Begünstigende Verfügung

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der lokale Dackelzüchterverein D möchte sein jährliches Weihnachtsfest in einer städtischen Halle der Gemeinde G feiern. Die zuständige Behörde bescheidet auf Antrag eine Zulassung zu der Halle für das Weihnachtsfest.

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Einordnung des Falls

Begünstigende Verfügung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Zulassung zu der Halle ist eine "hoheitliche Maßnahme" (§ 35 S. 1 VwVfG).

Genau, so ist das!

Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitige öffentlich-rechtliche Handeln im Über-/ Unterordnungs-Verhältnis. Keine hoheitliche Maßnahme ist der öffentlich-rechtliche Vertrag (kein einseitiges Handeln und kein Über-/Unterordnungsverhältnis) oder privatrechtliches Verwaltungshandeln (kein Über-/Unterordnungsverhältnis).Die Zulassung des D zur städtischen Halle der G ist ein einseitig diktierendes Handeln im Rahmen der Daseinsvorsorge. Eine hoheitliche Maßnahme liegt vor. Ist dies der Fall, ist auch die Voraussetzung „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ erfüllt.
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2. Die Zulassung zu der Halle ist die Maßnahme "einer Behörde" (§ 35 S. 1 VwVfG).

Ja, in der Tat!

Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG).Laut Sachverhalt hat eine Behörde gehandelt.

3. Die Zulassung zu der Halle enthält eine "Regelung" (§ 35 S. 1 VwVfG).

Ja!

Eine Maßnahme besitzt Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. unmittelbar Rechte und Pflichten des Betroffenen zu begründen, zu ändern, aufzuheben, festzustellen oder zu verneinen. Maßnahmen mit Regelungscharakter sind abzugrenzen von schlichtem Verwaltungshandeln, Auskünften und anderen Maßnahmen, die keine Rechtsfolge setzen.Die Zulassung zu der Halle ist darauf gerichtet, unmittelbar Rechte des D zu begründen. Eine Regelung ist gegeben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

2.5.2020, 13:43:23

Für den öffentlich-rechtlichen Vertrag als Abgrenzungskriterium zum VA auf ein fehlendes Über-/Unterordnungsverhältnis abzustellen, ist zu oberflächlich. Schließlich gibt es derart ausgestaltete öffentlich-rechtliche Verträge.

Trowa Barton

Trowa Barton

15.2.2021, 07:58:27

Aber gerade durch den Vertrag begibt sich die

Behörde

ja anders als bei Vertrag auf die Ebene des Bürgers. Deshalb kann die

Behörde

die Folgen des Vertrags und auch nicht den Vertrag selbst durch VA beseitigen.

Isabell

Isabell

15.2.2021, 11:11:13

Richtig. Wieso die ja aber Konstruktion? Nach 54 VwVfG gibt es zwei Formen des öffentlich-rechtlichen Vertrags. Einmal den Koordinationsvertrag und einmal den Subordinationsvertrag. In letzterem steckt schon im Namen die Unterordnung drin. Da es also auch ein vertraglich begründbares Über-/Unterverhältnis gibt, finde ich dieses Kriterium zur Abgrenzung zwischen VA und Vertrag nicht so geeignet.

Trowa Barton

Trowa Barton

15.2.2021, 12:34:44

Korrigieren mich, wenn ich falsch liege, aber die Bezeichnungen Koordinations- und Subordinationsvertrag stellen doch auf den zu regelnden Inhalt ab. Wenn ein VA möglich wäre ist es ein Subordinationsvertrag, alles andere dient der Koordinierung (vornehmlich zwischen Verwaltungen geschlossen, kenne auch keinen für

Behörde

und Bürger).

Isabell

Isabell

15.2.2021, 12:52:21

Das grundsätzlich auch der Erlass eines VA möglich wäre, ist generell Voraussetzung dafür, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen werden kann. Unabhängig davon, welcher Vertragstyp da am Ende bei rum kommt.

Trowa Barton

Trowa Barton

15.2.2021, 13:09:04

Interessante Auffassung. Ich kann dazu leider nichts finden, was deine Argumentation stützt. Viel mehr kann ich sowohl im Maurer/ Waldhoff auf den Seiten 414 ff. sowie im Netzt nur die Zuordnung des Koordinationsvertrags im Bezug auf Verwaltungen finden, also 2 bereits gleich gestellte, die eine Angelegenheit auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts vertraglich regeln. Ein Beispiel hierfür ist der Fluss der an den Grenzen zweier Gemeinden verläuft.

Isabell

Isabell

15.2.2021, 14:02:40

Ich hab ein bisschen "Geschlabbert" und das iSv. 54 Absatz 2 VwVfG vergessen. Entschuldigung. Ich sage ja nicht, dass dieses Abgrenzungskriterium falsch ist. Es ist mir einfach zu oberflächlich. Ich würde mich nicht trauen in der Klausur die Ablehnung des Vertrages nur auf das Vorliegen eines solchen Über-/Unterverhältnisses zu stützen. Denn nach Kopp/Ramsauer Rn. 26 zu 54 ist in der Konstellation des Über-/Unterordnungsverhältnisses nur im Zweifel von einem VA anstelle eines Vertrages auszugehen. Es ist also gerade keine widerlegbare Vermutung die erst einmal immer einen VA und erst nach widerlegte Vermutung vom Vertrag annimmt.

Isabell

Isabell

15.2.2021, 14:03:14

Auflage aus 2018.

Marilena

Marilena

16.2.2021, 11:28:29

Hallo und herzlich Willkommen bei Jurafuchs, Trowa Barton, hallo liebe Isa Bell! Vielen Dank für Eure interessanten Beiträge und die rege Diskussion. Was die Differenzierung zwischen dem koordinationsrechtlichen und dem subordinationsrechtlichen Vertrag angeht, stimmen wir Dir vollkommen zu, Trowa Barton. Koordinationsrechtlich: zwischen grundsätzlich gleichgeordneten Vertragspartnern (Bsp.: Vertrag zwischen zwei Gemeinden über Unterhaltung eines an der Gemeindegrenze verlaufenden Flusses). Subordinationsrechtlich: zwischen Parteien, die sonst im Verhältnis der Über‐/Unterordnung stehen, vgl. § 54 S. 2 VwVfG (Bsp.: Vertrag über Bewilligung und Auszahlung einer Subvention).

Marilena

Marilena

16.2.2021, 11:33:53

Subordinationsrechtlicher V.: Nach der Rspr. (BVerwG NJW 1973, 1895; NVwZ 2000, 1285; OVG Lüneburg BeckRS 2019, 5383) genügt es, dass die

Behörde

anstelle des Vertragsschlusses den Vertragsgegenstand auch durch VA oder andere einseitig-

hoheitliche Maßnahme

n hätte regeln können; nicht erforderlich ist hiernach, dass ein VA mit genau demselben Inhalt hätte erlassen werden können. Abzustellen ist folglich darauf, ob ein Über- und Unterordnungsverhältnis in Bezug auf den Vertragsgegenstand vorliegt und nicht darauf, ob ein solches allg. zwischen den Parteien besteht. Denkbar sind also auch subordinationsrechtliche Verträge zwischen Hoheitsträgern. Umgekehrt müssen Verträge zwischen Verwaltung und Bürger nicht notwendigerweise durch ein konkretes Subordinationsverhältnis geprägt sein.

Marilena

Marilena

16.2.2021, 11:40:31

Isa Bell, wir danken Dir für den Hinweis und stimmen Dir zu, dass es nicht als alleiniges Abgrenzungskriterium in der Klausur verwendet werden sollte und es Ausnahmen gibt. Es ist unserer Meinung nach an dieser Stelle für die erste Abgrenzung aber nicht falsch, das Stichwort „Gleichordnung“ statt Über-/Unterordnung wird in diesem Zusammenhang nach Durchsicht einiger Lehrbücher und Kommentare sehr häufig gebracht. Wir sehen Deine gute Anmerkung hier aber als Hinweis, darauf in dem (noch zu erstellenden) Kapitel zum öffentlich-rechtlichen Vertrag ausführlich einzugehen. Danke für Eure Mithilfe! Liebe Grüße für das Jurafuchs-Team, Marilena


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