Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 4
Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 4
4. Juni 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (3.313 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

O schuldet T aus einem Vertrag noch €5.000. T zwingt O daher unter Androhung eines empfindlichen Übels zur Herausgabe von Os Fahrzeug, das einen Wert von €4.000 hat.
Diesen Fall lösen 74,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die von T angestrebte Bereicherung ist rechtswidrig.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der angestrebten Bereicherung
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Joseph
2.3.2024, 17:58:09
Lässt sich das Ergebnis irgendwie ändern, wenn man mit einer
Parallelwertung in der Laiensphäreargumentiert?

pio1sn
15.1.2025, 17:05:29
Ich glaube, die Parallelwertung hat hier nichts zu suchen, weil du im ersten Schritt nur die obj. Rechtslage und im zweiten Schritt den Vorsatz des Täters prüfst. Dementsprechenden könnte nur ein vorsatzausschließender
Irrtumoder (sofern der Fall hierzu Anhaltspunkte hätte) gar kein Vorsatz vorliegen. Dazu fehlt es hier aber an zusätzlich Informationen im Sachverhalt

Sege
20.3.2025, 17:25:57
Bei der ersten Frage: Kennt das deutsche Recht nicht genau so et
was mit der
Leistung an Erfüllungs stattgem. § 364 I BGB? Oder ist das hier falsch, weil eine
Leistung an Erfüllungs stattvereinbart werden muss?

Sebastian Schmitt
29.4.2025, 09:32:53
Hallo @[Sege](241995), der Gläubiger kann in der Tat natürlich nicht einseitig darüber entscheiden, dass er eine (und am besten noch: welche) andere
Leistung an Erfüllungs stattnach § 364 I BGB annehmen will. Die
Leistung an Erfüllungs stattberuht vielmehr auf einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien. Die kann zwar nach den üblichen Regeln auch
konkludenterfolgen.
Erforderlichist aber in jedem Fall, dass der
Schuldner die andere als die ge
schuldete Leistung auch anbietet und der Gläubiger sich nicht einfach das nimmt, was er für passend und angemessen hält (zum Ganzen BeckOGK-BGB/Looschelders, Stand 1.1.2025, § 364 Rn 5 f). Wir haben in der Aufgabe jetzt sprachlich hervorgehoben, dass sich der von Dir angesprochene Satz auf eine rein einseitige Entscheidung bezieht. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team