Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 4
Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 4
17. Juli 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (3.782 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

O schuldet T aus einem Vertrag noch €5.000. T zwingt O daher unter Androhung eines empfindlichen Übels zur Herausgabe von Os Fahrzeug, das einen Wert von €4.000 hat.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 4
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die von T angestrebte Bereicherung ist rechtswidrig.
Ja!
2. T hat Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der angestrebten Bereicherung
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Joseph
2.3.2024, 17:58:09
Lässt sich das Ergebnis irgendwie ändern, wenn man mit einer
Parallelwertung in der Laiensphäreargumentiert?

pio1sn
15.1.2025, 17:05:29
Ich glaube, die Parallelwertung hat hier nichts zu suchen, weil du im ersten Schritt nur die obj. Rechtslage und im zweiten Schritt den Vorsatz des Täters prüfst. Dementsprechenden könnte nur ein vorsatzausschließender Irrtum oder (sofern der Fall hierzu Anhaltspunkte hätte) gar kein Vorsatz vorliegen. Dazu fehlt es hier aber an zusätzlich Informationen im Sachverhalt

Sege
20.3.2025, 17:25:57
Bei der ersten Frage: Kennt das deutsche Recht nicht genau so etwas mit der Leistung an Erfüllungs statt gem. § 364 I BGB? Oder ist das hier falsch, weil eine Leistung an Erfüllungs statt vereinbart werden muss?

Sebastian Schmitt
29.4.2025, 09:32:53
Hallo @[Sege](241995), der Gläubiger kann in der Tat natürlich nicht einseitig darüber entscheiden, dass er eine (und am besten noch: welche) andere Leistung an Erfüllungs statt nach § 364 I BGB annehmen will. Die Leistung an Erfüllungs statt beruht vielmehr auf einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien. Die kann zwar nach den üblichen Regeln auch konkludent erfolgen. Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass der Schuldner die andere als die geschuldete Leistung auch anbietet und der Gläubiger sich nicht einfach das nimmt, was er für passend und angemessen hält (zum Ganzen BeckOGK-BGB/Looschelders, Stand 1.1.2025, § 364 Rn 5 f). Wir haben in der Aufgabe jetzt sprachlich hervorgehoben, dass sich der von Dir angesprochene Satz auf eine rein einseitige Entscheidung bezieht. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team