Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Klassiker im Zivilrecht
Vertragsschluss an der Selbstbedienungstankstelle
Vertragsschluss an der Selbstbedienungstankstelle
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K tankt bei V Kraftstoff für 10 €, bezahlt an der Kasse aber nur einen Schokoriegel. V beauftragt später einen Detektiv mit der Ermittlung der Identität des K und verlangt von K neben dem Diesel-Kaufpreis die Erstattung der Detektivkosten (137 €).
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vertragsschluss an der Selbstbedienungstankstelle
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem V eine betriebsbereite Tanksäule aufgestellt hat, hat er nach h.M. eine Willenserklärung „ad incertas personas“ abgegeben.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei Selbstbedienungstankstellen kommt der Kaufvertrag (wie im Selbstbedienungsladen) an der Kasse zustande.
Nein!
3. Die Kosten für den Detektiv kann V nur unter den Voraussetzungen des Schuldnerverzugs (§ 286 BGB) ersetzt bekommen.
Genau, so ist das!
4. Aufwendungen des Gläubigers zur Rechtsverfolgung sind als Verzugsschaden ersatzfähig, wenn sie erforderlich und zweckmäßig sind.
Ja, in der Tat!
5. K ist sofort in Verzug geraten. Einer Mahnung bedurfte es „aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen“ nicht (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB).
Ja!
6. Die Verfolgung der Kaufpreisschuld von €10 durch Einschaltung eines Detektivs für €137 ist zweckmäßig.
Genau, so ist das!
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