Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl (§ 242 StGB)
Versuchter Diebstahl (§§ 242 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs. 1 StGB)
Schema: Versuchter Diebstahl (§§ 242 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs. 1 StGB)
Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen versuchten Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs.1 StGB)?
Vorprüfung: (1) Kein vollendeter Diebstahl; (2) Strafbarkeit des Versuchs (§ 242 Abs. 2 StGB)
Tatbestandsmäßigkeit
Dies stellt den subjektiven Tatbestand der Versuchsprüfung dar. Der Tatentschluss ist zwingend vor dem unmittelbaren Ansetzen zu prüfen.
Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB)
Dies stellt den objektiven Tatbestand in der Versuchsprüfung dar.
Rechtswidrigkeit
Schuld
Strafaufhebungsgrund: Rücktritt (§ 24 Abs. 1, 2 StGB)
Kein Fehlschlag
Beendeter/Unbeendeter Versuch + Rücktrittshandlung
Freiwilligkeit
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nicole
5.10.2023, 11:58:02
Hey, bitte NIE im Versuch “objektiver” bzw. “subjektiver”
Tatbestandschreiben!!!! Mir ist das mal passiert und bin knallhart durchgefallen! Immer nur
Tatenentschluss bzw.
unmittelbares ansetzen!
Nora Mommsen
5.10.2023, 12:50:37
Hallo Nicole, in der Bezeichnung ist das durchaus richtig. Trotzdem handelt es sich natürlich um den subjektiven und objektiven Teil des
Tatbestandes. Wichtig ist vor allem auch die richtige Prüfungsreihenfolge einzuhalten, sodass klar wird, dass man das Prinzip des Versuchs verstanden hat. Wir ändern die Formulierung trotzdem nochmal, sodass es nicht zu Verwirrung kommen kann :) Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Geithombre
10.1.2024, 07:30:46
Sorry, da muss ich kurz nachtreten; Wenn in der vorigen Version wirklich etwas von objektivem und subjektivem
Tatbestandstand, dann ist das ein absolut kapitaler Bock! Das wäre in etwa das Äquivalent zur These im Sachenrecht, dass das Eigentum durch Kaufvertrag übergegangen sei. Wenn so ein Fehler auftaucht, dann bitte nicht noch ein Rückzugsgefecht tätigen und damit Zweifel daran lassen, ob man das nicht doch so schreiben könne. Ist blöd, wenn so ein Fehler passiert, aber dann bitte korrigieren und unmissverständlich dazu stehen. Kurzum: eine Nennung von subjektivem + objektivem
Tatbestandin der Versuchsprüfung zerschießt euch jede Klausur, weil der Korrektur mit Recht schwerste Verständnismängel rügen wird. -> EINZIG für euch selbst und im Hinterkopf (NIE so in der Klausur bezeichnen!!) könnt ihr euch beruhigen, dass dieser mysteriöse Prüfungspunkt
Tatentschlussim Ergebnis nichts anderes ist als eine euch schon vom vollendeten Erfolgsdelikt bekannte Prüfung von
Vorsatzbzgl aller objektiver TBM + ggf. deliktsspezifischen subjektiven TBM.
Paul Hendewerk
5.12.2024, 13:27:08
Selbst im Lehrbuch von Rengier zum Strafrecht AT erfolgt die Prüfung des Versuchs anhand der Prüfungspunkte des subjektiven und objektiven
Tatbestandes. So falsch kann diese Vorgehensweise dementsprechend nicht sein.