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Ersatzpflicht der Vorverkaufsstelle bei pandemiebedingt abgesagtem Konzert
Ersatzpflicht der Vorverkaufsstelle bei pandemiebedingt abgesagtem Konzert
9. Mai 2023
18 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E betreibt eine Ticket-Vorverkaufsstelle und verkauft für verschiedene Veranstalter Tickets. K kauft bei E im Dezember 2019 ein Konzertticket für Oasis, das er von E auch erhält. Kurz darauf wird das für April 2020 geplante Konzert coronabedingt abgesagt. Veranstalterin V bietet K als Ersatz einen Wertgutschein an. K lehnt ab und verlangt von E Rückzahlung des Ticketkaufpreises.
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Einordnung des Falls
Der BGH hatte zu entscheiden, ob bei einem pandemiebedingt abgesagtem Konzert eine Ersatzpflicht der Vorverkaufsstelle bestehe oder nicht. Der BGH verneinte eine Ersatzpflicht nach § 313 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Festhalten am Vertrag sei schon deshalb nicht unzumutbar, weil die Veranstalterin (V) bereit war, für die Absage der Veranstaltung einzustehen. K erhielt als Ersatz für die ausgefallene Veranstaltung einen Wertgutscheine . Für K habe damit eine ihm zumutbare Möglichkeit der vollständigen Entschädigung für den Ausfall der Veranstaltung bestanden. Der Gutschein stellte eine vollständige Kompensation dar, da nach dem 31.12.2021 die Auszahlung verlangt werden konnte (ARt. 240 § 5 Abs. 5 Nr. 2 EGBGB).
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Haben E und K einen Kaufvertrag über das Ticket als Recht geschlossen (§ 453 Abs. 1 BGB)?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann K von dem Kaufvertrag mit E zurücktreten, weil das Konzert abgesagt wurde?
Nein!
3. Haftet E kaufvertraglich nicht für die Konzertabsage?
Genau, so ist das!
4. Kann K den Vertrag gegenüber E als Fernabsatzgeschäft widerrufen und Kaufpreisrückzahlung verlangen (§§ 312g Abs. 1, 355 Abs. 1, 3 S. 1, 357 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
5. Steht K ein Widerrufsrecht zu, weil er nicht darüber belehrt wurde, dass ein Widerruf ausgeschlossen ist?
Nein!
6. Kann ein Verbraucher wegen der fehlenden Information einen Anspruch auf Aufhebung des Vertrags gem. §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB haben?
Genau, so ist das!
7. Wenn die Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage erfüllt sind, ist nicht nur eine Vertragsanpassung, sondern ggf. auch ein Rücktritt vom Vertrag möglich?
Ja, in der Tat!
8. Scheidet § 313 BGB wegen des Vorrangs des Gewährleistungsrechts aus?
Nein!
9. Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags zwischen E und K geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert (§ 313 Abs. 1 S. 1 BGB)?
Genau, so ist das!
10. Bei Kenntnis hätten E und K den Vertrag nicht geschlossen. Ist K ein Festhalten am Vertrag zudem unzumutbar i.S.v. § 313 Abs. 1 BGB?
Nein, das trifft nicht zu!
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