Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Die Leistungskondiktion

Kondiktionsausschluss nach § 814: Leistung unter Vorbehalt

Kondiktionsausschluss nach § 814: Leistung unter Vorbehalt

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M wohnt im Haus des V. Er bezahlt dort immer ein extra Entgelt, wenn er die Waschmaschine benutzen will. M weiß, dass die Nutzung der Waschmaschine bereits mit dem Mietzins abgegolten ist. Er zahlt deshalb, wie er V mitteilt, nur „unter Vorbehalt“

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Einordnung des Falls

Kondiktionsausschluss nach § 814: Leistung unter Vorbehalt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat Eigentum und Besitz an dem extra gezahlten Bargeld „erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Ja!

„Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jedwede Verbesserung der Vermögenslage. Man kann vier Kategorien unterscheiden: (1) Rechte (z.B. Eigentum), (2) vorteilhafte Rechtsstellungen (z.B. Besitz), (3) Befreiung von Verbindlichkeiten, (4) erlange Nutzungen. S hat hier durch die Übergabe durch M, Eigentum und Besitz erlangt und somit liegt eine Verbesserung der Vermögenslage vor.
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2. V hat das Bargeld durch Leistung des M erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Die Zweckbestimmung der Leistung ist eine geschäftsähnliche Handlung. Das Vorliegen einer Leistung ist aus der objektiven Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) zu beurteilen. Die Zahlung des Bargelds stellt sich aus der Sicht des V als Zahlung auf die Verbindlichkeit dar, die aus der Nutzung der Waschmaschine resultiert.

3. M hat die Leistung „ohne Rechtsgrund“ bewirkt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Das Merkmal „ohne rechtlichen Grund“ entscheidet darüber, ob der Bereicherte die Bereicherung behalten darf. Es gibt keine einheitliche Definition der Rechtsgrundlosigkeit, die für alle Leistungskondiktionen gelten würde. Es sind zu unterscheiden: (1) Leistung zur Befreiung von einer Verbindlichkeit (condictio indebiti), (2) Rechtsgrund bestand, ist aber ex nunc entfallen (condictio ob causam finitam), (3) Leistung verfolgt einen Zweck, der über Befreiung von einer Verbindlichkeit hinausgeht (condictio ob rem) und (4) Gesetzes- oder Sittenverstoß des Leistungsempfängers (condictio ob turpem vel iniustam causam). Die Verpflichtung ein extra Entgelt zu bezahlen, bestand in Wahrheit nicht, da diese bereits abgegolten war. M hat also auf eine Nichtschuld gezahlt.

4. Der Anspruch auf Rückforderung ist ausgeschlossen, weil M wusste, dass er zur Zahlung nicht verpflichtet war.

Nein!

§ 814 Alt. 1 BGB ist eine Ausprägung von Treu und Glauben, wonach bei widersprüchlichem Verhalten (venire contra factum proprium) der Leistende nicht schutzbedürftig ist. Nach § 814 Alt. 1 BGB kann das Geleistete bei „Kenntnis der Nichtschuld“ nicht zurückgefordert werden. Voraussetzungen des Anspruchsausschlusses nach § 814 BGB sind: (1) Leistung zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit, (2) positive Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld (nach Parallelwertung in der Laiensphäre. M zahlte auf eine vermeintliche Verbindlichkeit. Er wusste, zu der Zahlung nicht verpflichtet zu sein. M kannte positiv die Nichtschuld. Er zahlte jedoch „unter Vorbehalt“. Sein Verhalten war nicht widersprüchlich. Nach Sinn und Zweck ist § 814 BGB nicht anzuwenden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

デニスKaito

デニスKaito

22.6.2020, 16:27:00

Ich habe eine Frage zum

§ 814 BGB

in Bezug auf den SV: Muss M dem V seinen Vorbehalt bei (oder vor) Zahlung offenlegen? Reicht bereits aus, dass der Vorbehalt für einen obj. Dritten erkennbar ist oder stellt man nur auf die Sicht des M ab? Ich hatte gerade folgendes im Palandt unter

§ 814 BGB

(Rn. 5; 75. Auflage, 2016) gelesen: „Ales Vorbehalt genügt die Erklärung bei Leistung, der Anspruch sei nicht berechtigt.“ Dem entnehme ich persönlich, dass M dem V seinen Vorbehalt offenlegen muss. Wenn dem so ist, könnte dieser Hinweis ja vll. seinen Weg in die Erklärung finden. =)

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

23.6.2020, 08:38:43

Hi Vaan, Danke für die Frage! Ja, das verstehen wir auch so: M muss das gegenüber V schon zum Ausdruck bringen. Ein stiller Vorbehalt genügt nicht. Wir hatten geplant, das über die Illustration zum Ausdruck zu bringen (Sprechblase). Aber die ist noch nicht fertig. Wir haben das nun im Sachverhalt klargestellt. Lieben Gruß

デニスKaito

デニスKaito

23.6.2020, 09:48:04

Danke!

Panthenola

Panthenola

15.7.2020, 06:47:52

Sowohl hier als auch in dem Fall davor sind V und M bei Frage 3 vertauscht. Denn M leistet ja ohne rechtlichen Grund, nicht V. Oder irre ich mich?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

15.7.2020, 10:13:19

Danke Panthenola!, du irrst dich natürlich nicht. Da sind uns die Namen durcheinander geraten. Wir haben das in beiden Aufgaben korrigiert!

NATA

nataliaco

11.9.2023, 12:01:02

Nur um sicherzugehen: Was genau hat M sich vorbehalten? Die Rückforderung nach

Bereicherungsrecht

? Und reicht dafür die bloße Formulierung "unter Vorbehalt" aus oder muss man genau benennen, was sich vorbehält?

BI

Bilbo

12.9.2023, 10:20:10

Das würde mich in der Tat auch interessieren. Finde es etwas schwammig, dann könnte man sich ja immer mit der Bemerkung "unter Vorbehalt" auf die sichere Seite stellen, ohne genauer zu beschreiben, worauf sich der Vorbehalt überhaupt bezieht...

Sambajamba10

Sambajamba10

21.11.2023, 19:27:07

Genau die Rückforderung des Geleisteten wird sich vorbehalten

Cocos.lawstudy

Cocos.lawstudy

2.9.2024, 21:15:02

Eure Zeichnungen sind meistens super toll und teilweise sehr lustig 👍 In letzter Zeit begegnen mir wie hier und im Fall davor aber häufig Sprechblasen, die so weit oben sind, sodass sie leider von den App Symbolen überdeckt werden und deshalb je nach Schriftdicke und Wortgröße teilweise nicht lesbar sind. Wäre schön, wenn ihr den Streifen der App Symbole beachten würdet.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

3.9.2024, 12:38:45

Hi @[Cocos.lawstudy](28586), danke für das Feedback! Wir kennen das Problem und werden es bei nächster Gelegenheit beheben. Danke für Deine Geduld! Lieben Gruß, - Christian


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