„Zweitbescheid“
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
X wird per Bescheid verpflichtet, seinen Schwarzbau abzureißen. X unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. Danach bittet X die Behörde, den Sachverhalt erneut zu prüfen. Diese prüft und schickt X ein Schreiben mit demselben Wortlaut wie der ursprüngliche Bescheid.
Diesen Fall lösen 86,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
„Zweitbescheid“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das nach erneuter Prüfung erteilte Schreiben der Behörde mit demselben Wortlaut wie der ursprüngliche Bescheid ist eine „hoheitliche Maßnahme“ einer „Behörde“ (§ 35 S. 1 VwVfG).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das nach erneuter Prüfung erteilte Schreiben der Behörde mit demselben Wortlaut wie der ursprüngliche Bescheid beinhaltet eine „Regelung (§ 35 S. 1 VwVfG).
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Flohm
3.8.2023, 10:59:35
Ich verstehe immer noch nicht warum hier eine Regelung vorliegt? Außerdem: wann reicht eine Regelung für einen VA und wann brauche ich eine Regelung in der Sache? Ich finde das Kapitel leider sehr verwirrend….
Juratiopharm
14.8.2023, 14:08:57
Eine Regelung liegt vor, weil die
Behördeden Sachverhalt geprüft und eine Abrissverfügung erlassen hat. Dass sie dies vorher auch schon einmal gemacht hat, ist dafür unbedeutend. Etwas anderes gilt nur, wenn sie nicht prüft, sondern sich nur auf die vorherige Entscheidung beruft. Auch in letzterem Fall liegt aber ein Verwaltungsakt vor: Die
Behördeentscheidet sich nämlich grade gegen eine erneute Prüfung und somit gegen ein Wiederaufgreifen iSv § 51 VwVfG.
A-MUC
31.8.2023, 17:53:01
Eine Regelung liegt vor, wenn das Handeln der
Behördeauf die Setzung einer unmittelbaren Rechtsfolge ausgerichtet ist. Die
Behördehat (nach der erneuten Prüfung & in dem zweiten Schreiben) kommuniziert: “Hey, Du musst Deinen Schwarzbau abreißen!!” Das ist eine unmittelbare Rechtsfolge. Und daher liegt eine Regelung vor. Verständlich?
Nilson2503
27.9.2023, 19:37:24
Mich würde der praktische Bezug sehr interessieren. Wie wird in der Praxis gesehen, ob die
Behördeerneut prüft? Sie wird in aller Regel doch einfach den Bescheid erneut im selben Wortlaut erlassen, oder wird sie tatsächlich auf die erneute Prüfung hinweisen?
Dogu
31.10.2023, 13:43:53
@[Nilson2503](175300) Im Normalfall wird die
Behördedas in der Begründung erwähnen (der VA enthält ja nicht nur den Tenor).
Dogu
2.8.2024, 11:24:15
Angenommen, der Adressat wendet sich mit Erfolg gegen den
Zweitbescheid. Das vermag aber am bestandskräftigen ersten VA nichts zu ändern. Hätte er insoweit überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis? Sein Erfolg in der Sache ist ja von vornherein ausgeschlossen.
Sassun
28.10.2024, 10:14:49
Das hatte ich mich auch gefragt und laut BeckOK VwVfG/Falkenbach, 64. Ed. 1.7.2024, VwVfG § 51 Rn. 26-28.1, der wiederum primär auf den Rspr.-Kommentar Kopp/Ramsauer verweist gilt: "Ein negativer
Zweitbescheidersetzt den ursprünglichen Verwaltungsakt unabhängig davon, ob er als inhaltsgleiche Neuregelung formuliert ist oder die Aufhebung des Erstbescheids abgelehnt wird" "Ein ausdrückliches Aufheben des ursprünglichen Verwaltungsakts ist nicht zwingend erforderlich, da der
Zweitbescheidden Verwaltungsakt entweder ersetzt oder aber ändert" Für mich klingt es in der Kommentarliteratur so, als könnte damit die Bestandskraft des ursprünglichen VA umgangen werden. Da dieses Ergebnis aber schwerer mit dem Rechtsgefühl vereinbar ist, würde ich Jurafuchs um eine Stellungnahme bitten :)