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Gewillkürte Erbfolge
Das notarielle Testament – Errichtung durch Übergabe offener Schrift (Fall)
Das notarielle Testament – Errichtung durch Übergabe offener Schrift (Fall)
3. April 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die dauergestresste E diktiert ihrem Assistenten A in einer freien Minute ihr Testament. Der A tippt dieses ungenau ab und druckt es aus. Ohne es noch einmal zu lesen oder zu unterschreiben, schickt E das Testament dem Notar N zu. Der Brief beinhaltet dabei keine Erklärung der E, dass das Schriftstück ihren letzten Willen enthält.
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Einordnung des Falls
Das notarielle Testament – Errichtung durch Übergabe offener Schrift (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Testament ist ungültig, da E das Testament nicht selbst geschrieben und unterschrieben hat.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Testament ist ungültig, da E die Schrift nicht persönlich übergeben hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Das Testament ist nach der herrschenden Meinung ungültig, da E den konkreten Inhalt der Schrift nicht kennt.
Ja, in der Tat!
4. Das Testament ist ungültig, da die Erklärung der E fehlt, dass darin ihr letzter Wille enthalten ist.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
IsiRider
18.5.2023, 13:42:40
Das öffentliche Testament ist wohl eher die Ausnahme oder? Wo ist es geregelt?

Carl Wagner
20.5.2023, 14:57:53
Vielen Dank für deine Frage IsiRider! Das öffentliche Testament ist in § 2232 BGB geregelt. Die Bedeutung ist gar nicht so gering, da es idR mit einer notariellen Beratung einher geht. Außerdem geht das Testament durch die amtliche Verwahrung nicht verloren. Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team
Eike-Christian
18.9.2024, 04:29:08
Aber die Übergabe einer offenen Schrift ist eher die Ausnahme. Der Regelfall ist die mündliche Erklärung, und zwar in der Form der Zustimmung zu einem vom Notar verlesenen Entwurf.
L.Goldstyn
8.8.2024, 13:19:28
Um es eindeutig zu machen: In der bloßen Übergabe des Testamentstexts liegt nie eine
konkludente Erklärung iSv § 2232 S. 1 BGB, „dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte“, oder? Es bedarf demnach stets eine gesonderten Erklärung? Dafür spräche jedenfalls: 1. § 2232 BGB verlangt, dass die Übergabe mit einer Erklärung erfolgen muss. Daraus kann geschlossen werden, dass schon nach dem Willen des Gesetzgebers in der bloßen Übergabe nie eine (ausreichende) Erklärung liegen kann. 2. Auslegung gem. §§ 133,
157 BGB: Bei einer bloßen Übergabe ohne zusätzliche Erklärung ist es für einen objektiven Dritten in der Position des Notars nicht ersichtlich, ob es sich um den letzten Willen handelt oder nur um einen Entwurf, der mit dem Notar besprochen werden sollte.