Definition: Beweiswürdigung - Rechtsfehlerhaft (§ 337 StPO)

21. Dezember 2024

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Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Wann ist die Beweiswürdigung „rechtsfehlerhaft“ (§ 337 StPO)?

Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft, widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat.

Hat das Gericht Beweismittel berücksichtigt, die einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, so ist dies mit der Verfahrensrüge (=Verstoß gegen § 261 StPO) anzugreifen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dolusdave

Dolusdave

20.10.2023, 15:02:03

Ergibt sich dies auch aus dem Kommentar Meyer-Goßner/Schmitt? Der dargestellte

Prüfungsmaßstab

in § 337 Rn. 26 (Aufl. 66) nämlich ein anderer

Dolusdave

Dolusdave

4.11.2023, 16:28:26

Hab die Fundstelle selbst gefunden: MGS § 337 Rn. 27.

JURAFU

jurafuchsles

23.3.2024, 15:03:43

ist die Beweiswürdigung im Rahmen der

Darstellungsrüge

zu behandeln oder ist dies ein einzelnerer Prüfungspunkt nach dem Prüfen der

Darstellungsrüge

?

PETE

Peter

10.5.2024, 14:22:22

Die Überprüfung der Beweiswürdigung findet als Teil der

Darstellungsrüge

innerhalb dieses Oberpunktes s

tat

t. Russack schreibt dazu in der mir vorliegenden (leider etwas älteren) 12. Auflage bei Rn. 527: "Die Beweiswürdigung ist in der heutigen Praxis die "eigentliche Domäne" der Darstellungsprüfung."


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