Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)
Beweiswürdigung - Rechtsfehlerhaft (§ 337 StPO)
Definition: Beweiswürdigung - Rechtsfehlerhaft (§ 337 StPO)
Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Wann ist die Beweiswürdigung „rechtsfehlerhaft“ (§ 337 StPO)?
Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft, widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dolusdave
20.10.2023, 15:02:03
Ergibt sich dies auch aus dem Kommentar Meyer-Goßner/Schmitt? Der dargestellte
Prüfungsmaßstabin § 337 Rn. 26 (Aufl. 66) nämlich ein anderer
Dolusdave
4.11.2023, 16:28:26
Hab die Fundstelle selbst gefunden: MGS § 337 Rn. 27.
jurafuchsles
23.3.2024, 15:03:43
ist die Beweiswürdigung im Rahmen der
Darstellungsrügezu behandeln oder ist dies ein einzelnerer Prüfungspunkt nach dem Prüfen der
Darstellungsrüge?
Peter
10.5.2024, 14:22:22
Die Überprüfung der Beweiswürdigung findet als Teil der
Darstellungsrügeinnerhalb dieses Oberpunktes s
tatt. Russack schreibt dazu in der mir vorliegenden (leider etwas älteren) 12. Auflage bei Rn. 527: "Die Beweiswürdigung ist in der heutigen Praxis die "eigentliche Domäne" der Darstellungsprüfung."