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Störungsbeseitigungsvorschuss – § 281 BGB auf § 1004 BGB anwendbar? („Pappelwurzel–Fall“)

einfach
schwer73 % lösen richtig
21. Juni 2026
45 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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E und N sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Als die Wurzeln von Es Pappel auf Ns Grundstück eindringen und die gepflasterte Einfahrt beschädigen, fordert N die E zur Beseitigung auf. E verweigert dies. Daraufhin verlangt N stattdessen €2.000 für die geplante, bevorstehende Reparatur.

Einordnung

Die Frage, inwieweit Vorschriften aus dem allgemeinen Schuldrecht auf dingliche Ansprüche (z. B. § 985 BGB, §§ 987 ff. BGB, § 1004 BGB) anwendbar sind, beschäftigt die Rechtswissenschaft bereits seit der Schaffung des BGB. In dieser Entscheidung nimmt der BGH erstmalig Stellung zu der Frage, ob ein Eigentümer bei Verletzung der Beseitigungspflicht nach § 1004 Abs. 1 BGB vom Störer Schadensersatz statt der Beseitigung (§§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB) verlangen kann.

Examen-Relevanz

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen
Examenstreffer Hamburg 2023Examenstreffer Schleswig-Holstein 2023Examenstreffer Thüringen 2023

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