Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Die Leistungskondiktion

Kondiktionsausschluss nach § 814: Leistung unter Vorbehalt

Kondiktionsausschluss nach § 814: Leistung unter Vorbehalt

4. April 2025

12 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M wohnt im Haus des V. Er bezahlt dort immer ein extra Entgelt, wenn er die Waschmaschine benutzen will. M weiß, dass die Nutzung der Waschmaschine bereits mit dem Mietzins abgegolten ist. Er zahlt deshalb, wie er V mitteilt, nur „unter Vorbehalt“

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Einordnung des Falls

Kondiktionsausschluss nach § 814: Leistung unter Vorbehalt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat Eigentum und Besitz an dem extra gezahlten Bargeld „erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Ja!

„Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jedwede Verbesserung der Vermögenslage. Man kann vier Kategorien unterscheiden: (1) Rechte (z.B. Eigentum), (2) vorteilhafte Rechtsstellungen (z.B. Besitz), (3) Befreiung von Verbindlichkeiten und (4) erlangte Nutzungen. S hat durch die Übergabe durch M, Eigentum und Besitz erlangt und somit liegt eine Verbesserung der Vermögenslage vor.
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2. Hat V Eigentum und Besitz am Bargeld auch durch Leistung des M erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)?

Genau, so ist das!

Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Die Zweckbestimmung der Leistung ist eine geschäftsähnliche Handlung. Das Vorliegen einer Leistung ist aus der objektiven Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) zu beurteilen. Die Zahlung des Bargelds stellt sich aus der Sicht des V als Zahlung auf die Verbindlichkeit dar, die aus der Nutzung der Waschmaschine resultiert.

3. Bestand für Ms Leistung tatsächlich ein Rechtsgrund i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB?

Nein, das trifft nicht zu!

Das Merkmal „ohne rechtlichen Grund“ entscheidet darüber, ob der Bereicherte die Bereicherung behalten darf. Es gibt keine einheitliche Definition der Rechtsgrundlosigkeit, die für alle Leistungskondiktionen gilt. Im Rahmen von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (condictio indebiti) kommt es darauf an, dass der Leistungsempfänger keine Grundlage dafür hat, das Geleistete zu behalten, da die Verbindlichkeit, auf die der Bereicherungsgläubiger geleistet hat, tatsächlich nicht besteht. Die Verpflichtung ein extra Entgelt zu bezahlen, bestand in Wahrheit nicht, da diese bereits durch die Mietzahlungen abgegolten war. M hat also auf eine Nichtschuld gezahlt und damit „ohne Rechtsgrund“ geleistet.

4. Der Anspruch auf Rückforderung könnte grundsätzlich ausgeschlossen sein, weil M wusste, dass er zur Zahlung nicht verpflichtet war (§ 814 Alt. 1 BGB).

Ja!

Nach § 814 Alt. 1 BGB kann das Geleistete bei „Kenntnis der Nichtschuld“ nicht zurückgefordert werden. § 814 Alt. 1 BGB ist eine Ausprägung von Treu und Glauben, wonach bei widersprüchlichem Verhalten (venire contra factum proprium) der Leistende nicht schutzbedürftig ist. Bei Kenntnis der Nichtschuld besteht das widersprüchliche Verhalten darin, dass der Leistende zahlt, obwohl er weiß, dass er es nicht müsste. Voraussetzungen des Anspruchsausschlusses nach § 814 BGB sind: (1) Leistung zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit, (2) positive Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld (nach Parallelwertung in der Laiensphäre. Grundsätzlich wusste M, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.

5. M hat zum Ausdruck, dass er nur unter dem Vorbehalt zahlt, dass er auch zur Zahlung verpflichtet ist. Handelt M also widersprüchlich, wenn er das Geld später zurück fordert?

Nein!

Nach § 814 Alt. 1 BGB kann das Geleistete bei „Kenntnis der Nichtschuld“ nicht zurückgefordert werden. § 814 Alt. 1 BGB ist eine Ausprägung von Treu und Glauben, wonach bei widersprüchlichem Verhalten (venire contra factum proprium) der Leistende nicht schutzbedürftig ist. § 814 BGB greift aber nicht, wenn der Empfänger der Leistung nicht darauf vertrauen darf, das Geleistete behalten zu dürfen. M zahlte auf eine vermeintliche Verbindlichkeit. Er wusste, dass er zu der Zahlung nicht verpflichtet war. Er zahlte jedoch „unter Vorbehalt“. Sein Verhalten war nicht widersprüchlich. V durfte nicht davon ausgehen, dass M die Leistung nicht zurückfordern würde. Nach Sinn und Zweck ist § 814 BGB nicht anzuwenden. M kann das Geleistete von V zurückverlangen (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

デニス

デニス

22.6.2020, 16:27:00

Ich habe eine Frage zum

§ 814 BGB

in Bezug auf den SV: Muss M dem V seinen Vorbehalt bei (oder vor) Zahlung offenlegen? Reicht bereits aus, dass der Vorbehalt für einen obj. Dritten erkennbar ist oder stellt man nur auf die Sicht des M ab? Ich hatte gerade folgendes im Palandt unter

§ 814 BGB

(Rn. 5; 75. Auflage, 2016) gelesen: „Ales Vorbehalt genügt die Erklärung bei Leistung, der Anspruch sei nicht berechtigt.“ Dem entnehme ich persönlich, dass M dem V seinen Vorbehalt offenlegen muss. Wenn dem so ist, könnte dieser Hinweis ja vll. seinen Weg in die Erklärung finden. =)

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

23.6.2020, 08:38:43

Hi Vaan, Danke für die Frage! Ja, das verstehen wir auch so: M muss das gegenüber V schon zum Ausdruck bringen. Ein stiller Vorbehalt genügt nicht. Wir hatten geplant, das über die Illustration zum Ausdruck zu bringen (Sprechblase). Aber die ist noch nicht fertig. Wir haben das nun im Sachverhalt klargestellt. Lieben Gruß

デニス

デニス

23.6.2020, 09:48:04

Danke!

NATA

nataliaco

11.9.2023, 12:01:02

Nur um sicherzugehen: Was genau hat M sich vorbehalten? Die Rückforderung nach

Bereicherung

srecht? Und reicht dafür die bloße Formulierung "unter Vorbehalt" aus oder muss man genau benennen, was sich vorbehält?

BI

Bilbo

12.9.2023, 10:20:10

Das würde mich in der Tat auch interessieren. Finde es etwas schwammig, dann könnte man sich ja immer mit der Bemerkung "unter Vorbehalt" auf die sichere Seite stellen, ohne genauer zu beschreiben, worauf sich der Vorbehalt überhaupt bezieht...

Sambajamba10

Sambajamba10

21.11.2023, 19:27:07

Genau die Rückforderung des Geleisteten wird sich vorbehalten


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