Zivilrecht
ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
Rechtsschutzbedürfnis / Zwangsvollstreckung „droht“ / Rückgabe des Titels
Rechtsschutzbedürfnis / Zwangsvollstreckung „droht“ / Rückgabe des Titels
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €10.000. G lässt sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erteilen. Ein Gerichtsvollzieher pfändet im Auftrag von G €10.000 in bar bei S. G bleibt im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils.
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Einordnung des Falls
Rechtsschutzbedürfnis / Zwangsvollstreckung „droht“ / Rückgabe des Titels
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S kann mit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) gegen eine mögliche Zwangsvollstreckung vorgehen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Mit der Ablieferung des Geldes bei G entfällt das Rechtsschutzbedürfnis des S für eine Vollstreckungsabwehrklage.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. S kann die Vollstreckungsabwehrklage mit einer Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils verbinden.
Ja, in der Tat!
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