Beweiswürdigung - Rechtsfehlerhaft (§ 337 StPO)


Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Wann ist die Beweiswürdigung „rechtsfehlerhaft“ (§ 337 StPO)?

Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft, widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat.

Hat das Gericht Beweismittel berücksichtigt, die einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, so ist dies mit der Verfahrensrüge (=Verstoß gegen § 261 StPO) anzugreifen.

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