Erbvertrag - Abschluss (Fall)

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die 16-jährige M hat mit ihrer Schwester S handschriftlich einen Erbvertrag geschlossen. Darin hat M ihre Schwester S als Erbin eingesetzt.

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Einordnung des Falls

Erbvertrag - Abschluss (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M ist testierfähig und kann daher durch den Erbvertrag letztwillig verfügen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 2275 BGB muss der Erblasser unbeschränkt geschäftsfähig sein. Die Testierfähigkeit genügt nicht, da sich der Erblasser vertragsmäßig bindet. M ist minderjährig und damit gemäß § 106 BGB in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt. Sie kann daher keinen Erbvertrag abschließen.
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2. Die Errichtung eines Erbvertrags in der Form des eigenhändigen Testaments ist möglich.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 2276 Abs. 1 BGB kann ein Erbvertrag nur in der Form des öffentlichen Testaments geschlossen werden, das heißt vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile. Die Errichtung des Erbvertrages in Form des eigenhändigen Testaments ist nicht möglich und das Testament daher nach § 125 S. 1 BGB formnichtig.

3. Zur Gültigkeit muss M das Testament in amtliche Verwahrung geben.

Nein!

Die Verschließung, die amtliche Verwahrung und die Registrierung im zentralen Testamentsregister sind keine Gültigkeitsvoraussetzungen, sollen aber gemäß § 34 BeurkG grundsätzlich durchgeführt werden. Einen Formfehler kann die amtliche Verwahrung nicht heilen. Die Übergabe des Erbvertrages in die amtliche Verwahrung wirkt sich nicht auf die Gültigkeit des Testaments aus.
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