Öffentliches Recht
Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Entscheidungen von 2019
Bauplanungsrechtliche Privilegierung einer Flüchtlingsunterkunft
Bauplanungsrechtliche Privilegierung einer Flüchtlingsunterkunft
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E beantragt eine Baugenehmigung zur Errichtung einer privaten Flüchtlingsunterkunft. Westlich ihres Grundstücks schließt sich eine regellose und kleinteilige Bebauung an, östlich eine regelmäßige Bebauung mit Villen. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Der Antrag wird abgelehnt.
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Einordnung des Falls
Bauplanungsrechtliche Privilegierung einer Flüchtlingsunterkunft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung. Deshalb muss sie eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) gegen den ablehnenden Bescheid erheben.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Baugenehmigung für ein Bauvorhaben ist zu erteilen, wenn das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung vorliegen.
Ja, in der Tat!
3. Ein Vorhaben ist mit Bauplanungsrecht nur vereinbar, wenn es sich im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 1 BauGB) befindet.
Nein!
4. Für die Abgrenzung zwischen Innenbereich (§ 34 BauGB) und Außenbereich (§ 35 BauGB) kommt es darauf an, ob das Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt.
Genau, so ist das!
5. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der E ist an § 34 BauGB zu messen, da sich das Vorhabengrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet.
Nein, das trifft nicht zu!
6. § 35 BauGB unterscheidet zwischen privilegierten und sonstigen (nicht privilegierten) Vorhaben.
Ja!
7. Das Bauvorhaben ist planungsrechtlich unzulässig, weil es die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB).
Genau, so ist das!
8. Einem Bauvorhaben, das der Unterbringung von Flüchtlingen dient, kann nicht entgegengehalten werden, dass es die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 246 Abs. 9 BauGB).
Ja, in der Tat!
9. Das Vorhaben der E dient der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden (§ 246 Abs. 9 BauGB), da die Vorschrift auch private Bauherren begünstigen soll, die solche Unterkünfte errichten.
Nein!
10. Die Verpflichtungsklage der E, gerichtet auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, ist unbegründet.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Philipp Paasch
6.8.2022, 23:47:17
Toller Fall, wird mal wieder Zeit für Baurecht.^^
Johannes Nebe
1.7.2024, 07:40:54
Ja, sehr interessant. -- Offensichtlich ist die Teilprivilegierung gem. § 246 IX BauGB bis 31.12.2027 verlängert worden.