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Entscheidungen von 2018
Streikverbot für Beamte – Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG
Streikverbot für Beamte – Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG
5. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B ist Lehrer und Beamter auf Lebenszeit. Er nimmt während Tarifverhandlungen an Warnstreiks seiner Gewerkschaft teil, obwohl er eigentlich zu unterrichten hat, und kassiert dafür eine Geldbuße wegen Dienstpflichtverletzung. B sieht Art. 9 Abs. 3 GG verletzt.
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Einordnung des Falls
Streikverbot für Beamte – Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) schützt sowohl die Gründung von und Mitgliedschaft in Gewerkschaften als auch die Teilnahme an Streiks.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der persönliche Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG schließt Beamten aus. B kann sich deshalb nicht auf die Koalitionsfreiheit und das Streikrecht berufen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der sachliche Schutzbereich setzt voraus, dass Streiks auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind. Da die Besoldung von Beamten nicht durch Tarifverträge, sondern gesetzlich festgelegt wird, ist der sachliche Schutzbereich bei Beamten nicht eröffnet
Nein, das trifft nicht zu!
4. Der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG ist eröffnet. Die Verhängung des Bußgelds wegen Teilnahme am Streik greift in die Koalitionsfreiheit und das dadurch verbürgte Streikrecht des B ein.
Ja!
5. Die Koalitionsfreiheit wird vorbehaltlos gewährleistet und unterliegt nur verfassungsimmanenten Schranken.
Genau, so ist das!
6. Als verfassungsimmanente Schranke kommen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) in Betracht, zu denen auch das Streikverbot gehört.
Ja, in der Tat!
7. Mit Art. 9 Abs. 3 GG und Art. 33 Abs. 5 GG stehen sich zwei Verfassungsgüter gegenüber. Diese Grundrechtskollision ist nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz zu lösen.
Ja!
8. Das Spannungsverhältnis zwischen Art. 9 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 5 GG ist zugunsten des umfassenden Beamtenstreikverbots aufzulösen. Dieses ist nach deutschem Recht verhältnismäßig.
Genau, so ist das!
9. Das Streikverbot könnte aber gegen Art. 11 EMRK verstoßen. Die Gewährleistungen der EMRK sind unmittelbarer verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab und müssen vom BVerfG stets berücksichtigt werden.
Nein, das trifft nicht zu!
10. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entfalten für deutsche Gerichte unmittelbare Bindungswirkung.
Nein!
11. Der EGMR hielt ein ausnahmsloses Streikverbot in der Türkei für nicht gerechtfertigt. Deshalb verstößt das generelle Streikverbot in Deutschland gegen Art. 11 EMRK.
Nein, das ist nicht der Fall!
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