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Klassisches Klausurproblem

Carlotta Calathea (C) errichtet einen botanischen Garten. Die Gemeinde G hatte ihr in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zugesagt, sich finanziell zu beteiligen. Als C das Geld fordert, zahlt G nicht.

Einordnung des Falls

Erfordernis einer Klagebefugnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach erfolglosem Antrag bei der G klagt C. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage.

Genau, so ist das!

Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft, wenn der Kläger ein schlichtes hoheitliches Handeln oder Unterlassen eines hoheitlichen Handelns begehrt. Bei Leistungsvornahmeklagen kommt es auf die Qualität des begehrten Handelns an. Begehrt der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts, ist die Verpflichtungsklage statthaft. Der zwischen C und G geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag über die finanzielle Unterstützung der C (= Subvention) ersetzt einen Subventionsbescheid (= Verwaltungsakt). Der Vertrag ist die Grundlage für die Auszahlung des zugesagten Geldes (= schlichtes Verwaltungshandeln). C begehrt, dass G ihr das Geld tatsächlich auszahlt.

2. § 42 Abs. 2 VwGO regelt die Klagebefugnis im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage.

Nein, das trifft nicht zu!

Die allgemeine Leistungsklage ist in der VwGO nicht als eigene Klageart ausdrücklich geregelt. § 42 Abs. 2 VwGO regelt die Anforderungen an eine Klagebefugnis für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Eine direkte Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO kommt daher nicht in Betracht.

3. Im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage kann nach h.M. jeder uneingeschränkt klagen.

Nein!

Mangels fehlender Regelungen stellt sich die Frage, ob die Klagebefugnis eine Sachentscheidungsvoraussetzung der allgemeinen Leistungsklage ist. § 42 Abs. 2 VwGO ist nicht direkt auf die allgemeine Leistungsklage anwendbar. Hinter der Vorschrift steht jedoch der allgemeine Rechtsgedanke des Individualschutzcharakters der VwGO. Danach sollen Popularklagen ausgeschlossen werden. Daher entspricht es dem Regelungsgedanken des VwGO-Gesetzgebers, dass Kläger auch im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage eine Klagebefugnis aufweisen können. § 42 Abs. 2 VwGO wird deshalb analog auf die allgemeine Leistungsklage angewandt (ganz h.M.). Eine Einschränkung des Kreises der Klagebefugten über die Grundsätze der aktiven Prozessführungsbefugnis ist nicht ausreichend, um die genannten Funktionen der Klagebefugnis zu erreichen.

4. Auch der Gesetzgeber geht in einigen Gesetzen davon aus, dass die Klagebefugnis auch für die allgemeine Leistungsklage erforderlich ist.

Genau, so ist das!

Der Gesetzgeber geht in einigen Gesetzen ausdrücklich davon aus, dass die Klagebefugnis auch für die allgemeine Leistungsklage erforderlich ist (vgl. etwa § 40 Abs. 2 FGO, § 54 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 SGG). Hierbei handelt es sich um "Zusatzwissen". Es reicht völlig aus, wenn Du in der Klausur (1) feststellst, dass es keine eigenen Regelungen für die Klagebefugnis im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage gibt und (2) den hinter § 42 Abs. 2 VwGO liegenden Regelungsgedanken (Ausschluss von Popularklagen) benennst und feststellst, dass § 42 Abs. 2 VwGO analog für die allgemeine Leistungsklage gilt.

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