Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Leistungskondiktion
Kondiktionsausschluss nach § 814: Kenntnis der Anfechtbarkeit (anfechtbar durch den Leistungsempfänger) = Kenntnis der Nichtschuld?
Kondiktionsausschluss nach § 814: Kenntnis der Anfechtbarkeit (anfechtbar durch den Leistungsempfänger) = Kenntnis der Nichtschuld?
13. Februar 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft und übereignet K formwirksam eine Immobilie. V behauptet dabei wahrheitswidrig, die Immobilie werde sich (wg. Steuerersparnis und Mieteinnahmen) "von selbst tragen". V weiß, dass K aus diesem Grund den Kaufvertrag anfechten kann. Als K die Täuschung erkennt, tut er dies auch.
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Einordnung des Falls
Kondiktionsausschluss nach § 814: Kenntnis der Anfechtbarkeit (anfechtbar durch den Leistungsempfänger) = Kenntnis der Nichtschuld?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann den Kaufvertrag wirksam anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. K hat „etwas erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. K hat das Eigentum an der Immobilie „durch Leistung“ des V (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) erlangt.
Ja!
4. V hat die Leistung an K „ohne rechtlichen Grund“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) erbracht.
Genau, so ist das!
5. Der Anspruch des V auf Rückforderung von Besitz und Eigentum am Hausgrundstück ist ausgeschlossen (§ 814 Alt. 1 BGB), weil er wusste, dass er zur Übertragung nicht verpflichtet war (§ 142 Abs. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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