Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Rückgriff des Sicherungsgebers
Ablösungsberechtigung des Sicherungsgebers - Hypothek (§ 1150 BGB)
Ablösungsberechtigung des Sicherungsgebers - Hypothek (§ 1150 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S nimmt bei G ein Darlehen auf, welches sie durch eine Hypothek auf ihrem Grundstück absichert. S verkauft ihr Grundstück an E und bestellt ihr hierfür eine Vormerkung. Als das Darlehen und die Hypothek fällig sind, will G in das Grundstück vollstrecken.
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Einordnung des Falls
Ablösungsberechtigung des Sicherungsgebers - Hypothek (§ 1150 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die Auflassungsvormerkung im Grundbuch hat E bereits Eigentum am Grundstück erworben.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es Auflassungsvormerkung ist gegenüber der für G bestellten Hypothek höherrangig (§ 879 Abs. 1 BGB).
Nein!
3. Bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks müsste das „niedrigste Gebot“ (§ 44 Abs. 1 ZVG) nur Gs gesicherte Darlehensforderung und die Kosten der Versteigerung abdecken.
Genau, so ist das!
4. E droht den durch die Vormerkung gesicherten Anspruch zu verlieren, da dieser nicht vom geringsten Gebot umfasst ist (§ 52 Abs. 1 ZVG).
Ja, in der Tat!
5. Um den Rechtsverlust abzuwenden, kann E selbst Gläubiger G befriedigen (§§ 1150, 268 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
6. Erlischt die Darlehensforderung mit der Ablösung durch E (§§ 1150, 268 Abs. 3 BGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
28.10.2024, 18:15:13
Die o.g. Beschreibung ist bei einer Zwangsvollstreckung durch G doch falsch. Hier kommt es eben nur auf die Verfahrenskosten an, da Gs eigene Forderung ja im Verhältnis zur selben Forderung nicht vorrangig ist.