Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Persönlichkeitssphären: Intimsphäre
Persönlichkeitssphären: Intimsphäre
3. April 2025
13 Kommentare
4,8 ★ (16.522 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Strafgefangener S schreibt in seinem Tagebuch über seine Gefühle für Jugendliebe J. Die Justizvollzugsbeamten lesen sich diese Aufzeichnungen gegen den Willen des S nur zur eigenen Belustigung durch.
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Einordnung des Falls
Persönlichkeitssphären: Intimsphäre
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Lesen der Aufzeichnungen durch die Beamten beeinträchtigt S in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Als Strafgefangener genießt S nur einen relativen Schutz durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Beschreibungen des S über seine Gefühle zu J zählen zur Intimsphäre des S.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
GingerCharme
21.1.2022, 14:38:43
Ich bin etwas verwirrt von der Lösung zu diesem Fall. Ich hätte nämlich eine Intimssphäre-Verletzung eher verneint, grade, weil das BVerfG hierbei eher zurückhaltend agiert. Außerdem trägt für mich die Begründung wenig bis gar nicht. Der erste Satz ist einfach eine Feststellung:"Die Intimssphäre ist verletzt - Punkt", darüber könnte man aber mMn streiten, gerade weil Jugendlieben, ja meist lange zurück liegen und deshalb potentiell weniger bloßstellend wirken. Danach wird mMn eine eventuelle Rechtfertigung ausgeschlossen, da es den Beamten nur um Belustigung geht. Dies ist doch aber kein Argument für die Intimssphäre, welche ohnehin nicht einschränkbar wäre, sondern wäre nur ein Argument, eine Verletzung auch dann anzunehmen, wenn "nur" die Privatsphäre für betroffen, befunden worden wäre.
GingerCharme
21.1.2022, 14:42:35
Oder übersehe ich hier etwas? Denn unabhängig von der Frage, ob Privat- oder Intimssphäre betroffen wäre (dies kann man sicherlich mit entsprechender Begründung, beides vertreten), so wäre die Begründung vorliegend, wenig bis gar nicht aussagekräftig und stellte sich selbst in den Widerspruch zu dem Klausurtipp, welcher explizit noch einmal auf das Bedürfnis einer starken Argumentation verweist. Vielleicht stehe ich aber auch auf dem Schlauch und jemand kann mir von diesem herunterhelfen 😂

Lukas_Mengestu
26.1.2022, 14:29:05
Hallo GingerCharme, wir haben die Erläuterungstexte hier noch einmal etwas überarbeitet, um stärker in den Fokus zu rücken, worauf es im Wesentlichen ankommt: 1) Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen, 2) höchstpersönlicher Charakter der Aufzeichnung (=quasi ein schriftliches Selbstgespräch) und 3) keine Bezug nach außen (also zB nicht Details zu Straftaten). Ob nun im konkreten Einzelfall Tagebuchaufzeichnungen der Intimsphäre angehören, darüber lässt sich trefflich streiten. Vor dem Hintergrund der vorgenannten Kriterien hat das BVerfG in der Entscheidung klargestellt, dass nur weil etwas in einem Tagebuch steht, dies nicht automatisch bedeutet, dass es zum Kernbereich gehört. Aber darüber hinaus sei es eben einzelfallabhängig.

Lukas_Mengestu
26.1.2022, 14:35:11
Kern des hier zugrundeliegenden Originalfalls war die Frage, ob Tagebuchaufzeichnungen im Strafverfahren verwertbar sind, um mehr über die Persönlichkeitsstruktur des Täters zu erfahren. Hier war sich das Gericht trefflich uneinig, sodass es sogar zu einem Patt kam (4:4). In einem solchen Fall wird ein Grundrechtsverstoß abgelehnt (§ 15 Abs. 4 S. 3 BVerfGG n.F. = § 15 Abs. 3 S. 3 BVerfGG a.F). Hier sind auch die Ausführungen der abweichenden Richter:innen sehr lesenswert. In unserem Sachverhalt sprechen indes die wesentlichen Aspekte (Geheimhaltungsinteresse, persönliche Gedanken, kein Sozialbezug) für die Annahme der Intimsphäre. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
TomBombadil
15.4.2024, 13:36:36
Hallo zusammen, gerade bei den Tagebuchfällen stehe ich gerne mal auf dem Schlauch: Soweit ich es verstanden habe, ist die In
augenscheinnahmeder Eintragungen zulässig, wenn es sich bei dem Eintrag nicht um einen solchen handelt, der der Intimsphäre zuzurechnen ist. Um bestimmen zu können, ob der Eintrag zur Intimsphäre zählt, muss er aber doch in jedem Fall gelesen werden, sodass eine Verletzung des Grundrechts gar nicht verhindert werden könnte ... Wie wird hier (in der Praxis) verfahren?

di203
18.2.2025, 14:55:36
Erinnerung

Sebastian Schmitt
20.2.2025, 11:14:17
Hallo @[TomBombadil](23400), vielen Dank für die spannende Frage und @[di203](256960) für die Erinnerung. Letztlich kann Euch diese reine Praxisfrage nur jemand beantworten, der regelmäßig mit diesem Problem zu tun hat. Meine Vermutung (!) ist aber folgende: In der Tat kann man vorher nicht genau wissen, welchen Inhalt die Tagebuchaufzeichnungen haben. Es dürfte aber auch klar sein, dass man es bei solchen Aufzeichnungen häufig mit besonders sensiblen Daten zu tun haben wird. Dementsprechend werden Dritte, die dafür rechtlich sensibilisiert sind, bei der Kenntnisnahme eher zurückhaltend vorgehen. Anlasslos wird man sich ein Tagebuch eines Verdächtigen/Strafgefangenen ja idR ohnehin nicht anschauen. Wenn man dann mit dem Lesen begonnen hat, wird man oft sehr schnell feststellen, ob es jetzt um intime Details geht oder jemand zB geplante Straftaten schildert. Im erstgenannten Fall kann (und ggf muss) man die Lektüre immer noch abbrechen und/oder die entsprechende Passage überspringen - so hält sich der
Eingriffzumindest "in Grenzen". So muss es zB bei der akustischen Überwachung gehandhabt werden ("Unterbrechungsgebot", § 100d IV S 2 StPO). Ob das in der Praxis immer berücksichtigt wird, ist natürlich eine andere Frage. Dementsprechend haben wir es da ja auch häufig mit denjenigen Fällen zu tun, in denen es ohnehin schon "zu spät" ist und sogar versucht wird, den Inhalt zB iRe Ermittlungs- oder Strafverfahrens zu verwerten. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
23.6.2024, 14:57:06
Liebes Jurafuchs-Team, in diesem Fall bietet es sich zur Wiederholung an, den Begriff der Sonderrechtslehre fallen zu lassen.

Whale
27.6.2024, 18:17:31
Hi könntest du erklären, was die Sonderrechtslehre ist oder hier bewirkt? :)
QuiGonTim
29.6.2024, 19:42:02
Gern, nach der Sonderrechtslehre, die heute nicht mehr vertreten wird, aber in Klausuren bei entsprechenden Sachverhalt zumindest kurz erwähnt werden sollte, sollen sich Menschen in bestimmten Sonderrechtsverhältnissen (teilweise auch: besondere Gewaltverhältnisse) nicht oder nur eingeschränkt auf Grundrechte berufen können. Typische Beispiele sind Strafgefangene, Schüler und Beamte. Begründet wurde diese Lehre damit, dass die in Sonderrechtsverhältnissen stehenden Menschen als solche in den Staat inkorporiert seien und sich deshalb nicht in gleicher Weise auf Grundrechte berufen könnten wie andere, staatsferne Menschen. Seit der Strafgefangenen-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1972 (BVerfGE 33,1) besteht jedoch Einigkeit darüber, dass derartige Sonderrechtsverhältnissen keinen Einfluss auf die Grundrechtsberechtigung beispielsweise von Strafgefangenen haben. Sie können sich uneingeschränkt auf Grundrechte berufen.

Cosmonaut
16.2.2025, 14:05:55
Im Grunde super erklärt, mit einer Ergänzung / Differenzierung: Sonderrechts- / Sonderstatusverhältnisse „In den Sonderrechtsverhältnissen sind nicht alle Maßnahmen, die der sonderrechtsbeteiligte Hoheitsträger trifft, Maßnahmen mit Außenwirkung. Vielmehr hängt die Außenwirkung davon ab, um was für eine Maßnahme es sich handelt und wie sich die Maßnahme auf den sonderrechtsbeteiligten Bürger auswirkt.“ a) Früher: Unterscheidung von Grundverhältnis und Betriebsverhältnis = Bei Vorliegen eines sog. besonderen Gewaltverhältnisses wurden den Betroffenen schlichtweg die GR-Berufung verwehrt. So durften Lehrer zwecks sittlicher Erziehung dann auch mal mit dem Rohrstock zuschlagen. b) Heute: Zu fragen, ob der sonderrechtsbetroffene Bürger in seiner persönlichen Rechtsstellung oder lediglich in seiner organisatorischen Rechtsstellung durch die Maßnahme betroffen ist (etwa festgelegte Ausgangszeiten in der JVA)? Soweit die Maßnahme finale grundrechtsrelevante Folgen für den Sonderrechtsbeteiligten hat, wird eine Betroffenheit in der persönlichen Rechtsstellung bejaht und damit die Außenwirkung der Maßnahme angenommen.