Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Gesetzgebungskompetenzen
Natur der Sache: "(Bavarian) Independence Day" (F)
Natur der Sache: "(Bavarian) Independence Day" (F)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Das Land Bayern erklärt den 14. Juli (im Jahre 937 Todestag des bayerischen Herzogs Arnulf I.) landesgesetzlich zum deutschlandweiten „Bayrischen Unabhängigkeitstag“.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Natur der Sache: "(Bavarian) Independence Day" (F)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz inne (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Bund ist ausnahmsweise für die Bestimmung der nationalen Feiertage zuständig (Art. 70 Abs. 1 Hs. 2 GG), weil ein geschriebener Kompetenztitel des Bundes besteht.
Nein!
3. Es besteht eine ungeschriebene Annexkompetenz des Bundes.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Es besteht eine Kompetenz des Bundes kraft Sachzusammenhang.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Es besteht eine Kompetenz des Bundes kraft Natur der Sache.
Ja!
6. Die Bundeskompetenz kraft Natur der Sache ist stets eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 71 GG).
Genau, so ist das!
7. Haben die Länder Gesetzgebungskompetenz, wenn der Bund von seiner Kompetenz kraft Natur der Sache keinen Gebrauch macht?
Nein, das trifft nicht zu!
8. Das Land Bayern hat die Kompetenz für die Bestimmung der nationalen Feiertage.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
paul1ne
8.10.2024, 13:39:04
Wenn der Bund die Kompetenz hat, warum sind dann die Feiertage so unterschiedlich verteilt? Berlin hat ja beispielsweise erst vor ein paar Jahren den Frauentag zum Feiertag gemacht, oder nicht?
Leo Lee
13.10.2024, 11:07:37
Hallo Paul1ne, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat haben die Länder - wie Berlin und mittlerweile auch MV - die grds. Kompetenz für Feiertage, denn hier gibt es bei den Art. 72 ff. GG eben KEINE Vorschrift, die diese Materie regelt. Allerdings gilt eine Ausnahme für die NATIONALEN Feiertage, die eben aufgrund dieser ungeschriebenen Kompetenz nur vom Bund geregelt werden können und sollten (Tag der deutschen Einheit). D.h., hätte Bayern diesen Tag nur regional und nicht national geregelt, würde es - lassen wir mal die Unabhängigkeitsgedanken außen vor - nicht problematisch sein. Das Gleiche gilt auch für den Frauentag in Berlin und MV. Beachte i.Ü. auch, dass Weihnachten und Silvester (eig. alle Feiertage außer die deutsche Einheit) ebenfalls juristisch betrachtet REGIONALE Feiertage sind, die "zufällig" immer auf den gleichen Tag fallen. Dies galt i.Ü. auch im Jahr 2017, als der
Reformationstag in allen Bundesländern gefeiert wurde; hier hatte nicht der Bund, sondern die einzelnen Länder sich verständigt und jeweils in ihren Ländern den 500.
Reformationstag einmalig zum Feiertag erklärt :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo