Zivilrecht
ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
Rechtsschutzbedürfnis / Schuldner hat gegen den Titel anderen Rechtsbehelf (Berufung) eingelegt
Rechtsschutzbedürfnis / Schuldner hat gegen den Titel anderen Rechtsbehelf (Berufung) eingelegt
8. April 2025
15 Kommentare
4,8 ★ (18.595 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G verklagt S erfolgreich aus einem Kaufvertrag auf Zahlung von €1.000. Nach dem erstinstanzlichen Urteil erklärt S den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er legt Berufung gegen das Urteil ein. Außerdem will er gegen eine mögliche Vollstreckung durch G vorgehen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Rechtsschutzbedürfnis / Schuldner hat gegen den Titel anderen Rechtsbehelf (Berufung) eingelegt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) ist für S statthaft, um gegen eine drohende Vollstreckung durch G vorzugehen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. S hat für die Vollstreckungsabwehrklage ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl er bereits Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. S kann die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen, um eine vorläufige Vollstreckung durch G während des Berufungsverfahrens zu verhindern.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!