Erfordernis einer Klagebefugnis
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Carlotta Calathea (C) errichtet einen botanischen Garten. Die Gemeinde G hatte ihr in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zugesagt, sich finanziell zu beteiligen. Als C das Geld fordert, zahlt G nicht.
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Einordnung des Falls
Erfordernis einer Klagebefugnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach erfolglosem Antrag bei der G klagt C. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 42 Abs. 2 VwGO regelt die Klagebefugnis im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage kann nach h.M. jeder uneingeschränkt klagen.
Nein!
4. Auch der Gesetzgeber geht in einigen Gesetzen davon aus, dass die Klagebefugnis auch für die allgemeine Leistungsklage erforderlich ist.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Faby
28.9.2024, 15:07:00
In einer Vertiefungsbox wird geschrieben, dass die Einschränkung des Kreises der Klagebefugten über die Grundsätze der aktiven Prozessführungsbefugnis nicht ausreicht und man deshalb die
Klagebefugniszusätzlich braucht. Weshalb ist das so, also weshalb genau reicht es nicht aus? :)