Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Unwirksamkeit des Sicherungsvertrages

Folgen der unwirksamen Sicherungsabrede bei Hypothek (Rückforderung § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)

Folgen der unwirksamen Sicherungsabrede bei Hypothek (Rückforderung § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)

4. April 2025

8 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S nimmt bei G ein Darlehen in Höhe von €100.000 auf. Als Sicherheit bestellt seine Mutter M eine Hypothek zugunsten des G in Höhe von €100.000 an ihrem Grundstück. Die Hypothek wird ins Grundbuch eingetragen und M übergibt G den Hypothekenbrief. Es stellt sich heraus, dass die Sicherheitsabrede unwirksam ist.

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Einordnung des Falls

Folgen der unwirksamen Sicherungsabrede bei Hypothek (Rückforderung § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Darlehensvertrag ist wirksam zustande gekommen.

Ja!

Gegenstand des Gelddarlehensvertrages ist die Zurverfügungstellung eines Geldbetrages für eine bestimmte Zeit durch den Darlehensgeber (§ 488 Abs. 1 S. 1 BGB). Es gelten die allgemeinen Vorschriften für den Vertragsschluss, vgl. §§ 145 ff. BGB. S und G einigen sich darauf, dass G dem S ein Darlehen in Höhe von €100.000 zur Verfügung stellt. Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich.
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2. Voraussetzung für die Bestellung der Hypothek ist eine dingliche Einigung zwischen M und S.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 873 Abs. 1 BGB bestimmt, dass eine dingliche Einigung zwischen dem Sicherungsgeber und dem Sicherungsnehmer/Gläubiger erforderlich ist. § 1113 BGB definiert allein den Inhalt der Einigung. Die dingliche Einigung muss hier also zwischen M und Gläubiger G erfolgen.

3. Die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede hat in jedem Falle die Unwirksamkeit der dinglichen Einigung zur Konsequenz.

Nein, das trifft nicht zu!

Von der Sicherungsabrede ist die Bestellung der Sicherheit als Erfüllungsgeschäft zu abstrahieren i. Die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede führt nicht zwingend auch zur Unwirksamkeit der dinglichen Einigung. Diesen Grundgedanken nennt man Abstraktionsprinzip.Die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede zwischen S und G hat nicht die Unwirksamkeit der Einigung der Hypothek zur Folge. Anhaltspunkte für eine Verknüpfung der beiden Rechtsgeschäfte nach § 139 BGB sind nicht gegeben.

4. Die Hypothek ist wirksam bestellt worden.

Ja!

Für die Hypothek ist eine dingliche Einigung zwischen Sicherungsgeberin und Sicherungsnehmer mit dem Inhalt des 1113 BGB erforderlich. Zudem ist die Übergabe des Hypothekenbriefs oder dessen Ausschluss (§§ 1116, 1117 BGB) und die Eintragung der Hypothek im Grundbuch (§§ 873 Abs. 1, 1115 Abs. 1 BGB) notwendig. Daneben ist der Bestand der zu sichernden Forderung und die Berechtigung zur Grundstücksbelastung erforderlich. Die Voraussetzungen sind allesamt erfüllt.

5. M steht aber ein Anspruch auf Rückgewähr der Hypothek zu (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Ein Anspruch aus condictio indebiti (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) setzt voraus, dass der Bereicherungsschuldner (1) etwas (Bereicherungsgegenstand), (2) durch Leistung der Anspruchsstellerin und (3) ohne Rechtsgrund erlangt hat.Bereicherungsgegenstand ist die Hypothek zugunsten des G. M hat G bewusst die Hypothek verschafft, um eine Sicherheit für den Darlehensvertrag zu stellen. Der Rechtsgrund in Form der Sicherungsabrede besteht aufgrund der Unwirksamkeit nicht. Gerichtet ist der Anspruch auf die Rückübertragung der Hypothek.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

G0d0fMischief

G0d0fMischief

19.1.2025, 17:06:45

Falls noch andere ein Verständnisproblem hatten: Beachte: Die zu sichernde Forderung der Hypothek ist der Darlehensvertrag. Der Rechtsgrund für das Bestehen der Hypothek

Sicherungsabrede

. Das liegt daran, dass die

Sicherungsabrede

das

Kausalgeschäft

für die Bestellung der Hypothek darstellt.

BEN

benjaminmeister

18.3.2025, 15:03:14

Wer geleistet hat, bestimmt sich doch nach dem

objektiven Empfängerhorizont

. Der Sicherungsvertrag für das Darlehen bestand hier laut Sachverhalt zwischen G und S. Zwischen M und G bestand laut Sachverhalt wohl kein Sicherungsvertrag. Die M leistet mit der Hypothekbestellung also auf eine fremde Schuld (aus dem Sicherungsvertrag G <-> S). Eine Leistung der M an G dürfte deshalb eigentlich nicht vorliegen, sondern aus Sicht des G leistet S auf die Schuld aus dem Sicherungsvertrag, indem er die M veranlasst, die Hypothek zu bestellen. Deshalb ist S der

Bereicherung

sgläubiger und nicht M. Eine

Eingriffskondiktion

der M gegen den G scheitert aufgrund des Vorrangs der

Leistungskondiktion

. Ich denke, dass hier ist vergleichbar mit den

Anweisungsfälle

n bei der Durchlieferung. Dort leistet ja auch nicht der Erstverkäufer (hier: M) an den Zweitkäufer (hier: G), indem er an den Zweitkäufer eine Sache liefert, sondern an den Erstkäufer (hier: S;

Deckungsverhältnis

M-S -> Auftrag/Schenkung) und der Erstkäufer (hier: S) dann an den Zweitkäufer (hier: G;

Valutaverhältnis

S-G -> Sicherungsvertrag). Das Verhältnis M-G ist nur ein Zuwendungsverhältnis, in dem aber keine

bereicherung

srechtliche Leistung erfolgt. M kann theoretisch von S das Erlangte herausverlagen, aber im Verhältnis S <-> M wird ja ein wirksamer Auftrag/Schenkung vorliegen. Wenn man das Vorliegen eines Rechtsgrund ablehnt, müsste man mMn. an § 814 scheitern, weil M gewusst haben wird, dass sie nicht zur Hypothekbestellung an G verpflichtet ist. Sieht das jemand genauso? Habe ich etwas übersehen?

BEN

benjaminmeister

18.3.2025, 15:16:58

Die ganzen Ausführungen und Gedanken wären hingegen hinfällig, wenn M Vertragsteil des Sicherungsvertrages wäre. Das geht aus dem Sachverhalt nicht hevor, aber in den Fragen-Antworten steht "Sicherungsvertrag zwischen S und Bank".

BEN

benjaminmeister

18.3.2025, 15:20:31

Die ganzen Ausführungen könnte man sich ggf. sparen, wenn man M zum Vertragsteil des Sicherungsvertrages macht. Das geht aber nicht aus dem Sachverhalt hervor und außerdem steht im einem der Erklärungstexte nur "Sicherungsvertrag zwischen S und G".


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