Anforderungen an die Klagebefugnis bei Leistungsunterlassungsklage / Abwehrklage gegen Realakt
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um zu verhindern, dass Jurastudierende Seiten aus Büchern herausreißen, überwacht die staatliche Universität U die Räume der Unibibliothek dauerhaft mit einer Videokamera. Laura (L) fühlt sich dadurch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
Einordnung des Falls
Anforderungen an die Klagebefugnis bei Leistungsunterlassungsklage / Abwehrklage gegen Realakt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. L möchte gegen einen Verwaltungsakt vorgehen. Statthaft ist die Anfechtungsklage.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Die VwGO trifft ausdrückliche Regelungen über die Klagebefugnis im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage.
Nein!
3. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Videoüberwachung L in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) verletzt. L ist klagebefugt.
Genau, so ist das!
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evanici
29.8.2023, 17:54:24
Ich weiß, ihr habt es extra nicht hingeschrieben, obwohl Art. 2 I GG hier "gestreift" wird (APR), aber wie sieht es denn bei der Unterlassungsklage mit der Adressatentheorie aus? Eine Verletzung von Art. 2 I GG kann bei belastendem Handeln (vs. VA) doch eigentlich ebenfalls nie von vornherein ausgeschlossen werden? Würde man diese hier nicht erwähnen, weil man schon bei der Adressateneigenschaft der L Probleme hätte?
Blotgrim
9.11.2023, 22:52:35
Ich glaube das ist der Punkt. Die Überwachung richtet sich ja nicht explizit an die Klägerin sondern an jeden der in dieser Bibliothek ist. Anders als bspw. bei einem VA de sich an einen ganz bestimmte(n) Person(en) richtet. Sie wird also nicht adressiert