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Vertragsschluss an der Selbstbedienungstankstelle
Vertragsschluss an der Selbstbedienungstankstelle
3. April 2025
12 Kommentare
4,7 ★ (56.588 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K tankt bei V Kraftstoff für 10 €, bezahlt an der Kasse aber nur einen Schokoriegel. V beauftragt später einen Detektiv mit der Ermittlung der Identität des K und verlangt von K neben dem Diesel-Kaufpreis die Erstattung der Detektivkosten (137 €).
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Einordnung des Falls
Vertragsschluss an der Selbstbedienungstankstelle
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem V eine betriebsbereite Tanksäule aufgestellt hat, hat er nach h.M. eine Willenserklärung „ad incertas personas“ abgegeben.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei Selbstbedienungstankstellen kommt der Kaufvertrag (wie im Selbstbedienungsladen) an der Kasse zustande.
Nein!
3. Die Kosten für den Detektiv kann V nur unter den Voraussetzungen des Schuldnerverzugs (§ 286 BGB) ersetzt bekommen.
Genau, so ist das!
4. Aufwendungen des Gläubigers zur Rechtsverfolgung sind als Verzugsschaden ersatzfähig, wenn sie erforderlich und zweckmäßig sind.
Ja, in der Tat!
5. K ist sofort in Verzug geraten. Einer Mahnung bedurfte es „aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen“ nicht (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB).
Ja!
6. Die Verfolgung der Kaufpreisschuld von €10 durch Einschaltung eines Detektivs für €137 ist zweckmäßig.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gelöscht
3.5.2020, 10:58:10
Mir ist nicht ganz klar wieso die Detektiv Kosten nicht auch als klassischer
SE neben der Leistungnach § 280 I durchgehen würden. Ihr schreibt dazu, dass sich der SE nach 280 I auf die Erfüllung beschränken würde, aber wäre das nicht dann SE statt der Leistung nach §§ 280 I,III, 281?

Eigentum verpflichtet 🏔️
3.6.2020, 20:47:09
Der Grund ist 280 Abs. 2 der lautet: "
Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistungkann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen." Da es hier gerade um den
Schadengeht, der dadurch entsteht, dass K mit seiner Zahlungspflicht (= Leistung) aus 433 II in Verzug gerät, scheidet ein
SE neben der Leistung, gestüzt auf 280 I, 241 II aus.
Konstantin
23.7.2023, 13:34:57
Das ist nicht ganz richtig. Die Vorinstanz hatte sogar einen Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB angenommen. Der BGH hat sich dazu nicht verhalten, vertretbar ist es aber. Die
Pflichtverletzungliegt dann aber nicht in der Verzögerung der Leistung, sondern darin, an der Kasse nicht gesagt zu haben, dass man getankt hat und die eigene Identität in Bezug auf die Leistung nicht offen gelegt hat. Insofern ist die geforderte Aussage, dass ausschließlich ein Anspruch aus § 280 II, 286 I einschlägig sei, mMn falsch.
Konstantin
23.7.2023, 13:39:56
Siehe Rn. 11 der Entscheidung des BGH
S
4.8.2021, 20:39:38
Was ist eine Selbstmahnung?

Marilena
5.8.2021, 17:31:44
Hallo S, danke für die Frage. Bei der sog. Selbstmahnung des Schuldners verspricht dieser von sich aus uneingeschränkt die Leistung zu einem – nicht kalendermäßig bestimmten – nahen Zeitpunkt und hält den Gläubiger durch dieses Verhalten geradezu davon ab, ihn zu mahnen. Eine Mahnung des Gläubigers fordern wäre hier pure Förmelei. Ich hoffe das beantwortet Deine Frage? Liebe Grüße für das Jurafuchs-Team, Marilena
S
5.8.2021, 20:31:38
Ja, vielen Dank für die schnelle Antwort.
Kim
18.6.2023, 15:12:39
Examenstreffer Hessen Februar/März 2023

Lukas_Mengestu
19.6.2023, 09:36:41
Vielen Dank für den Hinweis, Kim!
roadrunnert
17.11.2024, 21:06:53
Bijo
26.12.2024, 13:41:24
ivm 263 i würde ich prüfen, wobei man darin abgrenzen müsste zu 242 i.
Niro95
13.3.2025, 08:11:56
Falls es jemandem hilft: Der Anspruch wäre auch aus
823 IIiVm 263 StGB begründet gewesen. Sollte der Tankende dies von vorneherein so geplant haben (naheliegend), kommt auch cic in Betracht (ich denke, das geht durch, aber hierzu würde ich gerne Meinungen hören). Die Vorinstanz hatte zudem 280 I, 241 II bejaht, was der BGH explizit offenließ, in der Klausur also in jedem Fall vertretbar.