Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Wertersatz & Leistungskondiktion
Wertersatz & Leistungskondiktion
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G ist Eigentümer einer alten Villa. Er beauftragt F damit, neue Fenster (Wert: € 300) in das Gebäude einzubauen. F baut die Fenster ein. Im Anschluss ficht G den zugrundeliegenden Werkvertrag wirksam an. F will ihre Fenster zurück.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Wertersatz & Leistungskondiktion
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F kann auch nach dem Einbau Herausgabe der Fenster aus § 985 BGB verlangen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. F steht gegen G ein vertraglicher Anspruch auf Werklohnzahlung (§ 631 Abs. 1 BGB) zu.
Nein, das trifft nicht zu!
3. F kann nach Ansicht der h.L. Wertersatz gem. §§ 951 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 (Leistungskondiktion) verlangen.
Nein!
4. Die Rechtsprechung sieht in § 951 Abs. 1 S. 1 BGB auch einen Verweis auf die Leistungskondiktion.
Genau, so ist das!
5. Darf F die Fenster wieder ausbauen?
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
15.9.2023, 16:31:12
Also würde man trotzdem die § 951 i.V.m. NLK so prüfen, als läge nur eine NLK-Situation vor und die Subsidiarität bei vorrangiger Leistungsbeziehung ist dann ebenfalls einschlägig, richtig? Und wieso wäre ein Verweis auf § 812 I 1 F. 1 grundsätzlich sinnlos, einfach nur wegen der deklaratorischen Wirkung?
LexSuperior
13.12.2023, 23:38:37
Ich glaube hier ist gemeint das es bei vorliegen einer Leistungskondiktion den 951 BGB überhaupt nicht braucht da 812 BGB direkt einschlägig ist.
Diaa
8.10.2023, 14:33:25
In der dritten Frage wird nach § 812 I 1 Alt. 1 gefragt, aber in der Antwort auf die
Nichtleistungskondiktionabgestellt..!
Timurso
9.10.2023, 01:06:09
Deswegen ist die Aussage ja auch falsch.
Felina
1.3.2024, 19:54:37
Und der Anspruch nach 997 kommt nicht in Betracht, weil der Werkunternehmer kein Besitzer des Hauses war?
Paulah
4.7.2024, 20:51:15
Im vorherigen Fall heißt es "Darf A die Fenster nach Ansicht der h.L. auch wieder ausbauen (§ 951 Abs. 2 S. 2 BGB)? - Ja!" Und in der Erläuterung "§ 951 Abs. 2 S. 2 BGB regelt nach der h.Lit. ein eigenständiges Wegnahmerecht für j e d e n, der einen Rechtsverlust in Folge der §§946f. BGB erleidet." Hier steht "Darf F die Fenster wieder ausbauen? - Nein!" Mit der Erläuterung "Die h.L. geht jedenfalls davon aus, dass das Wegnahmerecht n u r v o r l i e g t, w e n n der Anspruchsteller einen Ausgleichsanspruch nach § 951 Abs. 1 S. 1 BGB hätte." Das widerspricht sich meiner Meinung nach. Oder ich verstehe die Texte nicht richtig.
Findet Nemo Tenetur
12.11.2024, 10:29:49
Unter Vorbehalt, weil ich auch nicht sicher bin, ob ich’s ganz durchschaut habe: Ich glaube der Unterschied ist, dass im vorherigen Fall eine
Nichtleistungskondiktionvorlag, bei der § 951 unproblematisch nach allen Ansichten Anwendung findet. Beim hiesigen Fall liegt hingegen eine Leistungskondiktion vor, bei der strittig ist, ob § 951 auch auf sie verweist. So wie ich es verstanden habe, lehnt die hL eine solche Verweisung auf § 812 I 1 Alt. 1 ab, sodass § 951 I 1 nicht einschlägig ist. Da § 951 II 2 aber die Anwendbarkeit von § 951 I voraussetzt, besteht dann kein Wegnahmerecht. Aus diesem Grund kommen sowohl Literatur als auch Rechtsprechung hinsichtlich des Wegnahmerechts in diesem Fall zum gleichen Ergebnis.
Paulah
13.11.2024, 10:44:35
Ahh ... 💡Das hängt dann mit dem Zwei- bzw. Drei-/Mehrpersonenverhältnis zusammen. Das klingt logisch! Danke!
Paulah
16.10.2024, 09:23:13
Leider wurde meine Frage, die ich vor 103 Tagen in einem anderen Thread gestellt habe, nicht beantwortet. Es wäre toll, wenn das jemand machen könnte.
Megx
7.11.2024, 12:11:53
Nochmal für Dumme: In diesem Fall bejahen wir den gesetzlichen Eigentumserwerb an den Fenstern. D.h. der Besteller hat vorliegend durch Leistung des Werkunternehmers nur den Besitz an den Fenstern erlangt, aber nicht das Eigentum. Heißt auch: der Werkunternehmer kann laut Literaturmeinung zwar aus Leistungskondiktion vorgehen, aber nur Ersatz für die Besitzverschaffung verlangen, richtig?
Findet Nemo Tenetur
12.11.2024, 10:43:00
Anschlussfrage daran: liegt denn ausschließlich gesetzlicher Eigentumserwerb vor? Denn der Besteller hat zwar den Werkvertrag angefochten, aber das dingliche Geschäft bleibt doch weiterhin wirksam. Solange nicht auch die
dingliche Einigungangefochten ist, besteht also rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb durch Leistung. Oder beinhaltet die Absprache zwischen Besteller und Werkunternehmer nicht gleichzeitig auch die Einigung darüber, dass das Eigentum an den Materialien auf den Besteller übergehen soll? Das wäre doch komisch, denn dann läge ja immer ausschließlich ein gesetzlicher Eigentumserwerb vor, hinsichtlich dem der Werkunternehmer dann theoretisch immer nach § 951 I vorgehen könnte.
Megx
12.11.2024, 15:14:08
Ich fände es ebenfalls komisch, wenn wir trotz Werkvertrag nur gesetzlichen Eigentumserwerb hätten, habe es aber wegen der Lösung der ersten Frage - die lediglich den gesetzlichen Eigentumserwerb nach
§ 946 BGBanspricht - so verstanden. Kann aber sein, dass das hier nur eine konstruierte Ausnahmekonstallation ist, um die Inhalte dieses Kapitels vermitteln zu können. Wäre aber schön, wenn das jemand bestätigen / aufklären würde bitte! :)