Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Wertersatz & Leistungskondiktion
Wertersatz & Leistungskondiktion
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G ist Eigentümer einer alten Villa. Er beauftragt F damit, neue Fenster (Wert: € 300) in das Gebäude einzubauen. F baut die Fenster ein. Im Anschluss ficht G den zugrundeliegenden Werkvertrag wirksam an. F will ihre Fenster zurück.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Wertersatz & Leistungskondiktion
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F kann auch nach dem Einbau Herausgabe der Fenster aus § 985 BGB verlangen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. F steht gegen G ein vertraglicher Anspruch auf Werklohnzahlung (§ 631 Abs. 1 BGB) zu.
Nein, das trifft nicht zu!
3. F kann nach Ansicht der h.L. Wertersatz gem. §§ 951 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 (Leistungskondiktion) verlangen.
Nein!
4. Die Rechtsprechung sieht in § 951 Abs. 1 S. 1 BGB auch einen Verweis auf die Leistungskondiktion.
Genau, so ist das!
5. Darf F die Fenster wieder ausbauen?
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
15.9.2023, 16:31:12
Also würde man trotzdem die § 951 i.V.m. NLK so prüfen, als läge nur eine NLK-Situation vor und die Subsidiarität bei vorrangiger Leistungsbeziehung ist dann ebenfalls einschlägig, richtig? Und wieso wäre ein Verweis auf § 812 I 1 F. 1 grundsätzlich sinnlos, einfach nur wegen der deklaratorischen Wirkung?
LexSuperior
13.12.2023, 23:38:37
Ich glaube hier ist gemeint das es bei vorliegen einer Leistungskondiktion den 951 BGB überhaupt nicht braucht da 812 BGB direkt einschlägig ist.
Diaa
8.10.2023, 14:33:25
In der dritten Frage wird nach § 812 I 1 Alt. 1 gefragt, aber in der Antwort auf die
Nichtleistungskondiktionabgestellt..!
Timurso
9.10.2023, 01:06:09
Deswegen ist die Aussage ja auch falsch.
Felina
1.3.2024, 19:54:37
Und der Anspruch nach 997 kommt nicht in Betracht, weil der Werkunternehmer kein Besitzer des Hauses war?
Paulah
4.7.2024, 20:51:15
Im vorherigen Fall heißt es "Darf A die Fenster nach Ansicht der h.L. auch wieder ausbauen (§ 951 Abs. 2 S. 2 BGB)? - Ja!" Und in der Erläuterung "§ 951 Abs. 2 S. 2 BGB regelt nach der h.Lit. ein eigenständiges Wegnahmerecht für j e d e n, der einen Rechtsverlust in Folge der §§946f. BGB erleidet." Hier steht "Darf F die Fenster wieder ausbauen? - Nein!" Mit der Erläuterung "Die h.L. geht jedenfalls davon aus, dass das Wegnahmerecht n u r v o r l i e g t, w e n n der Anspruchsteller einen Ausgleichsanspruch nach § 951 Abs. 1 S. 1 BGB hätte." Das widerspricht sich meiner Meinung nach. Oder ich verstehe die Texte nicht richtig.
Paulah
16.10.2024, 09:23:13
Leider wurde meine Frage, die ich vor 103 Tagen in einem anderen Thread gestellt habe, nicht beantwortet. Es wäre toll, wenn das jemand machen könnte.
Megx
7.11.2024, 12:11:53
Nochmal für Dumme: In diesem Fall bejahen wir den gesetzlichen Eigentumserwerb an den Fenstern. D.h. der Besteller hat vorliegend durch Leistung des Werkunternehmers nur den Besitz an den Fenstern erlangt, aber nicht das Eigentum. Heißt auch: der Werkunternehmer kann laut Literaturmeinung zwar aus Leistungskondiktion vorgehen, aber nur Ersatz für die Besitzverschaffung verlangen, richtig?