Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Wertersatz & Leistungskondiktion
Wertersatz & Leistungskondiktion
4. April 2025
29 Kommentare
4,8 ★ (18.526 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G ist Eigentümer einer alten Villa. Er beauftragt F damit, neue Fenster (Wert: €300) in das Gebäude einzubauen. F baut die Fenster ein. Im Anschluss ficht G den zugrundeliegenden Werkvertrag wirksam an. F will ihre Fenster zurück.
Diesen Fall lösen 60,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F kann auch nach dem Einbau Herausgabe der Fenster aus § 985 BGB verlangen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. F steht gegen G ein vertraglicher Anspruch auf Werklohnzahlung (§ 631 Abs. 1 BGB) zu.
Nein, das trifft nicht zu!
3. F kann nach Ansicht der h.L. Wertersatz gem. §§ 951 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 (Leistungskondiktion) verlangen.
Nein!
4. Die Rechtsprechung sieht in § 951 Abs. 1 S. 1 BGB auch einen Verweis auf die Leistungskondiktion.
Genau, so ist das!
5. Darf F die Fenster wieder ausbauen?
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
15.9.2023, 16:31:12
Also würde man trotzdem die
§ 951i.V.m. NLK so prüfen, als läge nur eine NLK-Situation vor und die Subsidiarität bei vorrangiger Leistungsbeziehung ist dann ebenfalls einschlägig, richtig? Und wieso wäre ein Verweis auf § 812 I 1 F. 1 grundsätzlich sinnlos, einfach nur wegen der deklaratorischen Wirkung?
LexSuperior
13.12.2023, 23:38:37
Ich glaube hier ist gemeint das es bei vorliegen einer
Leistungskondiktionden
951 BGBüberhaupt nicht braucht da 812 BGB direkt einschlägig ist.
Diaa
8.10.2023, 14:33:25
In der dritten Frage wird nach § 812 I 1 Alt. 1 gefragt, aber in der Antwort auf die
Nichtleistungskondiktionabgestellt..!
Timurso
9.10.2023, 01:06:09
Deswegen ist die Aussage ja auch falsch.
Felina
1.3.2024, 19:54:37
Und der Anspruch nach 997 kommt nicht in Betracht, weil der Werkunternehmer kein B
esitzer des Hauses war?

Paulah
4.7.2024, 20:51:15
Im vorherigen Fall heißt es "Darf A die Fenster nach Ansicht der h.L. auch wieder ausbauen (
§ 951Abs. 2 S. 2 BGB)? - Ja!" Und in der Erläuterung "
§ 951Abs. 2 S. 2 BGB regelt nach der h.Lit. ein eigenständiges Wegnahmerecht für j e d e n, der einen Rechtsverlust in Folge der §§946f. BGB erleidet." Hier steht "Darf F die Fenster wieder ausbauen? - Nein!" Mit der Erläuterung "Die h.L. geht jedenfalls davon aus, dass das Wegnahmerecht n u r v o r l i e g t, w e n n der Anspruchsteller einen Ausgleichsanspruch nach
§ 951Abs. 1 S. 1 BGB hätte." Das widerspricht sich meiner Meinung nach. Oder ich verstehe die Texte nicht richtig.
Findet Nemo Tenetur
12.11.2024, 10:29:49
Unter Vorbehalt, weil ich auch nicht sicher bin, ob ich’s ganz durchschaut habe: Ich glaube der Unterschied ist, dass im vorherigen Fall eine
Nichtleistungskondiktionvorlag, bei der
§ 951unproblematisch nach allen Ansichten Anwendung findet. Beim hi
esigen Fall liegt hingegen eine
Leistungskondiktionvor, bei der strittig ist, ob
§ 951auch auf sie verweist. So wie ich es verstanden habe, lehnt die hL eine solche Verweisung auf § 812 I 1 Alt. 1 ab, sodass
§ 951I 1
nicht einschlägigist. Da
§ 951II 2 aber die Anwendbarkeit von
§ 951I voraussetzt, besteht dann kein Wegnahmerecht. Aus diesem Grund kommen sowohl Literatur als auch Rechtsprechung hinsichtlich des Wegnahmerechts in diesem Fall zum gleichen Ergebnis.

Paulah
13.11.2024, 10:44:35
Ahh ... 💡Das hängt dann mit dem Zwei- bzw. Drei-/Mehrpersonenverhältnis zusammen. Das klingt logisch! Danke!
unvorsätzlicher Totschläger
5.1.2025, 18:25:13
Ne, glaube es geht vielmehr um das Verständnis des Verweises in
§ 951I 1. Nach der hL ist es eben nur ein Verweis auf die NLK, weshalb sie den
§ 951bei der LK nicht anwendet, sondern direkt aus BerR mithin der LK vorgeht. Dann greift aber das von @[Findet
Nemo Tenetur](254807) Gesagte: Ohne Anwendung des
§ 951I 1, auch kein Wegnahmerecht nach Abs.2, da die hM in Abs.2 kein eigenes Wegnahmerecht sieht, sondern nur eine Erweiterung des § 997 der zur Anwendung aber ein EBV braucht, das wahrscheinlich mangels B
esitz der F nicht vorliegt.. Der Streit über den Rechtsgrundverweis kann aber, wie vorliegend auch, sowohl in zwei oder Mehrpersonenverhältnissen vorkommen..
unvorsätzlicher Totschläger
5.1.2025, 18:26:02
Ahh haste ja auch selber geschrieben :S sry überlesen
benjaminmeister
23.2.2025, 16:53:46
@[Findet
Nemo Tenetur](254807) schöne Ausführung. Könnte man definitiv noch mit in die Lösung übernehmen @[Sebastian Schmitt](263562)

Paulah
16.10.2024, 09:23:13
Leider wurde meine Frage, die ich vor 103 Tagen in einem anderen Thread gestellt habe, nicht beantwortet. Es wäre toll, wenn das jemand machen könnte.
Megx
7.11.2024, 12:11:53
Nochmal für Dumme: In diesem Fall bejahen wir den gesetzlichen Eigentumserwerb an den Fenstern. D.h. der Besteller hat vorliegend durch Leistung des Werkunternehmers nur den B
esitz an den Fenstern erlangt, aber nicht das Eigentum. Heißt auch: der Werkunternehmer kann laut Literaturmeinung zwar aus
Leistungskondiktionvorgehen, aber nur Ersatz für die
Besitzverschaffungverlangen, richtig?
Findet Nemo Tenetur
12.11.2024, 10:43:00
Anschlussfrage daran: liegt denn ausschließlich gesetzlicher Eigentumserwerb vor? Denn der Besteller hat zwar den Werkvertrag angefochten, aber das dingliche Geschäft bleibt doch weiterhin wirksam. Solange nicht auch die
dingliche Einigungangefochten ist, besteht also
rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb durch Leistung. Oder beinhaltet die Absprache zwischen Besteller und Werkunternehmer nicht gleichzeitig auch die Einigung darüber, dass das Eigentum an den Materialien auf den Besteller übergehen soll? Das wäre doch komisch, denn dann läge ja immer ausschließlich ein gesetzlicher Eigentumserwerb vor, hinsichtlich dem der Werkunternehmer dann theoretisch immer nach § 951 I vorgehen könnte.
Megx
12.11.2024, 15:14:08
Ich fände es ebenfalls komisch, wenn wir trotz Werkvertrag nur gesetzlichen Eigentumserwerb hätten, habe es aber wegen der Lösung der ersten Frage - die lediglich den gesetzlichen Eigentumserwerb nach
§ 946 BGBanspricht - so verstanden. Kann aber sein, dass das hier nur eine konstruierte Ausnahmekonstallation ist, um die Inhalte dieses Kapitels vermitteln zu können. Wäre aber schön, wenn das jemand bestätigen / aufklären würde bitte! :)

Juraddicted
8.1.2025, 13:42:19
Ich schließe mich ebenso an, dieser Fall ist mir nicht klar geworden… wäre Klasse, wenn sich jemand aus dem Team dazu meldet :)
benjaminmeister
23.2.2025, 16:57:02
Für mich ergibt das auch nicht so richtig Sinn. Wenn die Lösung am Ende so richtig ist, dürfte kein gesetzlicher Eigentumserwerb vorliegen. Die erste Frage-Antwort wäre damit falsch. Edit: In Alpmann Sachenrecht 1, Rn. 281 habe ich dazu Folgendes gefunden: "In diesem Fall ist umstritten, ob überhaupt eine Leistung iSd § 812 I S. 1 Alt. 1 vorliegt, da der Eigentumswechsel ja gesetzlich eingetreten ist. Nach h.M. liegt eine Leistung trotzdem vor, wenn sich der Eigentumswechsel aufgrund eines [nichtigen] Vertrages vollzieht, der gerade auf die Tätigkeit gerichtet ist, die unmittelbar den Rechtswechsel herbeiführt." Dann ist die Lösung also doch richtig.
unvorsätzlicher Totschläger
5.1.2025, 18:31:50
Hallo, wie auch schon im anderen Thread erwähnt müsste hier doch eigentlich
rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb nach den §§ 929 ff. vorrangig geprüft, da ja eben nur der WV angefochten wurde..? Denke in der Klausur würde einem ein genervter Korrektor einen Verstoß gegen das Abtraktionprinzip ankreiden, wenn man den rechsgeschäftlichen Eigentumserwerb nicht prüft :S LG
Findet Nemo Tenetur
29.3.2025, 20:30:01
Lies dir die Frage von Megx “Eigentum vs B
esitz” hier im Forum zur Aufgabe durch, da gibt’s ne Antwort von Benjaminmeister, der deine glaube ich beantwortet. (Hatte glaube ich dieselbe Frage wie du, die ist da auch unter diesem Post von Megx)

Esther
22.2.2025, 14:30:02
Könntet ihr nochmal genauer erklären, was damit gemeint ist, dass nach der Rspr. das Wegnahmerecht aus § 9
97 BGBerweitert wird? Erweitert inwiefern?
okalinkk
16.3.2025, 23:57:13
@[Esther](220189) würde mich auch interessieren
Paul Hendewerk
22.3.2025, 19:09:16
Push!!
Findet Nemo Tenetur
29.3.2025, 20:24:38
@[Esther](220189) in der nächsten Aufgabe gibt es eine Forumsfrage (+Antwort) dazu
Amelie7
17.3.2025, 14:13:50
Es wäre schön, wenn als kurze Vertiefung noch aufgenommen wird, ob/woraus F dann Ansprüche hat.
Niro95
29.3.2025, 21:30:53
Je nach Anfechtungskonstellation dürfte sie den Wert der Fenster nach 122 zurückbekommen. Ansonsten sehe ich spontan keine Ansprüche.
nondum conceptus
24.3.2025, 13:39:17
Verstehe eine Sache nicht so ganz. Die NLK würde doch grundsätzlich nicht am Vorrang der LK scheitern, weil das Eigentum nicht durch Leistung von irgendjemandem, sondern kraft Gesetzes erworben wurde
P K
24.3.2025, 21:02:33
Naja, der Besteller hat gegen den Unternehmer einen Anspruch auf Einbau der Fenster. Dazu musst der Unternehmer faktisch auch Fenster anliefern. Dass man darauf verzichtet, die Fenster nach § 929 BGB zu übereignen und sich mit einem "nur" gesetzlichen Eigentumserwerb begnügt, führt nicht dazu, dass der Eigentumserwerb nicht auf einer bewussten, zweckgerichteten Mehrung des Vermögens durch den Unternehmer beruht.