Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Leistungskondiktion
Kondiktionsausschluss nach § 814: Leistung unter Vorbehalt
Kondiktionsausschluss nach § 814: Leistung unter Vorbehalt
4. April 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M wohnt im Haus des V. Er bezahlt dort immer ein extra Entgelt, wenn er die Waschmaschine benutzen will. M weiß, dass die Nutzung der Waschmaschine bereits mit dem Mietzins abgegolten ist. Er zahlt deshalb, wie er V mitteilt, nur „unter Vorbehalt“
Diesen Fall lösen 90,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Kondiktionsausschluss nach § 814: Leistung unter Vorbehalt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat Eigentum und Besitz an dem extra gezahlten Bargeld „erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat V Eigentum und Besitz am Bargeld auch durch Leistung des M erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)?
Genau, so ist das!
3. Bestand für Ms Leistung tatsächlich ein Rechtsgrund i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Der Anspruch auf Rückforderung könnte grundsätzlich ausgeschlossen sein, weil M wusste, dass er zur Zahlung nicht verpflichtet war (§ 814 Alt. 1 BGB).
Ja!
5. M hat zum Ausdruck, dass er nur unter dem Vorbehalt zahlt, dass er auch zur Zahlung verpflichtet ist. Handelt M also widersprüchlich, wenn er das Geld später zurück fordert?
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

デニス
22.6.2020, 16:27:00
Ich habe eine Frage zum
§ 814 BGBin Bezug auf den SV: Muss M dem V seinen Vorbehalt bei (oder vor) Zahlung offenlegen? Reicht bereits aus, dass der Vorbehalt für einen obj. Dritten erkennbar ist oder stellt man nur auf die Sicht des M ab? Ich hatte gerade folgendes im Palandt unter
§ 814 BGB(Rn. 5; 75. Auflage, 2016) gelesen: „Ales Vorbehalt genügt die Erklärung bei Leistung, der Anspruch sei nicht berechtigt.“ Dem entnehme ich persönlich, dass M dem V seinen Vorbehalt offenlegen muss. Wenn dem so ist, könnte dieser Hinweis ja vll. seinen Weg in die Erklärung finden. =)

Christian Leupold-Wendling
23.6.2020, 08:38:43
Hi Vaan, Danke für die Frage! Ja, das verstehen wir auch so: M muss das gegenüber V schon zum Ausdruck bringen. Ein stiller Vorbehalt genügt nicht. Wir hatten geplant, das über die Illustration zum Ausdruck zu bringen (Sprechblase). Aber die ist noch nicht fertig. Wir haben das nun im Sachverhalt klargestellt. Lieben Gruß

デニス
23.6.2020, 09:48:04
Danke!
nataliaco
11.9.2023, 12:01:02
Nur um sicherzugehen: Was genau hat M sich vorbehalten? Die Rückforderung nach
Bereicherungsrecht? Und reicht dafür die bloße Formulierung "unter Vorbehalt" aus oder muss man genau benennen, was sich vorbehält?
Bilbo
12.9.2023, 10:20:10
Das würde mich in der Tat auch interessieren. Finde es etwas schwammig, dann könnte man sich ja immer mit der Bemerkung "unter Vorbehalt" auf die sichere Seite stellen, ohne genauer zu beschreiben, worauf sich der Vorbehalt überhaupt bezieht...

Sambajamba10
21.11.2023, 19:27:07
Genau die Rückforderung des Geleisteten wird sich vorbehalten