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O schuldet T aus einem Vertrag noch € 5.000. T zwingt O daher unter Androhung eines empfindlichen Übels zur Herausgabe von Os Fahrzeug, das einen Wert von € 4.000 hat.

Einordnung des Falls

Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 4

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die von T angestrebte Bereicherung ist rechtswidrig.

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Ja!

Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Forderung hat. T hat keinen Anspruch auf das Fahrzeug. Es ist dem deutschen Rechtssystem fremd, dass eine konkrete Forderung auf Zahlung oder Übergabe in eine andere Forderung umgewandelt werden kann, die wertmäßig gleich steht. Die angestrebte Bereicherung nach dem Besitz des Fahrzeuges ist daher rechtswidrig.

2. T hat Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der angestrebten Bereicherung

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Genau, so ist das!

Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der angestrebten Bereicherung muss Vorsatz vorliegen. T ist bekannt, dass er nur einen Anspruch auf das Geld, nicht hingegen auf das Fahrzeug hat.

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JO

Joseph

2.3.2024, 17:58:09

Lässt sich das Ergebnis irgendwie ändern, wenn man mit einer Parallelwertung in der Laiensphäre argumentiert?


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