Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Gewillkürte Erbfolge

Das notarielle Testament – Errichtung durch Erklärung (Fall)

Das notarielle Testament – Errichtung durch Erklärung (Fall)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der im Sterben liegende E hat den Notar N um Vorschläge für sein Testament gebeten. N erstellt daraufhin einen Entwurf, den er dem E vorliest. Da E kaum noch Sprechen kann, gibt er sein Einverständnis durch Kopfnicken zum Ausdruck. Später fertigt N eine Niederschrift über den Vorgang an, unterschreibt diese und legt sie bei sich ab.

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Einordnung des Falls

Das notarielle Testament – Errichtung durch Erklärung (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Kopfnicken stellt keine wirksame Erklärung des letzten Willens nach § 2232 BGB dar.

Nein!

Nach § 2232 S. 1 BGB kann die Errichtung eines öffentlichen Testaments durch die Erklärung gegenüber dem Notar erfolgen. Der Erblasser muss dabei nicht unbedingt den gesamten Inhalt mündlich erklären. Es genügt auch, wenn der Notar einen Entwurf vorliest und der Erblasser die Verfügung bestätigt. Dies kann durch ein mündliches „Ja“ oder auch durch Zeichensprache geschehen. Das Kopfnicken des E stellt somit eine wirksame Erklärung seines letzten Willens dar.
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2. Da die Niederschrift dem E nicht vorgelesen und von ihm unterzeichnet wurde, ist das Testament nichtig.

Genau, so ist das!

Über die Errichtung des Testaments muss der Notar nach § 8 BeurkG eine Niederschrift aufnehmen. Die Niederschrift muss dem Erblasser nach § 13 BeurkG vorgelesen werden und von ihm genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden. Daneben muss auch der Notar die Niederschrift eigenhändig unterschreiben. Eine Verletzung dieser zwingenden Vorschriften führt zur Nichtigkeit des Testaments. Das Testament ist mangels Vorlesung und Unterschrift des E nichtig.

3. Das Testament ist auch ungültig, weil N dieses nicht in amtliche Verwahrung gebracht hat.

Nein, das trifft nicht zu!

Nachdem der Notar die Niederschrift in einem Umschlag mit einem Prägesiegel verschließt und bezeichnet, soll er dieses in amtliche Verwahrung beim Amtsgericht bringen. Da es sich bei § 34 Abs. 1 S. 4 BeurkG jedoch um eine sogenannte Soll-Vorschrift handelt, führt die Missachtung nicht zur Ungültigkeit des Testaments. Das Testament ist nicht auch wegen der fehlenden amtlichen Verwahrung ungültig.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ZI

Zissy839

1.9.2022, 13:36:26

Bei der vorherigen Aufgabe liegt glaube ich ein Fehler vor. Im Fall heißt es das Testament wurde von N vor E verlesen und in der Frage steht dann es sei unwirksam weil keine Verlesung stattfand?

ZI

Zissy839

1.9.2022, 13:38:03

Ah hab mich verlesen, sorry. Wie löscht man Kommentare? :D

Nora Mommsen

Nora Mommsen

2.9.2022, 09:11:40

Hallo Zissy839, auch für solche Missverständnisse sind wir ja da. :) Umso besser, wenn du dir schon selber helfen konntest! Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

CDE

corpus delicti

15.8.2023, 14:26:46

hab ich irgendwie auch so gelesen :D

Tim

Tim

30.5.2023, 15:12:08

Kann die eigenhändige Unterschrift der Niederschrift auch ersetzt werden?

Tim

Tim

30.5.2023, 15:30:17

Nachdem ich nun doch noch auf § 25 BeurkG gestoßen bin, hat sich die Frage wahrscheinlich erübrigt. :)


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