Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl (§ 242 StGB)
Versuchter Diebstahl (§§ 242 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs. 1 StGB)
Versuchter Diebstahl (§§ 242 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs. 1 StGB)
Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen versuchten Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs.1 StGB)?
Vorprüfung: (1) Kein vollendeter Diebstahl; (2) Strafbarkeit des Versuchs (§ 242 Abs. 2 StGB)
Tatbestandsmäßigkeit
Tatentschluss
Dies stellt den subjektiven Tatbestand der Versuchsprüfung dar. Der Tatentschluss ist zwingend vor dem unmittelbaren Ansetzen zu prüfen.
Vorsatz bezüglich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
Zueignungsabsicht
Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB)
Dies stellt den objektiven Tatbestand in der Versuchsprüfung dar.
Rechtswidrigkeit
Schuld
Strafaufhebungsgrund: Rücktritt (§ 24 Abs. 1, 2 StGB)
Kein Fehlschlag
Beendeter/Unbeendeter Versuch + Rücktrittshandlung
Freiwilligkeit