der Hypothek.
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