Zivilrecht

ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht

Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO

Rechtsschutzbedürfnis / Zwangsvollstreckung „droht“ / Rückgabe des Titels

Rechtsschutzbedürfnis / Zwangsvollstreckung „droht“ / Rückgabe des Titels

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €10.000. G lässt sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erteilen. Ein Gerichtsvollzieher pfändet im Auftrag von G €10.000 in bar bei S. G bleibt im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils.

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Einordnung des Falls

Rechtsschutzbedürfnis / Zwangsvollstreckung „droht“ / Rückgabe des Titels

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S kann mit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) gegen eine mögliche Zwangsvollstreckung vorgehen.

Ja!

Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft (§ 767 Abs. 1 ZPO), wenn der Kläger als Schuldner des Vollstreckungsverfahrens gegen den Beklagten als Vollstreckungsgläubiger materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch erhebt. S kann den materiell-rechtlichen Einwand geltend machen, er habe den Anspruch bereits erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Die Pfändung von Bargeld gilt als Zahlung durch den Schuldner (§ 815 Abs. 3 ZPO). Die Vollstreckungsabwehrklage ist für S statthaft.
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2. Mit der Ablieferung des Geldes bei G entfällt das Rechtsschutzbedürfnis des S für eine Vollstreckungsabwehrklage.

Nein, das ist nicht der Fall!

Für die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Zwangsvollstreckung droht oder schon begonnen hat und noch nicht beendet ist. Zwar endet die Zwangsvollstreckung grundsätzlich mit der Ablieferung des gepfändeten Geldes bei dem Gläubiger. Hier hat der Gerichtsvollzieher aber entgegen § 757 Abs. 1 ZPO dem S nicht die vollstreckbare Ausfertigung übergeben. Solange G diese noch in den Händen hält, könnte er damit nochmals vollstrecken. Die Zwangsvollstreckung „droht“ also weiterhin und das Rechtsschutzbedürfnis des S besteht fort.

3. S kann die Vollstreckungsabwehrklage mit einer Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils verbinden.

Ja, in der Tat!

Es hilft dem Schuldner wenig, wenn das Gericht auf seine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) hin die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt, der Gläubiger aber die vollstreckbare Ausfertigung behalten und damit weiter vollstrecken könnte. S hat daher einen Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung (§ 371 S. 1 BGB analog). Diesen Anspruch kann S - bei Vorliegen der Voraussetzungen einer objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) - als Leistungsklage zusammen mit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) einklagen.
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