Wertersatz & Leistungskondiktion

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G ist Eigentümer einer alten Villa. Er beauftragt F damit, neue Fenster (Wert: € 300) in das Gebäude einzubauen. F baut die Fenster ein. Im Anschluss ficht G den zugrundeliegenden Werkvertrag wirksam an. F will ihre Fenster zurück.

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Einordnung des Falls

Wertersatz & Leistungskondiktion

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F kann auch nach dem Einbau Herausgabe der Fenster aus § 985 BGB verlangen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Vindikationsanspruch (§ 985 BGB)s setzt zunächst voraus, dass der Anspruchsteller Eigentümer ist. Hier könnte aber ein Eigentumsverlust nach § 946 BGB vorliegen. Dieser setzt voraus, dass eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden wird, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird. Auch wesentliche Bestandteile eines Gebäudes sind wesentliche Bestandteile des Grundstücks (§ 94 Abs. 1). Wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes ist alles, was zu dessen Herstellung (hierzu zählt auch die Modernisierung) eingefügt wird (§ 94 Abs. 2 BGB).Die Fenster sind wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und damit auch wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. F hat an G das Eigentum an den Fenstern nach § 946 BGB verloren.
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2. F steht gegen G ein vertraglicher Anspruch auf Werklohnzahlung (§ 631 Abs. 1 BGB) zu.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung setzt einen wirksamen Werkvertrag voraus. Ein Werkvertrag entsteht durch zwei wirksame, korrespondierende Willenserklärungen.Zwar hat G die F ursprünglich mit dem Einbau der Fenster beauftragt, allerdings hat er diese Willenserklärung wirksam angefochten. Dementsprechend ist seine Willenserklärung gem. § 142 Abs. 1 BGB ex tunc nichtig. Es liegt also kein Werkvertrag vor.

3. F kann nach Ansicht der h.L. Wertersatz gem. §§ 951 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 (Leistungskondiktion) verlangen.

Nein!

Die h.L. geht davon aus, dass § 951 Abs. 1 S. 1 BGB nur auf die Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB) verweist. Diese ist aber grundsätzlich subsidiär, wenn eine Leistungsbeziehung vorliegt. Eine Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.F hat die Fenster bewusst eingebaut, um ihre Verpflichtung aus dem – vermeintlich bestehenden – Werkvertrag zu erfüllen. Es liegt also eine Leistungsbeziehung vor, die die Nichtleistungskondiktion sperrt.Achtung: Dies bedeutet nicht, dass F nach der h.L. keinen Ersatz für die Fenster fordern kann. Anspruchsgrundlage ist allerdings direkt § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB (also ohne Verweis über § 951 Abs. 1 S. 1 BGB).

4. Die Rechtsprechung sieht in § 951 Abs. 1 S. 1 BGB auch einen Verweis auf die Leistungskondiktion.

Genau, so ist das!

Nach Ansicht der Rechtsprechung verweist § 951 Abs. 1 S. 1 BGB sowohl auf die Leistungs- als auch auf die Nichtleistungskondiktion. Dem steht zumindest der Wortlaut von § 951 Abs. 1 S. 1 BGB nicht entgegen. Die Gegenansicht wendet aber ein, wenn eine Leistung vorliege, sei die Anwendung von § 951 Abs. 1 S. 1 BGB sinnlos und § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB sei direkt einschlägig.

5. Darf F die Fenster wieder ausbauen?

Nein, das trifft nicht zu!

Es ist umstritten, ob § 951 Abs. 2 S. 2 BGB ein eigenständiges Wegnahmerecht für jemanden begründet, der einen Rechtsverlust nach den §§ 946f. BGB erleidet (h.L) oder ob die Norm lediglich das Wegnahmerecht des § 997 BGB erweitern soll (Rspr.). Die h.L. geht jedenfalls davon aus, dass das Wegnahmerecht nur vorliegt, wenn der Anspruchsteller einen Ausgleichsanspruch nach § 951 Abs. 1 S. 1 BGB hätte.Nach Ansicht der h.L. enthält § 951 Abs. 1 S. 1 BGB nur eine Verweisung auf die Nichtleistungskondiktion, die hier nicht einschlägig ist. Dementsprechend steht F nach dieser Ansicht weder ein Ausgleichsanspruch und damit auch kein Wegnahmerecht zu. Nach der Rspr. scheitert das Wegnahmerecht daran, dass F kein unberechtigter Besitzer ist.
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