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Gutgläubiger, lastenfreier Zweiterwerb einer Vormerkung
Gutgläubiger, lastenfreier Zweiterwerb einer Vormerkung
13. Februar 2025
24 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E verkauft ihr Grundstück an B. Zugunsten von B wird eine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen. Zur Eigentumsübertragung kommt es nie. 2014 verkauft E das Grundstück an Z, ebenfalls gesichert mit einer Auflassungsvormerkung. Anfang Mai 2017 wird Bs Vormerkung fälschlich aus dem Grundbuch gelöscht. Mitte Mai 2017 verkauft Z das Grundstück an K und überträgt K ihre Vormerkung. Im Juni 2017 lässt B gegen die Löschung ihrer Vormerkung einen Widerspruch eintragen. Im März 2018 wird K als Eigentümer eingetragen.
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Einordnung des Falls
Gutgläubiger, lastenfreier Zweiterwerb einer Vormerkung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 17 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat gegen B einen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung des Widerspruchs im Grundbuch aus § 894 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wird die Zustimmung zur Löschung eines Widerspruchs im Grundbuch begehrt, ist jedoch § 894 BGB analog anwendbar.
Ja!
3. Für einen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung nach § 894 BGB analog müsste der zugunsten des B eingetragene Widerspruch materiell unrichtig sein.
Genau, so ist das!
4. Ist Bs Vormerkung durch die Löschung aus dem Grundbuch materiell-rechtlich erloschen?
Nein, das trifft nicht zu!
5. Die Vormerkung könnte aber erloschen sein, wenn K das Grundstück gutgläubig, lastenfrei erworben hat (§ 892 Abs. 1 S. 1 BGB (analog)).
Ja!
6. Ist ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen, so entkräftet dieser die Richtigkeitsvermutung des § 892 BGB.
Genau, so ist das!
7. Sofern K vor Eintragung des Widerspruchs wirksam eine (lastenfreie) Vormerkung erworben hat, bleibt der Widerspruch für ihn hinsichtlich des Grundstückserwerbs ohne Bedeutung.
Ja, in der Tat!
8. Z hat zunächst von E eine wirksame Vormerkung erlangt.
Ja!
9. Hätte Zs Vormerkung ihn selbst gegenüber einem möglichen Eigentumserwerb des B schützen können?
Nein, das ist nicht der Fall!
10. Um die Vormerkung an K zu übertragen, konnte Z dem K die Vormerkung selbstständig abtreten.
Nein, das trifft nicht zu!
11. In der Literatur ist ein gutgläubiger (lastenfreier) Zweiterwerb einer Vormerkung allgemein anerkannt.
Nein!
12. Nach der Rechtsprechung ist der gutgläubige, lastenfreie Zweiterwerb einer Vormerkung möglich.
Genau, so ist das!
13. Folgt man der Rechtsprechung, hat K daher die Vormerkung von Z gutgläubig lastenfrei erworben.
Ja, in der Tat!
14. Der eingetragene Widerspruch ist unrichtig.
Ja, in der Tat!
15. Ist K tauglicher Anspruchsberechtigter eines Anspruchs nach § 894 BGB analog?
Ja!
16. B ist tauglicher Anspruchsgegner nach § 894 BGB analog.
Genau, so ist das!
17. K hat gegen B einen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung des Widerspruchs aus § 894 BGB analog.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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