Zivilrecht

ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht

Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO

Rechtsschutzbedürfnis / Schuldner hat gegen den Titel anderen Rechtsbehelf (Berufung) eingelegt

Rechtsschutzbedürfnis / Schuldner hat gegen den Titel anderen Rechtsbehelf (Berufung) eingelegt

8. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G verklagt S erfolgreich aus einem Kaufvertrag auf Zahlung von €1.000. Nach dem erstinstanzlichen Urteil erklärt S den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er legt Berufung gegen das Urteil ein. Außerdem will er gegen eine mögliche Vollstreckung durch G vorgehen.

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Einordnung des Falls

Rechtsschutzbedürfnis / Schuldner hat gegen den Titel anderen Rechtsbehelf (Berufung) eingelegt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Vollstreckungsabwehrklage767 ZPO) ist für S statthaft, um gegen eine drohende Vollstreckung durch G vorzugehen.

Ja!

Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft (§ 767 Abs. 1 ZPO), wenn der Kläger als Schuldner des Vollstreckungsverfahrens gegen den Beklagten als Vollstreckungsgläubiger materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch erhebt. Durch einen wirksamen Rücktritt (§§ 346ff. BGB) erlischt der Anspruch auf die Leistung. S macht einen Einwand geltend, der sich gegen den durch das Urteil titulierten Anspruch selbst richtet. Damit ist die Vollstreckungsabwehrklage767 ZPO) statthaft.
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2. S hat für die Vollstreckungsabwehrklage ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl er bereits Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt hat.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Schuldner hat hinsichtlich desselben materiell-rechtlichen Einwands grundsätzlich die Wahl zwischen Vollstreckungsabwehrklage und Berufung. Sobald er Berufung (§§ 511ff. ZPO) eingelegt hat, entfällt für die Vollstreckungsabwehrklage767 ZPO) das Rechtsschutzbedürfnis. Denn mit der Vollstreckungsabwehrklage könnte der Schuldner lediglich die Vollstreckbarkeit des Titels beseitigen, während er mit der Berufung auf die Vernichtung des Titels selbst abzielt. Die Berufung führt also zu einem weitergehenden Rechtsschutz für den Schuldner. S hat Berufung eingelegt, sodass das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage entfällt.

3. S kann die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen, um eine vorläufige Vollstreckung durch G während des Berufungsverfahrens zu verhindern.

Ja, in der Tat!

Das Gericht kann auf Antrag des Schuldners anordnen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil einstweilig gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt wird (§ 719 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 707 Abs. 1 ZPO). S kann sich gegen eine drohende Vollstreckung während des Berufungsverfahrens schützen, indem er einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung stellt.
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