Zulässigkeit eines Vorhabens im urbanen Gebiet

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Unternehmerin U will in Berlin ein Hochhaus für Büros errichten. Die Nachfrage von Startups ist hoch. Der qualifizierte Bebauungsplan weist ein urbanes Gebiet aus.

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Einordnung des Falls

Zulässigkeit eines Vorhabens im urbanen Gebiet

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Geschäfts- und Bürogebäude sind im urbanen Gebiet (§ 6a BauNVO) allgemein zulässig.

Genau, so ist das!

Allgemein zulässig sind im urbanen Gebiet unter anderem Geschäfts- und Bürogebäude (§ 6a Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Dies sind alle selbständigen Gebäude, die der Erledigung von Büroarbeit und geschäftlichen Zwecken dienen.
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2. Das geplante Hochhaus ist allgemein zulässig, weil es ein Geschäfts- und Bürogebäude ist (§ 6a Abs. 2 Nr. 2 BauNVO)

Ja, in der Tat!

Das Hochhaus dient dient mit der Unterbringung von Büros der Erledigung von Büroarbeit und geschäftlichen Zwecken.

3. Weil das geplante Bürogebäude außerordentlich hoch sein soll, ist es hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unzulässig.

Nein!

Die zulässige Höhe einer Anlage ist anhand der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung zu beurteilen. Diese ergeben sich unmittelbar aus dem Bebauungsplan. Die Baugebiete der BauNVO enthalten insoweit keine Vorgaben. Achtung: Verlier nicht aus den Augen, dass der qualifizierte Bebauungsplan immer konkrete Festsetzungen u.a. zum Maß der baulichen Nutzung enthält und deshalb die allgemeine Zulässigkeit eines Vorhabens noch keine Vorentscheidung zum genauen Zuschnitt des Gebäudes beinhaltet!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SN

Sniter

24.8.2023, 11:32:03

Liebes Jurafuchs-Team, ihr schreibt, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sich aus dem Bebauungsplan ergeben. Kann man insoweit nicht auch auf die §§ 16 ff BauNVO zurückgreifen?

L.G

L.Goldstyn

24.8.2024, 11:30:43

Hallo Sniter, nach meinem Verständnis regeln die §§ 16 ff. BauNVO, welche Festsetzungen die Gemeinde im Bebauungsplan hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung treffen kann (oder muss), teilweise finden sich auch Orientierungswerte (s. § 17 BauNVO). Die §§ 16 ff. BauNVO sind somit nur relevant, wenn Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen wurden und diese im Sachverhalt mitgeteilt werden. Nur dann kann man in der Falllösung darauf zurückgreifen. In diesem Fall hier fehlen Angaben über die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, sodass ein Rückgriff auf §§ 16 ff. BauNVO nicht möglich ist.


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