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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K tankt bei V Kraftstoff für 10 €, bezahlt an der Kasse aber nur einen Schokoriegel. V beauftragt später einen Detektiv mit der Ermittlung der Identität des K und verlangt von K neben dem Diesel-Kaufpreis die Erstattung der Detektivkosten (137 €).

Einordnung des Falls

Vertragsschluss an der Selbstbedienungstankstelle

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer Hessen 2023

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem V eine betriebsbereite Tanksäule aufgestellt hat, hat er nach h.M. eine Willenserklärung „ad incertas personas“ abgegeben.

Ja, in der Tat!

Worin Angebot und Annahme genau liegen, musste der BGH nicht klären. Es gibt zwei Möglichkeiten: Möglichkeit (1) Aufstellen der Tanksäule als „invitatio ad offerendum“. Dann läge im Tanken durch K ein Angebot. Dieses müsste ein Mitarbeiter von V annehmen (zumindest konkludent). Das würde (lebensfremd) voraussetzen, dass ein Mitarbeiter von V den K beim Tanken auch tatsächlich wahrnimmt. Möglichkeit (2) (h.M.): Aufstellen der Tanksäule als Angebot an einen unbestimmten Personenkreis (ad incertas personas). Dann liegt im Tanken des K eine Annahme, auf deren Zugang V im Voraus verzichtet (§ 151 S. 1 BGB).

2. Bei Selbstbedienungstankstellen kommt der Kaufvertrag (wie im Selbstbedienungsladen) an der Kasse zustande.

Nein!

Für Angebot und Annahme muss nach objektivem Empfängerhorizont der Wille zu einer rechtlichen Bindung zum Ausdruck kommen (§§ 133, 157 BGB). Dabei kommt es entscheidend auf die Interessenlage der Parteien an. BGH: An der SB-Tankstelle entspreche es dem Interesse beider Parteien, dass bereits beim Einfüllen des Kraftstoffs ein Vertrag zustande kommt. Es werde dadurch bereits ein „praktisch unumkehrbarer Zustand“ (Eigentumserwerb (§§ 948, 947 BGB)) geschaffen (RdNr. 16). Anders in einem SB-Laden: Der Kunde könne Ware zurücklegen und der Verkäufer sie jemand anderem verkaufen (RdNr. 15).

3. Die Kosten für den Detektiv kann V nur unter den Voraussetzungen des Schuldnerverzugs (§ 286 BGB) ersetzt bekommen.

Genau, so ist das!

K hat seine Zahlungspflicht aus dem Kaufvertrag (§ 433 Abs. 2 BGB) nicht erfüllt. Darin liegt bereits eine Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB. Diese Pflichtverletzung begründet aber noch keinen Schadensersatzanspruch, sondern nur den Erfüllungsanspruch. Nur wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs (§ 286 BGB) vorliegen, ist K zum Ersatz des Verspätungsschadens verpflichtet (§ 280 Abs. 2 BGB).

4. Aufwendungen des Gläubigers zur Rechtsverfolgung sind als Verzugsschaden ersatzfähig, wenn sie erforderlich und zweckmäßig sind.

Ja, in der Tat!

Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Leistung des Schuldners stehen würde (§§ 249ff. BGB). Die Kosten der Rechtsverfolgung sind zu erstatten, wenn sie zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte des Gläubigers erforderlich und zweckmäßig waren.

5. K ist sofort in Verzug geraten. Einer Mahnung bedurfte es „aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen“ nicht (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB).

Ja!

Besondere Gründe für eine Entbehrlichkeit der Mahnung liegen in folgenden Fällen vor: (1) Keine Leistung trotz Selbstmahnung, (2) Schuldner hat falsche Leistung erbracht, (3) besondere Dringlichkeit der Leistung (z.B. Wasserrohrbruch), (4) Schuldner verhindert durch sein Verhalten Zugang einer Mahnung (z.B. Wegfahren an Tankstelle). BGH: V habe ein gewichtiges Interesse an sofortigem Verzugseintritt. Das Tanken an einer Tankstelle sei ein anonymes Massengeschäft und der Aufwand für die Identitätsermittlung hoch. K habe kein schutzwürdiges gegensätzliches Interesse (RdNr. 20).

6. Die Verfolgung der Kaufpreisschuld von €10 durch Einschaltung eines Detektivs für €137 ist zweckmäßig.

Genau, so ist das!

BGH: Bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit ist nicht primär auf das Verhältnis der Ermittlungskosten zur Höhe des Kaufpreises abzustellen, sondern darauf, ob die Aufwendungen sich im Rahmen dessen halten, was ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufgewandt hätte. V müsse sich nicht darauf verweisen lassen, die aufwendigen Nachforschungen selbst vorzunehmen oder in Anbetracht des geringen Betrags davon ganz abzusehen (RdNr. 26). Das wäre aus generalpräventiven Gründen „evident interessenwidrig“ (Urteilsbesprechung Lorenz).

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