Verfügungsbeschränkung 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V lässt K sein Grundstück mit notarieller Beurkundung auf. V stellt den Eintragungsantrag. K zahlt den Kaufpreis. V nimmt seinen Eintragungsantrag zurück. Ebenfalls vor Eintragung wird über das Vermögen des V das Insolvenzverfahren eröffnet. Danach wird K als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
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Einordnung des Falls
Verfügungsbeschränkung 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K ist Eigentümer des Grundstücks, wenn er dieses wirksam von V erworben hat (§§ 873, 925 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da V den Eintragungsantrag zurückgenommen hat, hat er die Auflassung widerrufen. Es liegt kein Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung (§ 873 Abs. 2 BGB) vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat V seine Verfügungsbefugnis verloren.
Ja, in der Tat!
4. Eine nach erfolgter Einigung eintretende Verfügungsbeschränkung kann geheilt werden.
Ja!
5. Vs fehlende Verfügungsbefugnis ist nach § 878 BGB geheilt. K hat mit der Eintragung Eigentum an dem Grundstück erworben.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Niklas
26.1.2021, 16:06:34
D.h. obwohl die Auflassung beurkundet wurde, kann der Antragsteller seinen Antrag widerrufen. Wenn jetzt der K den Antrag gestellt hätte, kann dieser nicht durch V widerrufen werden es sei denn, die Auflassung wäre nicht beurkundet wurden?
Eigentum verpflichtet 🏔️
26.1.2021, 16:24:14
Hallo Niklas, genau so ist es. Allerdings kann der Eintragsantreig seinerseits auch nur durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde zurückgenommen werden §§ 31, 29 Abs. 1 S. 1 GBO. Für K von Vorteil wäre es, wenn er selbst den Antrag stellt und sich zusätzlich eine Auflassungs
vormerkungbewilligen ließe.
Alex
12.5.2021, 10:58:39
Müsste es in der Lösung nicht heißen, dass V nicht mehr verfügungsberechtigt war?
Jenny
25.1.2024, 10:54:47
@ Niklas: Wenn K den Antrag gestellt hätte, die Auflassung aber nicht beurkundet worden wäre, dann kann V nicht den Eintragungsantrag des K widerrufen, sondern nur die Auflassung, was aber im Hinblick auf § 878 BGB zum selben Ergebnis führt.
jomolino
5.8.2021, 18:05:21
Kann man in der Rücknahme des Eintragungsantrags einen Widerruf der Auflassung sehen, sodass hier kein Einigsein im ZP der Eintragung vorläge, hätten die beiden nicht im Sinne des 873 II beurkundet?
Lukas_Mengestu
11.1.2022, 19:28:54
Hallo nomamo, hätte keine notarielle Beurkundung vorgelegen und wäre die Auflassung somit nach § 873 Abs. 2 BGB frei widerruflich, so könnte man hier durchaus fragen, ob ein Einigsein vorliegt oder nicht ein (
konkludenter) Widerruf erfolgt ist. Allerdings muss der Widerruf K auch zugehen. Dies lässt der Sachverhalt hier offen und müsste in dieser Konstellation dann klargestellt werden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Afrim
31.8.2023, 12:36:31
Warum kann die Rücknahme des Antrags durch V den Eigentumserwerb des K verhindern? Der Wortlaut des § 878 BGB spricht ja davon, dass die Erklärung nicht unwirksam wird, wenn u.a. ein Antrag auf Eintragung gestellt wurde. Dieser wurde laut SV gestellt. Von einer Rücknahme des Antrags erwähnt der § 878 nichts. Die GBO-Normen sind ja "nur" Verfahrensvorschriften und haben keinen Einfluss auf den Eigentumserwerb. Hab ich was übersehen oder falsch verstanden?
Jenny
25.1.2024, 10:50:44
Nach meinem Verständnis ist der Wortlaut hier so zu verstehen, dass es nicht genügt, dass der Antrag irgendwann gestellt wurde, egal was danach damit geschehen ist, sondern dass er rechtlich auch bei Verlust der
Verfügungsbefugnisnoch existieren muss. Auch wenn die GBO Normen nur Verfahrensvorschriften sind, sehen sie einen Widerruf vor, der sich materiellrechtlich auswirkt.
Blotgrim
12.4.2024, 11:19:56
Dem schließe ich mich an, die Idee ist ja dass der Erwerber geschützt werden soll wenn er alles erforderliche getan hat um Eigentum zu erwerben und nur noch auf die Eintragung durch das Grundbuchamt wartet. Wurde der Antrag gestellt, dann aber zurückgenommen, ist nicht mehr alles getan was erforderlich ist um Eigentum zu erwerben, folglich ist der Erwerber nicht mehr schutzwürdig, da es jetzt wieder in seiner Verantwortung, nicht in der des Grundbuchamtes liegt ob die Eintragung erfolgt
Diaa
12.9.2023, 22:35:14
Dann müsst ihr bitte die Antwort der ersten Frage berichtigen und schreiben, dass K kein Eigentum erwarb..!
besinha
28.4.2024, 16:43:56
Das heißt obwohl der K als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde, hat er kein Eigentum erworben? Wird hierbei auf das fehlende Merkmal des "Einigseins" oder auf den Widerruf gem. § 30 GBO abgestellt?
besinha
28.4.2024, 16:45:05
*31 GBO :)
Findet Nemo Tenetur
19.10.2024, 20:08:07
So wie ich es verstanden habe, wird auf die fehlende
Verfügungsbefugnisabgestellt. Die steht ja grundsätzlich der wirksamen
Übereignungentgegen, und nur im Falle der Voraussetzungen des § 878 ist die fehlende
Verfügungsbefugnisunschädlich. Hier war V aufgrund des eröffneten Insolvenzverfahrens nicht mehr verfügungsbefugt, weswegen die beiden nur durch § 878 “gerettet” werden könnten. Durch den Widerruf des Eintragungsantrags sind aber die Voraussetzungen des § 878 nicht erfüllt, sodass er ihnen nicht zur Seite steht. (bin mir aber nicht 100% sicher).
Paulah
24.6.2024, 13:48:54
In Frage 4 heißt es „Eine nach erfolgter Einigung eintretende Verfügungsbeschränkung kann geheilt werden.“ Die Antwort soll stimmen wegen § 878 BGB. Muss bei einer Heilung aber nicht erst etwas "kaputt" sein? § 878 BGB verhindert doch, dass die Erklärung nach §§ 873, 875, 877 BGB unwirksam wird. Für eine Heilung müsste die Erklärung doch unwirksam sein und durch einen Vorgang danach wieder wirksam werden. Spricht man trotzdem von Heilung? Wenn ja, warum? Viele Grüße von Paula
L.Goldstyn
11.8.2024, 12:12:15
Hallo Paulah, Deiner Frage schließe ich mich gerne an. Ich empfand es hier auch als fragwürdig, von einer Heilung zu sprechen.
Quarklo
23.8.2024, 00:24:40
Die Heilung bezieht sich auf die Verfügungsbeschränkung, nicht auf die Wirksamkeit der Willenserklärungen. "Eine nach erfolgter Einigung eintretende VERFÜGUNGSBESCHRÄNKUNG kann geheilt werden"
Rechtsanwalt B. Trüger
8.8.2024, 11:05:19
Kann der Antrag von Verkäufer und Käufer auch zusammen (in einem Antrag) gestellt werden, so dass ein Widerruf nur von beiden gemeinsam möglich wäre, oder ist es immer nur von einer Partei möglich?