Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Diebstahl (§ 242 StGB)

Versuchter Diebstahl (§§ 242 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs. 1 StGB)

Schema: Versuchter Diebstahl (§§ 242 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs. 1 StGB)

21. Dezember 2024

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Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen versuchten Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs.1 StGB)?

  1. Vorprüfung: (1) Kein vollendeter Diebstahl; (2) Strafbarkeit des Versuchs (§ 242 Abs. 2 StGB)

  2. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Tatentschluss

      Dies stellt den subjektiven Tatbestand der Versuchsprüfung dar. Der Tatentschluss ist zwingend vor dem unmittelbaren Ansetzen zu prüfen.

      1. Vorsatz bezüglich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache

      2. Zueignungsabsicht

      3. Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung

    2. Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB)

      Dies stellt den objektiven Tatbestand in der Versuchsprüfung dar.

  3. Rechtswidrigkeit

  4. Schuld

  5. Strafaufhebungsgrund: Rücktritt (§ 24 Abs. 1, 2 StGB)

    1. Kein Fehlschlag

    2. Beendeter/Unbeendeter Versuch + Rücktrittshandlung

    3. Freiwilligkeit

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Nicole

Nicole

5.10.2023, 11:58:02

Hey, bitte NIE im Versuch “objektiver” bzw. “subjektiver”

Tatbestand

schreiben!!!! Mir ist das mal passiert und bin knallhart durchgefallen! Immer nur

Tat

enentschluss bzw.

unmittelbares ansetzen

!

Nora Mommsen

Nora Mommsen

5.10.2023, 12:50:37

Hallo Nicole, in der Bezeichnung ist das durchaus richtig. Trotzdem handelt es sich natürlich um den subjektiven und objektiven Teil des

Tatbestand

es. Wichtig ist vor allem auch die richtige Prüfungsreihenfolge einzuhalten, sodass klar wird, dass man das Prinzip des Versuchs verstanden hat. Wir ändern die Formulierung trotzdem nochmal, sodass es nicht zu Verwirrung kommen kann :) Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

GEI

Geithombre

10.1.2024, 07:30:46

Sorry, da muss ich kurz nachtreten; Wenn in der vorigen Version wirklich etwas von objektivem und subjektivem

Tatbestand

stand, dann ist das ein absolut kapitaler Bock! Das wäre in etwa das Äquivalent zur These im Sachenrecht, dass das Eigentum durch Kaufvertrag übergegangen sei. Wenn so ein Fehler auftaucht, dann bitte nicht noch ein Rückzugsgefecht tätigen und damit Zweifel daran lassen, ob man das nicht doch so schreiben könne. Ist blöd, wenn so ein Fehler passiert, aber dann bitte korrigieren und unmissverständlich dazu stehen. Kurzum: eine Nennung von subjektivem + objektivem

Tatbestand

in der Versuchsprüfung zerschießt euch jede Klausur, weil der Korrektur mit Recht schwerste Verständnismängel rügen wird. -> EINZIG für euch selbst und im Hinterkopf (NIE so in der Klausur bezeichnen!!) könnt ihr euch beruhigen, dass dieser mysteriöse Prüfungspunkt

Tatentschluss

im Ergebnis nichts anderes ist als eine euch schon vom vollendeten Erfolgsdelikt bekannte Prüfung von

Vorsatz

bzgl aller objektiver TBM + ggf. deliktsspezifischen subjektiven TBM.

PAUHE

Paul Hendewerk

5.12.2024, 13:27:08

Selbst im Lehrbuch von Rengier zum Strafrecht AT erfolgt die Prüfung des Versuchs anhand der Prüfungspunkte des subjektiven und objektiven

Tatbestand

es. So falsch kann diese Vorgehensweise dementsprechend nicht sein.


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