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Störungsbeseitigungsvorschuss – § 281 BGB auf § 1004 BGB anwendbar? („Pappelwurzel–Fall“)
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheEinordnung
Die Frage, inwieweit Vorschriften aus dem allgemeinen Schuldrecht auf dingliche Ansprüche (z. B. § 985 BGB, §§ 987 ff. BGB, § 1004 BGB) anwendbar sind, beschäftigt die Rechtswissenschaft bereits seit der Schaffung des BGB. In dieser Entscheidung nimmt der BGH erstmalig Stellung zu der Frage, ob ein Eigentümer bei Verletzung der Beseitigungspflicht nach § 1004 Abs. 1 BGB vom Störer Schadensersatz statt der Beseitigung (§§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB) verlangen kann.
Lösung
Die Jurafuchs-Methode schichtet abDiese 10 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.
1. Kann N von E die Beseitigung der Wurzeln verlangen (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB)?
2. Kann N über § 1004 Abs. 1 BGB nach der Rechtsprechung auch die Reparatur der Einfahrt durch erneute Verlegung der Pflastersteine verlangen?
3. Der Beseitigungsanspruch des § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB umfasst zudem auch einen Anspruch auf Vorschuss für die Kosten der Selbstvornahme.
4. N kann die geplanten Kosten aber über den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch als Vorschuss verlangen (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog).
5. N könnte ein Vorschussanspruch als Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB zustehen, wenn § 281 BGB auf den Unterlassungsanspruch anwendbar wäre.
6. Steht der beeinträchtigte Eigentümer schutzlos da, wenn man § 281 BGB nicht auf den Beseitigungsanspruch anwendet?
7. Für die Anwendbarkeit des § 281 BGB spricht die größere Flexibilität des geschädigten Eigentümers.
8. Auch nach Auffassung des BGH sprechen die besseren Argumente für die Anwendbarkeit des § 281 BGB auf den Beseitigungsanspruch und damit letztlich für einen Vorschussanspruch.
9. Steht N gegen E vor Reparatur der Einfahrt ein Anspruch auf Kostenersatz zu?
10. Nach Auffassung des BGH besteht aber jedenfalls dann ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB, wenn der Geschädigte die Störung tatsächlich beseitigt hat.
Fundstellen
- BGH 3/23/2023, V ZR 67/22, BeckRS 2023, 9519
- Pfeiffer, Kein Anspruch auf Vorschuss für Beseitigungskosten - Anm. zu BGH, Urteil vom 23.03.2023 - V ZR 67/22, LMK 2023, 809067
- Croon-Gestefeld, Dingliche Ansprüche und das allgemeine Schuldrecht, ZfPW 2022, 285, 303 (gegen Anwendbarkeit des § 281 BGB)
- Raff, in: MüKo-BGB, 9.A., § 1004 RdNr. 259 ff., 283 (gegen Anwendbarkeit des § 281 BGB)
- Olzen, in: Staudinger-BGB, 2019, Einl. Zu §§ 241 ff. RdNr. 20 (gegen Anwendbarkeit des § 281 BGB)
- Gursky, in: Staudinger-BGB, 2012, § 1004 RdNr. 159, 169 f. (gegen Anwendbarkeit des § 281 BGB)
- Münch, in: Soergel-BGB, 13. A, § 1004 RdNr. 321 (gegen Anwendbarkeit des § 281 BGB)
- Fußnoten: OLG Karlsruhe, NJW 2012, 1520 RdNr. 26 (§ 281 BGB anwendbar)
- Herrler, in: Grüneberg, BGB, 82. A, § 1004 RdNr. 48 (§ 281 BGB anwendbar)
- Riehm, in: BeckOGK-BGB, 1.7.2022, § 275 RdNr. 36, § 280 RdNr. 60, 67 f. (§ 281 BGB anwendbar)
- Fritzsche, in: BeckOK-BGB, 1.8.2022, § 1004 RdNr. 82, 84 f. (§ 281 BGB anwendbar)
- Schwab, in: MüKo-BGB, 8.A., § 812 RdNr. 376 (§ 281 BGB anwendbar)
- Schmidt-Rätnsch/Keukenschrijver, 5.A., § 1004 RdNr. 101, 177 (§ 281 BGB anwendbar)
- Lorenz/Riehm, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht, 2002, RdNr. 189 (§ 281 BGB anwendbar)
Examen-Relevanz
Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen StaatsexamenWie funktioniert Jurafuchs?
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