Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 4

4. Juni 2025

4 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O schuldet T aus einem Vertrag noch €5.000. T zwingt O daher unter Androhung eines empfindlichen Übels zur Herausgabe von Os Fahrzeug, das einen Wert von €4.000 hat.

Diesen Fall lösen 74,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die von T angestrebte Bereicherung ist rechtswidrig.

Ja!

Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Forderung hat. T hat keinen Anspruch auf das Fahrzeug. Es ist dem deutschen Rechtssystem fremd, dass eine konkrete Forderung auf Zahlung oder Übergabe einseitig und ohne vorherige Absprache in eine andere Forderung umgewandelt werden kann, die wertmäßig gleich steht. Die angestrebte Bereicherung nach dem Besitz des Fahrzeuges ist daher rechtswidrig.
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2. T hat Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der angestrebten Bereicherung

Genau, so ist das!

Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der angestrebten Bereicherung muss Vorsatz vorliegen. T ist bekannt, dass er nur einen Anspruch auf das Geld, nicht hingegen auf das Fahrzeug hat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

Joseph

2.3.2024, 17:58:09

Lässt sich das Ergebnis irgendwie ändern, wenn man mit einer

Parallelwertung in der Laiensphäre

argumentiert?

pio1sn

pio1sn

15.1.2025, 17:05:29

Ich glaube, die Parallelwertung hat hier nichts zu suchen, weil du im ersten Schritt nur die obj. Rechtslage und im zweiten Schritt den Vorsatz des Täters prüfst. Dementsprechenden könnte nur ein vorsatzausschließender

Irrtum

oder (sofern der Fall hierzu Anhaltspunkte hätte) gar kein Vorsatz vorliegen. Dazu fehlt es hier aber an zusätzlich Informationen im Sachverhalt

Sege

Sege

20.3.2025, 17:25:57

Bei der ersten Frage: Kennt das deutsche Recht nicht genau so et

was m

it der

Leistung an Erfüllungs statt

gem. § 364 I BGB? Oder ist das hier falsch, weil eine

Leistung an Erfüllungs statt

vereinbart werden muss?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

29.4.2025, 09:32:53

Hallo @[Sege](241995), der Gläubiger kann in der Tat natürlich nicht einseitig darüber entscheiden, dass er eine (und am besten noch: welche) andere

Leistung an Erfüllungs statt

nach § 364 I BGB annehmen will. Die

Leistung an Erfüllungs statt

beruht vielmehr auf einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien. Die kann zwar nach den üblichen Regeln auch

konkludent

erfolgen.

Erforderlich

ist aber in jedem Fall, dass der

Schuld

ner die andere als die ge

schuld

ete Leistung auch anbietet und der Gläubiger sich nicht einfach das nimmt, was er für passend und angemessen hält (zum Ganzen BeckOGK-BGB/Looschelders, Stand 1.1.2025, § 364 Rn 5 f). Wir haben in der Aufgabe jetzt sprachlich hervorgehoben, dass sich der von Dir angesprochene Satz auf eine rein einseitige Entscheidung bezieht. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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