Persönlichkeitssphären: Intimsphäre

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Strafgefangener S schreibt in seinem Tagebuch über seine Gefühle für Jugendliebe J. Die Justizvollzugsbeamten lesen sich diese Aufzeichnungen gegen den Willen des S nur zur eigenen Belustigung durch.

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Einordnung des Falls

Persönlichkeitssphären: Intimsphäre

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Lesen der Aufzeichnungen durch die Beamten beeinträchtigt S in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).

Ja!

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Bei den Gefühlen zu J handelt es sich um einen persönlichen Lebenssachverhalt des S. Die Justizvollzugsbeamten haben sich die Aufzeichnungen hierzu gegen den Willen des S durchgelesen. Er konnte somit nicht darüber entscheiden, innerhalb welcher Grenzen dieser persönliche Lebenssachverhalt anderen offenbart wird.
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2. Als Strafgefangener genießt S nur einen relativen Schutz durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

Nein, das ist nicht der Fall!

Innerhalb der Intimsphäre gewährleistet Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG jedem Grundrechtsträger einen absolut geschützten Bereich. Dies folgt daraus, dass der Kern der Persönlichkeit durch die unantastbare Menschenwürde geschützt wird. Man spricht insofern auch vom unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung. Innerhalb der Intimsphäre ist die Persönlichkeit des S unantastbar. Die Einordnung als Strafgefangener kann hier aufgrund der Wirkung der Menschenwürde keinen Einfluss auf die Schutzwirkung haben. In dieser Hinsicht genießt S somit einen absoluten Schutz durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

3. Die Beschreibungen des S über seine Gefühle zu J zählen zur Intimsphäre des S.

Ja, in der Tat!

Die Zuordnung eines Sachverhalts zur Intimsphäre hängt davon ab, ob der Betroffene diesen geheimhalten will, er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters hat und in welcher Intensität er Belange der Allgemeinheit berührt. S will nicht, dass andere seine Eintragungen lesen. Bei den Eintragungen geht es allein um seine höchstpersönlichen Gefühle zu seiner Jugendliebe. Sie weisen keinerlei Bezug zur Sphäre anderer bzw. der Gemeinschaft auf (z.B. geplante Straftaten). Die Beschreibungen zählen somit zur Intimsphäre des S.
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