Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Diebstahl (§ 242 StGB)

Versuchter Diebstahl (§§ 242 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs. 1 StGB)

Versuchter Diebstahl (§§ 242 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs. 1 StGB)


Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen versuchten Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs.1 StGB)?

  1. Vorprüfung: (1) Kein vollendeter Diebstahl; (2) Strafbarkeit des Versuchs (§ 242 Abs. 2 StGB)

  2. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Tatentschluss

      Dies stellt den subjektiven Tatbestand der Versuchsprüfung dar. Der Tatentschluss ist zwingend vor dem unmittelbaren Ansetzen zu prüfen.

      1. Vorsatz bezüglich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache

      2. Zueignungsabsicht

      3. Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung

    2. Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB)

      Dies stellt den objektiven Tatbestand in der Versuchsprüfung dar.

  3. Rechtswidrigkeit

  4. Schuld

  5. Strafaufhebungsgrund: Rücktritt (§ 24 Abs. 1, 2 StGB)

    1. Kein Fehlschlag

    2. Beendeter/Unbeendeter Versuch + Rücktrittshandlung

    3. Freiwilligkeit

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