Fall: Strafverfolgung

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Dieb D wurde im Elektronikmarkt bei dem Versuch erwischt, ein Handy zu stehlen. Ladendetektiv L ruft sodann die Polizei, die an Ort und Stelle die Personalien von D aufnimmt.

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Einordnung des Falls

Fall: Strafverfolgung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Strafverfolgung ist Aufgabe der Polizei.

Genau, so ist das!

Die Strafverfolgung ist gemäß § 163 Abs. 1 S. 1 StPO Aufgabe der Polizei. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben demnach Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. § 163 Abs. 1 S. 1 StPO enthält hierbei zunächst lediglich eine Aufgabenzuweisung. Die jeweiligen Befugnisse ergeben sich dann aus speziellen Befugnisnormen. Für die Feststellung der Identität ist dies etwa § 163b Abs. 1 S. 1 Hs. 1 StPO. Daneben enthält § 163 Abs. 1 S. 2 StPO eine Generalklausel für Ermittlungsmaßnahmen.
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2. D könnte die Rechtmäßigkeit des Handelns der Polizei in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüfen lassen.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Eine abdrängende Sonderzuweisung könnte sich hier aus § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG ergeben. Demnach sind Maßnahmen von Justizbehörden auf dem Gebiet der Strafrechtspflege den ordentlichen Gerichten zugewiesen. Justizbehörden i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG sind auch die Polizeibehörden, da sie funktionell Justizaufgaben, wie etwa die Strafverfolgung, ausführen. Die Festellung der Personalien diente nicht präventiv der Abwehr einer von D ausgehenden Gefahr, sondern rein repressiven Zwecken und damit der Strafverfolgung. Somit liegt eine Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege vor.

3. Das Strafverfolgungsrecht ist Teil der Gesetzgebungskompetenz des Bundes.

Ja!

Gemäß Art. 70 Abs. 1 GG haben grundsätzlich die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit nicht in den Art. 73, 74 GG die Gesetzgebungskompetenz dem Bund übertragen ist. Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG ist das Strafrecht einschließlich des gerichtlichen Verfahrens Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Nach Art. 72 Abs. 1 haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung demnach nur solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat Grundsätzlich folgt aus § 6 EGStPO, dass die Vorschriften der StPO abschließend sind, eine Länderkompetenz somit nicht verbleibt. Für die Anwendung unmittelbaren Zwanges zur Durchführung polizeilicher Strafverfolgungsmaßnahmen wird jedoch auf Regelungen der Landesgesetze zurückgegriffen, in Hamburg also auf die §§ 17 ff. SOG .

4. Die Strafverfolgung ist Teil des Polizei- und Ordnungsrechts.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Strafverfolgung ist nicht Teil des Polizei- und Ordnungsrechts. Das Polizei- und Ordnungsrecht dient der präventiven Abwehr von Gefahren, die Strafverfolgung hingegen der repressiven Ahndung vergangener Gesetzesverstöße. Neben den aufgezeigten Konsequenzen für die Gesetzgebungskompetenz und den zulässigen Rechtsweg hat dies außerdem zur Folge, dass statt dem Ermessen gewährendem ordnungsrechtlichen Opportunitätsprinzip, welches sich aus der Generalklausel des § 3 Abs. SOG ableiten lässt, das Legalitätsprinzip gilt (vgl. §§ 152 Abs. 2, 163 Abs. 1 StPO). Hiernach ist die Polizei grundsätzlich zu umfassenden Ermittlungen verpflichtet. Ein Ermessen besteht also nicht.
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