Zivilrecht
ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
Rechtsschutzbedürfnis / Schuldner hat gegen den Titel anderen Rechtsbehelf (Berufung) eingelegt
Rechtsschutzbedürfnis / Schuldner hat gegen den Titel anderen Rechtsbehelf (Berufung) eingelegt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G verklagt S erfolgreich aus einem Kaufvertrag auf Zahlung von €1.000. Nach dem erstinstanzlichen Urteil erklärt S den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er legt Berufung gegen das Urteil ein. Außerdem will er gegen eine mögliche Vollstreckung durch G vorgehen.
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Einordnung des Falls
Rechtsschutzbedürfnis / Schuldner hat gegen den Titel anderen Rechtsbehelf (Berufung) eingelegt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) ist für S statthaft, um gegen eine drohende Vollstreckung durch G vorzugehen.
Ja!
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2. S hat für die Vollstreckungsabwehrklage ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl er bereits Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. S kann die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen, um eine vorläufige Vollstreckung durch G während des Berufungsverfahrens zu verhindern.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Klaus
6.6.2020, 12:26:54
Beschwerdewert unter 600? Dennoch Berufung???
Christian Leupold-Wendling
18.6.2020, 12:03:16
Hi Klaus, danke für die Anmerkung! Annemarie Schwertfeger hat ja schon zurecht darauf hingewiesen, dass die Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr 2 ZPO auch zulässig sein kann, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. Aber wir haben den Sachverhalt geändert (nunmehr Kaufpreis: 1.000€), damit das auch ohne weiteres unter § 511 Abs. 2 Nr. 1 (Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600 Euro) fällt. Denn wir wollen hier kein (berechtigtes) Störgefühl in Bezug auf die Berufung erzeugen, sondern die Grenzen
Rechtsschutzbedürfnisses bei der
Vollstreckungsabwehrklageaufzeigen. Lieben Gruß
Annemarie Schwertfeger
10.6.2020, 07:40:12
Das Gericht kann die Berufung ja auch zulassen wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat §511 Abs. 2, 4 ZPO.
Christian Leupold-Wendling
18.6.2020, 12:03:56
Liebe Annemarie, vielen Dank für den guten Hinweis auf § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO! Lieben Gruß
Henry Vetter
17.3.2021, 11:37:25
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt dann aus § 708 Nr. 11 ZPO, richtig?
Lukas_Mengestu
18.3.2021, 08:21:39
So ist es :) Bei dem eingeklagten Zahlungsanspruch handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Verurteilung übersteigt 1250€ nicht, weswegen das Urteil gem. § 708 Nr. 11 ZPO vorläufig vollstreckbar ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Henry Vetter
18.3.2021, 09:46:57
Vielen Dank für die Rückmeldung 😁👍
Isabell
3.8.2021, 13:55:17
Mir fehlt im Fall die Angabe, ob die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil mitausgesprochen wurde? Andernfalls kann doch aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vollstreckt werden. Dann brauch ich doch aber auch keinen weiteren Antrag bzgl. eines Schutzes gegen die Zwangsvollstreckung stellen. Oder habe ich da was übersehen?
Lukas_Mengestu
3.12.2021, 18:04:49
Hallo Isabell, vielen Dank für den Hinweis. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus unserer Sicht hier bereits aus dem Wörtchen "erfolgreich". Dies umfasst insofern alle Elemente eines ordnungsgemäßen Tenors (Hauptsache / Kostenentscheidung / vorläufige Vollstreckbarkeit). Da hier die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 708 Nr. 11 BGB ohne Sicherheitsleistung möglich ist, besteht hier auch kein großes Proglem. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Isabell
3.12.2021, 18:16:04
Hmm... Ja, kann ich nachvollziehen. In der Klausur bekäme ich aber zurecht ordentlich was zu hören, wenn ich keinen vollständigen Tenor abliefern würde. Da im 2. Examen gerade solche Fehler echt böse ins Gewicht fallen, finde ich solche "Abkürzungen" in der Darstellung für die Nutzung im Referendariat nicht optimal.
Lukas_Mengestu
3.12.2021, 18:49:10
:D kleine Unterbrechung des Jura Sabbatical? Ginge es hier um die Urteilsklausur, wäre ich ganz bei dir. Aber auch in Klausuren tauchen häufig Abkürzungen im Sachverhalt auf, sofern hier kein Schwerpunkt liegt (zB A kauft etwas von B, ohne auf die Willenserklärungen im Einzelnen einzugehen). Das müssen auch wir manchmal machen, um die Aufgabe zu fokussieren. Aber es ist auf jeden Fall super, dass Du hier die notwendige Sensibilität an den Tag legst. Beste Grüße, Lukas
Isabell
3.12.2021, 19:01:34
Dass du dir das gemerkt hast?! Ich bin halt schwach geworden 😅
elfe95
15.7.2022, 18:50:59
Entfällt nicht das
Rechtsschutzbedürfnisfür
Vollstreckungsabwehrklage, solange das Berufungsverfahren noch läuft?
Nora Mommsen
19.7.2022, 12:20:30
Hallo elfe95, genau richtig. Für die
Vollstreckungsabwehrklagegem. §
767 ZPOentfällt durch die Berufung aufgrund der weitergehenden Wirkung die Rechtskraft. Durch die Berufung wird nicht nur die Vollstreckbarkeit des Titels angegriffen sondern sie zielt auf die Beseitigung des gesamten Titels. Ein Urteil kann aber für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Diese vorläufige Vollstreckung kann auch während des Berufungsverfahrens erfolgen, sodass hiergegen gesondert Rechtsschutz gesucht werden muss. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team