Anwendbarkeit der §§ 985 ff. analog

12. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K erwirbt von V Eigentum an einem Hausgrundstück. V behält ein Wiederkaufsrecht für den Fall des Weiterverkaufes durch K. Der Anspruch wird durch eine Vormerkung gesichert. K veräußert das Hausgrundstück an G, was auch ins Grundbuch eingetragen wird. Daraufhin macht V von ihrem Wiederkaufsrecht Gebrauch und verlangt von K Rückauflassung. Obwohl G davon weiß, lässt er für €500 den intakten Gartenzaun grün streichen, wodurch dieser an Wert gewinnt.

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Einordnung des Falls

Anwendbarkeit der §§ 985 ff. analog

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat Eigentum an dem Grundstück erworben.

Ja!

Der Eigentumserwerb an einem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB setzt voraus: (1) Einigung über den Eigentumsübergang am Grundstück (Auflassung, § 925 BGB), (2) Eintragung ins Grundbuch, (3) Einigsein, § 873 Abs. 2 BGB, (4) Verfügungsberechtigung des Veräußerers. K und G haben die Auflassung erklärt (§ 925 BGB). G wurde ins Grundbuch eingetragen. In diesem Zeitpunkt bestand auch die Einigung fort. K war auch verfügungsbefugt.
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2. V kann von K Rückauflassung des Grundstücks verlangen.

Genau, so ist das!

Die Vormerkung hat drei unterschiedliche Wirkungen: (1) Rangwirkung (§ 883 Abs. 3 BGB), (2) Sicherungswirkung (relative Unwirksamkeit vormerkungswidriger Verfügungen), (3) in bestimmten Fällen Vollwirkung (§ 106 InsO; § 884 BGB; § 48 ZVG). Die Verfügung des K an G ist gegenüber V relativ unwirksam, da hierdurch der durch die Vormerkung gesicherte Rückauflassungsanspruch im Rahmen des Widerkaufs (§ 456 BGB) gefährdet wäre (§ 883 Abs. 1 S. 1 BGB - Sicherungswirkung). Aufgrund der relativen Unwirksamkeit der vormerkungswidrigen Verfügung ist für V nach wie vor K Eigentümer. Der Eigentumsübergang auf G ist V gegenüber unwirksam. V kann also von K die Rückauflassung verlangen.

3. Für das Streichen des Zaunes kommen grundsätzlich Ansprüche des G gegen V nach dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis in Betracht.

Ja, in der Tat!

Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 985 ff. BGB) regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Eigentümer und berechtigtem/unberechtigten Besitzer. Es enthält etwa den Herausgabeanspruch des Eigentümers, oder Ansprüche des Eigentümers auf Nutzungs-/Schadensersatz. Umgekehrt sind auch Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen getätigter Verwendungen auf die Sache denkbar. Die Ansprüche setzen voraus, dass eine Vindikationslage besteht, also eine Konstellation, bei der (1) ein Eigentümer einer Sache gegenüber einem (2) Besitzer, (3) der nicht zum Besitz berechtigt ist, einen Herausgabeanspruch in Bezug auf diese Sache hat (§§ 985, 986 BGB).

4. Die Regelungen aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis sind unmittelbar anwendbar.

Nein, das ist nicht der Fall!

Sämtliche Ansprüche aus einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis setzen das Bestehen einer Vindikationslage voraus, also eine Konstellation, bei der (1) ein Eigentümer einer Sache gegenüber einem (2) Besitzer, (3) der nicht zum Besitz berechtigt ist, einen Herausgabeanspruch in Bezug auf diese Sache hat (§§ 985, 986 BGB). V zwar ihr Wiederkaufsrecht ausgeübt (§ 456 Abs. 1 S. 1 BGB). Bis zur Rückauflassung ist sie aber (noch) nicht Eigentümerin, weswegen es vorliegend bereits an einer entsprechenden Vindikationslage fehlt. Eine direkte Anwendung der Regelungen aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis scheidet somit aus.

5. Die Regelungen aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis sind analog anwendbar.

Ja, in der Tat!

Eine Analogie setzt stets eine planwidrige Regelungslücke und vergleichbare Interessenlage voraus. Für das Verhältnis zwischen dem vormerkungswidrigen Erwerber (G) und dem Vormerkungsberechtigten (V) fehlt es an hinreichenden gesetzlichen Regelungen. Insofern liegt eine planwidrige Regelungslücke vor. Auch besteht eine vergleichbare Interessenlage, da eine vindikationsähnliche Lage vorliegt. Dies rechtfertigt sich aus dem Gedanken, dass der Grundstückserwerber im Verhältnis zum Vormerkungsberechtigten nur Buchbesitzer ist, da der Erwerb gegenüber dem Vormerkungsberechtigten relativ unwirksam ist. Die Pflicht des Erwerbers zur Herausgabe des Buchbesitzes ist daher vergleichbar mit der Herausgabepflicht des unberechtigten Besitzers aus § 985 BGB.

6. G kann von V Ersatz der Streichkosten von €500 verlangen, wenn die Voraussetzungen der Verwendungsersatzansprüche analog § 994ff. vorliegen.

Ja!

Der Verwendungsersatzanspruch aus § 994 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. § 996 BGB setzt jeweils voraus: (1) Vindikationslage, (2) Vornahme einer notwendigen Verwendung (§ 994 Abs. 1 S. 1 BGB) bzw. nützlichen Verwendung (§ 996 BGB), (3) zu einem Zeitpunkt a) vor Rechtshängigkeit der Herausgabeklage aus § 985 BGB, (b) vor Eintritt der Bösgläubigkeit.

7. Die Kosten für das Streichen des Zaunes stellen notwendige Verwendungen im Sinne von § 994 Abs. 1 S. 1 BGB dar.

Nein, das ist nicht der Fall!

Verwendungen sind Aufwendungen (=freiwillige Vermögensopfer) des Besitzers auf die Sache, um diese für die weitere Nutzung in ihrem Bestand zu erhalten oder zu verbessern, oder ihre Zweckbestimmung zu ändern. Zu den Verwendungen zählen sowohl Sach-, als auch Geldleistungen. Notwendige Verwendungen (§ 994 BGB) sind solche, die zur Erhaltung der Sache für ihren normalen Betrieb und zu ihrer normalen Bewirtschaftung erforderlich sind und die der Eigentümer durch die Vornahme des Besitzers erspart hat. Die Kosten für das Streichen des Zaunes waren Aufwendungen des G. Diese waren allerdings nicht notwendig, da der Zaun intakt war.

8. Die Kosten für das Streichen des Zaunes stellen nach Ansicht des BGH nützliche Verwendungen im Sinne von § 996 BGB dar.

Ja, in der Tat!

Nützlich ist eine Verwendung auf eine Sache, die zwar nicht notwendig ist, aber ihren Wert objektiv erhöht oder ihre Gebrauchsfähigkeit steigert. Durch das Streichen wurde der Wert des Zaunes vorliegend erhöht. Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht (subjektive Bestimmung) ist auf die Nützlichkeit für den Eigentümer abzustellen, also darauf, welchen Nutzen der konkrete Eigentümer daraus ziehen kann.

9. G kann von V Ersatz der Streichkosten von €500 aus § 996 BGB analog fordern.

Nein!

Der Verwendungsersatzanspruch aus § 996 BGB setzt voraus: (1) Vindikationslage, (2) Vornahme einer nützlichen Verwendung, (3) zu einem Zeitpunkt a) vor Rechtshängigkeit der Herausgabeklage aus § 985 BGB, (b) vor Eintritt der Bösgläubigkeit. Es besteht eine vindikationsähnliche Lage. Bei dem Streichen des Zaunes handelt es sich auch um eine nützliche Verwendung. Da G Kenntnis von der Ausübung des Wiederkaufsrechts durch V hatte, durfte er seinem von K erlangten Besitzrecht nicht vertrauen, sondern war insoweit bösgläubig. Da er trotz dieses Wissens die Verwendung auf den Zaun tätigte, steht ihm kein Verwendungsersatzanspruch nach § 996 BGB zu.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Ira

Ira

13.8.2021, 11:07:06

aus welchem § ergibt sich der Anspruch k gg v auf

Rückübereignung

?

Ira

Ira

13.8.2021, 11:07:34

ich meinten V gg K

Ferdinand

Ferdinand

13.8.2021, 11:37:39

§ 456 BGB regelt den Wiederkauf, aus dem sich hier der schuldrechtliche Anspruch auf

Rückübereignung

ergibt.

Ira

Ira

14.8.2021, 11:19:12

toll, danke!!

Julia Maxi

Julia Maxi

3.4.2022, 15:21:22

Wieso kann denn V von K Rückauflassung verlangen, wenn nicht mehr K sondern G zu dem Zeitpunkt Eigentümer ist? LG Julia

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.4.2022, 16:42:05

Hallo Julia, vielen Dank für die gute Frage. Die Sicherungswirkung der

Vormerkung

ist in der

Tat

etwas tricky! Hier hilft der Vergleich, wie die rechtliche Lage mit und ohne

Vormerkung

aussieht. Ohne

Vormerkung

hätte K durch die

Übereignung

an G die

Verfügungsbefugnis

über das Grundstück verloren. Dem Anspruch des V auf

Übereignung

des Grundstücks hätte K deshalb den Einwand der

Unmöglichkeit

entgegenhalten können (§ 275 Abs. 1 BGB). Dann wären allein Schadensersatzansprüche in Betracht gekommen. Die

Vormerkung

bewirkt nun aber, dass die Eigentumsübertragung an G im Verhältnis V-K relativ unwirksam ist. In diesem Verhältnis hat K also weiterhin die notwendige

Verfügungsbefugnis

über das Grundstück und kann insoweit die Auflassung erklären. Trotz der Zwischenverfügung kann V von K deshalb weiterhin die Rückauflassung verlangen. Eine Besonderheit besteht lediglich im Hinblick auf die Eintragung in das Grundbuch. Hier gilt das sogenannte "formelle Konsensprinzip", d.h. eine Rechtsänderung kann nur aufgrund der Bewilligung des betroffenen Rechtsinhabers erfolgen (§§ 19, 39 GBO). Der eingetragene Rechtsinhaber ist allerdings G. Diesem gegenüber steht V deshalb ein Hilfsanspruch aus § 888 Abs. 1 BGB auf Zustimmung zur Eintragung ins Grundbuch zu (zur Wirkung der

Vormerkung

auch Kohler, in: MüKo-BGB, 8.A. 2020, § 883 RdNr. 50). Ich hoffe, so wird es nun etwas klarer :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

STE

StellaChiara

2.10.2023, 16:42:04

aber ist es richtig, dass zwar ein

gutgläubiger erwerb

des G nach

892 bgb

in frage gekommen wäre, die

vormerkung

aber im GB eingetragen war und der

gutgläubiger erwerb

des G damit ausgeschlossen war?

BL

Blotgrim

15.4.2024, 09:03:54

Dazu gibt der Sachverhalt nicht so wirklich Infos. Aber da die

Vormerkung

vor Erwerb des G eingetragen war ist der gutgläubige Erwerb in jedem Fall ausgeschlossen

BES

besinha

28.4.2024, 22:00:04

@[Blotgrim](167544) ist der gutgläubige Erwerb nicht erst ausgeschlossen wenn positive Kenntnis über die Eintragung der

Vormerkung

besteht? Oder ist es bei der

Vormerkung

so, dass ab der Eintragung der

Vormerkung

trotz fehlender positiver Kenntnis kein

gutgläubiger Erwerb

mehr erfolgen kann?

VO

Vojtech

14.6.2022, 14:02:55

Ist die Lösung an die Lösung des BGH angelehnt? Denn ich würde bei der “Nützlichkeit” der Verwendungen im Hinblick auf den Zweck der Norm auch auf die Ansichten verweisen (und diesen auch folgen), die auf die Sicht des “Eigentümers” abstellen (subjektiver Maßstab) … Man kann den Streit aber auch erst iRd. §

818 III

aufmachen.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

15.6.2022, 21:22:06

Hallo Vojtech, wir haben die Frage präzisiert und einen Vertiefungshinweis eingefügt, der auf die von dir angesprochene subjektive Ansicht verweist. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

paul

paul

27.5.2023, 22:10:02

Gibts nicht noch auch die

Vorwirkung der vormerkung
Pilea

Pilea

19.10.2023, 07:49:35

Ich finde die dritte Frage nicht ganz richtig gestellt. Grundsätzlich kommen doch die EBV-Ansprüche gerade nicht in Betracht - eben nur im Ausnahmefall der Analogie.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

19.10.2023, 13:23:03

Hallo Pilea, vielen Dank für das Feedback. Grundsätzlich sind im Gutachten auch Anspruchsgrundlagen anzusprechen (und kommen damit in Betracht), die im Ergebnis abgelehnt werden. Denn der Bearbeitervermerk verlangt dabei regelmäßig eine umfassende Prüfung aller aufgeworfenen Rechtsfragen. Bevor Du zur Analogie kommst, musst Du insofern zunächst die direkte Anwendbarkeit ablehnen. Was noch "in Betracht" kommt, ist letztlich natürlich auch ein wenig von den Korrektor:innen abhängig. Die Prüfung entfernt liegender Ansprüche kostet Dich vor allem Zeit und kann Dir den Vorwurf mangelnder Schwerpunktsetzung einhandeln. Im Hinblick auf die direkte Anwendung der EBV-Ansprüche würde sich aber empfehlen, diese zumindest kurz "abzubügeln", um dann auf die Analogie einzugehen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Pilea

Pilea

19.10.2023, 16:13:56

Danke für die Antwort, da hab ich dann die Frage nicht richtig verstanden. Das "grundsätzlich" in der Fragestellung hat mich verwirrt, wenn man die Analogie schon im Kopf hat.

RAP

Raphaeljura

5.1.2024, 07:42:36

Ist eine Bösgläubigkeit nicht automatisch indiziert dadurch, dass eine

Vormerkung

bzg. des Wiederkaufs eingetragen ist`?

Edward Hopper

Edward Hopper

1.2.2024, 15:25:22

Nein, es kommt auf das wissen des betroffenen an.

HockHex

HockHex

28.10.2024, 12:48:57

@[Edward Hopper](174080) Aus meiner Sicht kommt es auf Kennen oder Kennenmüssen an oder nicht? § 994 II verweist auf § 990, § 990 I S1 auf Gutgläubigkeit; die ist nach

§ 932

II nicht mehr gegeben, wenn Kenntnis oder Unkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit besteht. Weil die

Vormerkung

ja im GB eingetragen ist, wird dann - wenn nicht Kenntnis - in aller Regel

grob fahrlässige Unkenntnis

vorliegen (vgl. auch Wellenhofer, 39. Auflage, § 18 Rn. 32 a.E.). Insofern ist die Wortwahl von @[Raphaeljura](207944) vielleicht etwas unglücklich, weil die Bösgläubigkeit nicht "automatisch indiziert" ist, aber eben idR wegen des GB-Eintrags doch vorliegt.

BL

Blotgrim

2.11.2024, 09:07:37

Ich finde die Argumen

tat

ion von @[HockHex](261320) Recht schlüssig. Wäre super wenn, dass jemand aus dem Jurafuchs-Team beantworten könnte

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

6.12.2024, 11:13:44

Hallo @[Raphaeljura](207944), keine leichte Frage! IE wird man in unserem Fall wohl ohnehin Bösgläubigkeit annehmen müssen, fraglich ist nur die Begründung dafür. Die Lösung von @[HockHex](261320) dürfte vertretbar sein, idealerweise würde man das Ganze noch mit ein paar Differenzierungen und Wertungsfragen anfüttern, wenn das einer der Kern-Schwerpunkte ist. Nach der hM bleibt es zunächst auch bei unbeweglichen Sachen beim Maßstab des

§ 932

II BGB, also Kenntnis und

grob fahrlässige Unkenntnis

(MüKoBGB/Raff, 9. Aufl 2023, § 990 Rn 3 mwN). Genauer eingehen sollten wir allerdings auf den Bezugspunkt: IRv § 990 I BGB geht es allein um das eigene Besitzrecht. Das bringt uns auch zur Auffassung des BGH, die unserem Fall zugrunde liegt und die ich für durchaus plausibel halte. Er nimmt Bösgläubigkeit grds erst dann an, wenn der Besitzer in unseren Fall Kenntnis von der Ausübung (!) des eingetragenen WiderkaufsR hat. Eine bloß eingetragene Auflassungs

vormerkung

für das WiederkaufsR soll dafür nicht reichen. Unser Besitzer hat ja zunächst unzweifelhaft ein Recht zum Besitz (RzB), kann also insoweit gar nicht bösgläubig sein. Möglicherweise behält er dieses RzB sogar dauerhaft, falls das WiederkaufsR (aus welchen Gründen auch immer) gar nicht ausgeübt wird (zum Ganzen BGH NJW 1980, 833, 835). In bestimmten Fällen wird man von dem Besitzer sicher Nachforschungen dahingehend verlangen können, wie wahrscheinlich es ist, dass dieses Recht ausgeübt wird - und ihm dann, wenn er diese Nachforschungen nicht anstellt, evtl dennoch grobe Fahrlässigkeit vorwerfen können. Dazu bräuchten wir aber besondere Anhaltspunkte in der Sachverhaltsdarstellung, die wir in unserem Fall nicht haben. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

HockHex

HockHex

6.12.2024, 19:02:14

Danke @[Sebastian Schmitt](263562), das ist aufschlussreich!

NME

nmew

16.11.2024, 16:25:16

aus welchen §§ folgt denn der Anspruch des

Vormerkung

inhabers V gegen den K auf Rückauflassung? 888 regelt ja den Anspruch des V gegen den

vormerkung

swidrigen Eigentümer. aber welcher Anspruch genau ist der auf Rückauflassung? ist das einfach 433 I?

C

C

21.11.2024, 13:10:28

ja, genau, § 433 I 1 BGB. Hier ist ja die Frage, ob der

Übereignung

sanspruch auf dem Kaufvertrag unmöglich geworden ist und deshalb erloschen. Antwort: Nein, denn die Verfügung ist relativ unwirksam, vgl. § 833 II BGB. Der

Bucheigentümer

muss aber nach § 19 GBO zustimmen, um die Eigentumsübertragung im Grundbuch überhaupt zu ermöglichen. Dies kann dann der

Vormerkung

sberechtigte über

§ 888 BGB

erreichen.

NME

nmew

16.11.2024, 16:39:27

was wird aus dem Kaufpreis, den G gezahlt hat, wenn schließlich v wieder Eigentümer wird? wie bekommt g den Kaufpreis zurück?


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