Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Leistungskondiktion
Kondiktionsausschluss nach § 814: Leistung unter Vorbehalt
Kondiktionsausschluss nach § 814: Leistung unter Vorbehalt
4. Juli 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M wohnt im Haus des V. Er bezahlt dort immer ein extra Entgelt, wenn er die Waschmaschine benutzen will. M weiß, dass die Nutzung der Waschmaschine bereits mit dem Mietzins abgegolten ist. Er zahlt deshalb, wie er V mitteilt, nur „unter Vorbehalt“
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Einordnung des Falls
Kondiktionsausschluss nach § 814: Leistung unter Vorbehalt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat Eigentum und Besitz an dem extra gezahlten Bargeld „erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja!
2. Hat V Eigentum und Besitz am Bargeld auch durch Leistung des M erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)?
Genau, so ist das!
3. Bestand für Ms Leistung tatsächlich ein Rechtsgrund i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Der Anspruch auf Rückforderung könnte grundsätzlich ausgeschlossen sein, weil M wusste, dass er zur Zahlung nicht verpflichtet war (§ 814 Alt. 1 BGB).
Ja!
5. M hat zum Ausdruck, dass er nur unter dem Vorbehalt zahlt, dass er auch zur Zahlung verpflichtet ist. Handelt M also widersprüchlich, wenn er das Geld später zurück fordert?
Nein!
Fundstellen
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