Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2022
Auseinandersetzung nichtehelicher Lebensgemeinschaft über Baugrundstück
Auseinandersetzung nichtehelicher Lebensgemeinschaft über Baugrundstück
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M und F sind ein Paar. Sie erwerben gemeinsam ein Grundstück, wobei M der F für ihren hälftigen Kaufpreisanteil €40.000 „leiht“. Nach Beginn des Hausbaus scheitert die Beziehung. F baut das Haus fertig und nutzt es allein. Mit M klärt F mündlich, dass sie seinen Grundstücksteil gegen Zahlung von €40.000 erhalten soll. Zudem soll sie erst im Anschluss das eingeräumte Darlehen zurückzahlen müssen. M überlegt es sich anders.
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Einordnung des Falls
Auseinandersetzung nichtehelicher Lebensgemeinschaft über Baugrundstück
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Aufgrund der mündlichen Vereinbarung hat F gegen M einen Anspruch auf Übertragung seines Eigentumsanteils an dem Grundstück (§ 311 Abs. 1 BGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Dass M sich auf den Formmangel beruft, ist nicht treuwidrig, sofern beiden Parteien der Formmangel bewusst war.
Genau, so ist das!
3. Haben F und M durch den geplanten Hausbau eine GbR gegründet, sodass F ein Übertragungsanspruch wegen der Auflösung der GbR aus § 735 Abs. 1 BGB zusteht?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Ohnehin ist eine mündliche Vereinbarung über die Auseinandersetzung einer Gesellschaft, mit der Eigentum an einem Grundstück übertragen werden soll, formnichtig (§§ 311b Abs. 1 S. 1, 125 BGB).
Ja!
5. Nach der Rechtsprechung des BGH sind Ausgleichsansprüche bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB und § 313 Abs. 1 BGB stets ausgeschlossen.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. F steht gegenüber M zumindest hinsichtlich der von ihr getätigten Investitionen ein Ausgleichsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB zu.
Nein, das trifft nicht zu!
7. M könnte dagegen gegen F ein Anspruch auf Rückzahlung des unentgeltlichen Darlehens in Höhe von €40.000 zustehen (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB).
Ja!
8. Aufgrund der mündlichen Vereinbarung kann M das Darlehen aber erst zurückverlangen (Fälligkeit), nachdem er F seinen Grundstücksanteil übereignet hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
asanzseg
14.9.2023, 16:02:57
Also habe ich das richtig verstanden, dass der darlehensvertrag nicht mit der
Übereignungsvereinbarung ein gemischter Vertrag darstellt, sondern nur die als klammer wirkende Sicherungsvereinbarung. Weil wenn der Darlehensvertrag der gemischte Vertrag wäre könnte er sich wegen durchdringen der formunwirksamkeit ja eben nicht auf die Kündigung berufen…
✨Katharina🦊
10.10.2023, 09:32:06
Ich hab es so verstanden, dass nicht der Darlehensvertrag als solcher, sondern nur die spätere Vereinbarung hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs mit der
Übereignungsvereinbarung einen gemischten Vertrag darstellt.
Nils
15.11.2023, 08:18:58
Wieso wird hier nicht ein Bereicherungsanspruch in Betracht gezogen aufgrund der Vermögensmehrung des M durch die Beendigung des Hausbaus, woran er als hälftiger Grundstückseigentümer auch Miteigentum erlangt (evt. über I Var.2 „in sonstiger Weise“)
Daniel (blabab45)
30.9.2024, 10:48:21
Wenngleich etwas verspätet: Ich denke das liegt hier daran, dass die Klägerin nur auf Übertragung des Teilgrundstücks und nicht auf Zahlung geklagt hat. Somit hatte das Gericht im Grunde überhaupt keine Zahlungsansprüche der Klägerin zu prüfen. Materiell wird man denke ich über
aufgedrängte Bereicherungnachdenken müssen und das Konkurrenzverhältnis zum gesetzlichen Eigentumserwerb nach
946 BGBbzw. des Ausgleichsanspruchs nach 951 BGB
Diddy Nonstop
4.6.2024, 18:38:29
Kam heute abgewandelt im Assessorexamen in Bayern dran