Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Persönlichkeitssphären: Intimsphäre
Persönlichkeitssphären: Intimsphäre
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Strafgefangener S schreibt in seinem Tagebuch über seine Gefühle für Jugendliebe J. Die Justizvollzugsbeamten lesen sich diese Aufzeichnungen gegen den Willen des S nur zur eigenen Belustigung durch.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Persönlichkeitssphären: Intimsphäre
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Lesen der Aufzeichnungen durch die Beamten beeinträchtigt S in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Als Strafgefangener genießt S nur einen relativen Schutz durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Beschreibungen des S über seine Gefühle zu J zählen zur Intimsphäre des S.
Ja, in der Tat!
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