Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Unwirksamkeit des Sicherungsvertrages
Folgen der unwirksamen Sicherungsabrede bei Hypothek (Rückforderung § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)
Folgen der unwirksamen Sicherungsabrede bei Hypothek (Rückforderung § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)
4. April 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S nimmt bei G ein Darlehen in Höhe von €100.000 auf. Als Sicherheit bestellt seine Mutter M eine Hypothek zugunsten des G in Höhe von €100.000 an ihrem Grundstück. Die Hypothek wird ins Grundbuch eingetragen und M übergibt G den Hypothekenbrief. Es stellt sich heraus, dass die Sicherheitsabrede unwirksam ist.
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Einordnung des Falls
Folgen der unwirksamen Sicherungsabrede bei Hypothek (Rückforderung § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Darlehensvertrag ist wirksam zustande gekommen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Voraussetzung für die Bestellung der Hypothek ist eine dingliche Einigung zwischen M und S.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede hat in jedem Falle die Unwirksamkeit der dinglichen Einigung zur Konsequenz.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Hypothek ist wirksam bestellt worden.
Ja!
5. M steht aber ein Anspruch auf Rückgewähr der Hypothek zu (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

G0d0fMischief
19.1.2025, 17:06:45
Falls noch andere ein Verständnisproblem hatten: Beachte: Die zu sichernde Forderung der Hypothek ist der Darlehensvertrag. Der Rechtsgrund für das Bestehen der Hypothek
Sicherungsabrede. Das liegt daran, dass die
Sicherungsabrededas
Kausalgeschäftfür die Bestellung der Hypothek darstellt.
benjaminmeister
18.3.2025, 15:03:14
Wer geleistet hat, bestimmt sich doch nach dem
objektiven Empfängerhorizont. Der Sicherungsvertrag für das Darlehen bestand hier laut Sachverhalt zwischen G und S. Zwischen M und G bestand laut Sachverhalt wohl kein Sicherungsvertrag. Die M leistet mit der Hypothekbestellung also auf eine fremde Schuld (aus dem Sicherungsvertrag G <-> S). Eine Leistung der M an G dürfte deshalb eigentlich nicht vorliegen, sondern aus Sicht des G leistet S auf die Schuld aus dem Sicherungsvertrag, indem er die M veranlasst, die Hypothek zu bestellen. Deshalb ist S der
Bereicherungsgläubiger und nicht M. Eine
Eingriffskondiktionder M gegen den G scheitert aufgrund des Vorrangs der
Leistungskondiktion. Ich denke, dass hier ist vergleichbar mit den
Anweisungsfällen bei der Durchlieferung. Dort leistet ja auch nicht der Erstverkäufer (hier: M) an den Zweitkäufer (hier: G), indem er an den Zweitkäufer eine Sache liefert, sondern an den Erstkäufer (hier: S;
DeckungsverhältnisM-S -> Auftrag/Schenkung) und der Erstkäufer (hier: S) dann an den Zweitkäufer (hier: G;
ValutaverhältnisS-G -> Sicherungsvertrag). Das Verhältnis M-G ist nur ein Zuwendungsverhältnis, in dem aber keine
bereicherungsrechtliche Leistung erfolgt. M kann theoretisch von S das Erlangte herausverlagen, aber im Verhältnis S <-> M wird ja ein wirksamer Auftrag/Schenkung vorliegen. Wenn man das Vorliegen eines Rechtsgrund ablehnt, müsste man mMn. an § 814 scheitern, weil M gewusst haben wird, dass sie nicht zur Hypothekbestellung an G verpflichtet ist. Sieht das jemand genauso? Habe ich etwas übersehen?
benjaminmeister
18.3.2025, 15:16:58
Die ganzen Ausführungen und Gedanken wären hingegen hinfällig, wenn M Vertragsteil des Sicherungsvertrages wäre. Das geht aus dem Sachverhalt nicht hevor, aber in den Fragen-Antworten steht "Sicherungsvertrag zwischen S und Bank".
benjaminmeister
18.3.2025, 15:20:31
Die ganzen Ausführungen könnte man sich ggf. sparen, wenn man M zum Vertragsteil des Sicherungsvertrages macht. Das geht aber nicht aus dem Sachverhalt hervor und außerdem steht im einem der Erklärungstexte nur "Sicherungsvertrag zwischen S und G".