Wertersatz & Leistungskondiktion
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G ist Eigentümer einer alten Villa. Er beauftragt F damit, neue Fenster (Wert: € 300) in das Gebäude einzubauen. F baut die Fenster ein. Im Anschluss ficht G den zugrundeliegenden Werkvertrag wirksam an. F will ihre Fenster zurück.
Einordnung des Falls
Wertersatz & Leistungskondiktion
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F kann auch nach dem Einbau Herausgabe der Fenster aus § 985 BGB verlangen.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. F steht gegen G ein vertraglicher Anspruch auf Werklohnzahlung (§ 631 Abs. 1 BGB) zu.
Nein, das trifft nicht zu!
3. F kann nach Ansicht der h.L. Wertersatz gem. §§ 951 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 (Leistungskondiktion) verlangen.
Nein!
4. Die Rechtsprechung sieht in § 951 Abs. 1 S. 1 BGB auch einen Verweis auf die Leistungskondiktion.
Genau, so ist das!
5. Darf F die Fenster wieder ausbauen?
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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evanici
15.9.2023, 16:31:12
Also würde man trotzdem die § 951 i.V.m. NLK so prüfen, als läge nur eine NLK-Situation vor und die Subsidiarität bei vorrangiger Leistungsbeziehung ist dann ebenfalls einschlägig, richtig? Und wieso wäre ein Verweis auf § 812 I 1 F. 1 grundsätzlich sinnlos, einfach nur wegen der deklaratorischen Wirkung?
LexSuperior
13.12.2023, 23:38:37
Ich glaube hier ist gemeint das es bei vorliegen einer Leistungskondiktion den 951 BGB überhaupt nicht braucht da 812 BGB direkt einschlägig ist.
Diaa
8.10.2023, 14:33:25
In der dritten Frage wird nach § 812 I 1 Alt. 1 gefragt, aber in der Antwort auf die Nichtleistungskondiktion abgestellt..!
Timurso
9.10.2023, 01:06:09
Deswegen ist die Aussage ja auch falsch.
Felina
1.3.2024, 19:54:37
Und der Anspruch nach 997 kommt nicht in Betracht, weil der Werkunternehmer kein Besitzer des Hauses war?
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Paulah
4.7.2024, 20:51:15
Im vorherigen Fall heißt es "Darf A die Fenster nach Ansicht der h.L. auch wieder ausbauen (§ 951 Abs. 2 S. 2 BGB)? - Ja!" Und in der Erläuterung "§ 951 Abs. 2 S. 2 BGB regelt nach der h.Lit. ein eigenständiges Wegnahmerecht für j e d e n, der einen Rechtsverlust in Folge der §§946f. BGB erleidet." Hier steht "Darf F die Fenster wieder ausbauen? - Nein!" Mit der Erläuterung "Die h.L. geht jedenfalls davon aus, dass das Wegnahmerecht n u r v o r l i e g t, w e n n der Anspruchsteller einen Ausgleichsanspruch nach § 951 Abs. 1 S. 1 BGB hätte." Das widerspricht sich meiner Meinung nach. Oder ich verstehe die Texte nicht richtig.