Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG durch polizeiliches Betreten von Abgeordnetenbüros


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Am Fenster von Bs Abgeordnetenbüro hängt während des türkischen Staatsbesuchs eine kleine Kurdistan-Flagge. Die Bundestagspolizei, die Bundestagspräsident S unterliegt, geht hinein und entfernt die Flagge, um Ausschreitungen zu verhindern. B ist empört und wendet sich an das BVerfG.

Einordnung des Falls

Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG durch polizeiliches Betreten von Abgeordnetenbüros

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer BaWü 2023

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 12 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Um sich gegen die polizeiliche Maßnahme zu wehren, muss B gegen S ein Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63ff. BVerfGG) einleiten.

Ja, in der Tat!

Das Organstreitverfahren ist statthaft, wenn es sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit über den Umfang der Rechte und Pflichten von Beteiligten im Sinne von Art. 93 Abs. 1 N. 1 GG handelt (RdNr. 27). BVerfG: Das vorliegende Verfahren betrifft die Reichweite der Rechte des S aus Art. 40 Abs. 2 S. 1 GG und die Frage, inwieweit S bei der Ausübung dieser Befugnisse die Abgeordnetenrechte aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG zu wahren hat. Der verfassungsrechtliche Charakter der Streitigkeit folge aus dem Abgeordnetenstatus des B, sodass der „sonst verwaltungsrechtlich geprägten Ausübung von Polizeigewalt“ hier ausnahmsweise verfassungsrechtliche Relevanz zukomme (RdNr. 28f.).

2. Das Betreten der Abgeordnetenräume des B ist zulässiger Antragsgegenstand im Organstreitverfahren (§ 64 BVerfGG), obwohl nicht S selbst, sondern die Polizei gehandelt hat.

Ja!

Antragsgegenstand (§ 64 BVerfGG) ist jede rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners. Der Antrag des B bezieht sich auf das Betreten seiner Abgeordnetenräume. BVerfG: Dies sei zulässiger Antragsgegenstand, denn das polizeiliche Handeln sei dem S in verfassungsrechtlich relevanter Weise zuzurechnen. S habe die in Art. 40 Abs. 2 S. 1 GG verankerte Polizeigewalt auf die Polizei beim Deutschen Bundestag übertragen (vgl. § 1 Abs. 1 DA-PVD). Überträgt ein Verfassungsorgan die Ausübung einer verfassungsrechtlichen Befugnis auf einen Dritten, stellt sich dessen Handeln als das Handeln des Verfassungsorgans selbst dar (RdNr. 30).

3. Abgeordnete des Deutschen Bundestags können im Organstreitverfahren grundsätzlich nur eigene organschaftliche Rechte geltend machen (§ 64 Abs. 1 BVerfGG).

Genau, so ist das!

Das Organstreitverfahren ist kein Verfahren der allgemeinen Verfassungsaufsicht, mit dem bloße Grundrechtsverstöße oder die objektive Verfassungswidrigkeit einer Maßnahme gerügt werden können. Abgeordnete sind grundsätzlich nur beschwerdebefugt (§ 64 Abs. 1 BVerfGG), wenn sie die Verletzung oder Gefährdung eines Rechts geltend machen, das mit deren Status verfassungsrechtlich verbunden ist (RdNr. 32). Vorliegend ist B antragsbefugt, soweit er sich wegen des Betretens der ihm zugewiesenen Abgeordnetenräume in Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG verletzt sieht.

4. Die Antragsbefugnis des B ergibt sich auch aus einer möglichen Verletzung seiner Rechte aufgrund der Durchsuchung seiner Abgeordnetenräume.

Nein, das trifft nicht zu!

Unter einer Durchsuchung verstehe man das ziel- und zweckgerichtete Suchen nach Personen oder Sachen, bei dem es darum geht, etwas Verborgenes aufzuspüren. BVerfG: Die Polizei habe hier eine Durchsuchung „offensichtlich nicht durchgeführt“. Hier wussten die Polizeibeamten nämlich genau, auf welchen Gegenstand sich die Maßnahme bezieht und wo sich der Gegenstand befindet. Das Betreten der Abgeordnetenräume war lediglich das Mittel, um ein bereits ausgemachtes Ziel (die Entfernung der Flagge) zu erreichen. Damit handle es sich nicht um eine Durchsuchung und eine Verletzung von Art. 40 Abs. 2 S. 2 GG scheide von vornherein aus (RdNr. 33). Der Antragsteller ist antragsbefugt, soweit er sich wegen des Betretens der ihm zugewiesenen Abgeordnetenräume in Art. 38 Abs.1 S. 2 GG verletzt sieht. Soweit er deren Durchsuchen (auch unter Verstoß gegen Art. 40 Abs. 2 S. 2 GG) sowie eine Verletzung von Art. 47 GG rügt, besteht eine Antragsbefugnis indes nicht. Allein eine Rüge aufgrund von Art. 40 Abs. 2 S. 2 GG wäre, selbst wenn eine Durchsuchung vorläge daher unzulässig.

5. Abgeordneten des Deutschen Bundestags steht aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG das Recht zu, ihnen zugewiesene Räumlichkeiten ohne Beeinträchtigungen durch Dritte nutzen zu können.

Ja!

BVerfG: Die effektive Wahrnehmung des freien Abgeordnetenmandats setze voraus, dass den Abgeordneten eine gewisse Infrastruktur zur Verfügung steht. Sie müssen sich auch darauf verlassen können, diese nutzen zu können, ohne eine unberechtigte Wahrnehmung ihrer Arbeit durch Dritte befürchten zu müssen. Die Abgeordnetenarbeit sei von schriftlichen Unterlagen geprägt, denn geistige Haltungen und politische Projekte entstehen regelmäßig in verkörperter Form. Diese benötigen einen räumlichen Schutz (RdNr. 37f.).

6. Das polizeiliche Handeln stellt vorliegend einen Eingriff in das Recht des B aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG dar.

Genau, so ist das!

Laut BVerfG unterliegt ein Abgeordnetenbüro einem gewissen räumlichen Schutz. Daher kann das freie Mandat beeinträchtigt werden, wenn die Räumlichkeiten des Abgeordneten ohne dessen Zustimmung durch Dritte betreten werden. Ein unbefugtes Betreten birgt stets die Gefahr der Kenntnisnahme vertraulicher Dokumente. Die Freiheit des Mandats (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG) erfordere es aber, dass der Abgeordnete über Art, Zeitpunkt und Umfang der Veröffentlichung seiner Arbeitsinhalte selbst entscheidet. Das Betreten der Räumlichkeiten des B ist somit ein Eingriff in sein Recht aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG (vgl. RdNr. 39).

7. Eingriffe in das freie Mandat von Abgeordneten (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG) können niemals gerechtfertigt sein.

Nein, das trifft nicht zu!

BVerfG: Ein Eingriff in den von Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG geschützten Abgeordnetenstatus könne zugunsten anderer Rechtsgüter von Verfassungsrang gerechtfertigt sein. Eine Rechtfertigung sei auch im Rahmen der Ausübung des Hausrechts bzw. der Polizeigewalt des Bundestagspräsidenten (Art. 40 Abs. 2 GG) möglich. Dies gebe dem S die Möglichkeit, das freie Mandat im Wege der Abwägung mit widerstreitenden Rechtsgütern in Ausgleich zu bringen. Als solche Rechtsgüter von Verfassungsrang seien insbesondere die Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Parlaments anerkannt (RdNr. 40).

8. Die Polizei beim Deutschen Bundestag übt für den Bundestagspräsidenten die ihm übertragene Polizeigewalt (Art. 40 Abs. 2 S. 1 GG) in den Gebäuden des Bundestags aus.

Ja!

Richtig, die „Polizei beim Deutschen Bundestag“ ist die zuständige Polizeibehörde für den Bereich des Deutschen Bundestags. Deren Handeln unterliegt der Dienstanweisung „DA-PVD“. Dies ist zwar kein formelles Gesetz, die Vorschriften sollen die Polizei dennoch binden. Damit kommt der DA-PVD der Charakter einer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift zu. Ein Handeln außerhalb der DA-PVD ist rechtswidrig, da andernfalls die formale Gleichstellung von Abgeordneten (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG) unterlaufen würde; S darf nur nach Maßgabe einheitlicher Voraussetzungen in die Rechtsstellung der Abgeordneten eingreifen (RdNr. 43f.).

9. § 23 Abs. 1 DA-PVD gestattet der Polizei beim Deutschen Bundestag das Betreten eines Raums zur Abwehr einer Gefahr.

Genau, so ist das!

Die Zulässigkeit des Betretens von Abgeordnetenräumen bestimmt sich nach § 23 DA-PVD. Das BVerfG hält dessen tatbestandliche Voraussetzungen für erfüllt, stellt aber klar, dass eine auf § 23 DA-PVD gestützte polizeiliche Maßnahme auch stets verhältnismäßig sein muss: „Der Bundestagspräsident muss [...] verhältnismäßig handeln, wenn er Polizeigewalt gegenüber einem Abgeordneten ausübt“ (RdNr. 48).

10. Vorliegend fehlt es bereits am legitimen Zweck der polizeilichen Maßnahme.

Nein, das trifft nicht zu!

BVerfG: Die polizeiliche Maßnahme diente dazu, die Unversehrtheit des Parlamentsgebäudes sowie der Parlamentsmitarbeiter durch die Entfernung einer angenommenen Gefahrenquelle sicherzustellen. Daher sei unzweifelhaft, dass die Maßnahme zur Erreichung eines legitimen Zwecks geeignet war (RdNr. 49). Ob die Maßnahme auch erforderlich war, lässt das BVerfG offen, verweist aber darauf, dass die Beamten vorher telefonischen Kontakt zu B oder seiner Partei hätten aufnehmen können (RdNr. 50).

11. Jedenfalls ist die polizeiliche Maßnahme nicht angemessen, da die rechtfertigenden Gründe die Schwere des Eingriffs nicht überwiegen.

Ja!

BVerfG: Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung fehle es an der Angemessenheit. Der Eingriff in Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG wiege schwer, da es sich beim freien Mandat und der räumlichen Integrität des Abgeordnetenbüros um ein hochrangiges Rechtsgut handelt. Dagegen waren die Anhaltspunkte für eine Gefahrenlage „nur schwach ausgeprägt“ und das „Provokationspotential gering“. Die Plakate mit der Flagge waren aufgrund ihrer Größe (DIN A4) und der Anbringung in einem oberen Stockwerk vom Straßenbereich nur schwer wahrnehmbar. Es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass Passanten die Plakate mit der Flagge überhaupt wahrgenommen haben (RdNr. 51ff.).

12. Der Antrag des B ist begründet. S hat ihn durch das Betreten der ihm zugewiesenen Abgeordnetenräume in seinem Recht aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG verletzt.

Genau, so ist das!

BVerfG: Das sofortige Einschreiten der Polizei war „offensichtlich unangemessen“ und damit nicht verhältnismäßig. Eine Intensivierung der Gefahrenlage hätte problemlos abgewartet werden können (RdNr. 56). B wurde durch die polizeiliche Maßnahme in seinem Recht aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG verletzt. Sein Antrag ist begründet.

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LH

L. H.

23.1.2021, 09:53:58

Habe ich das überlesen oder wird hier gar nicht auf die Möglichkeit der Beschlagnahme nach Art. 40 Abs. 2 S. 2 Var. 2 GG eingegangen?

FML

FML

10.3.2021, 12:40:08

Ist eher eine Frage der Relevanz. Wäre im Zweifel abzugrenzen ob das reine entfernen der Fahne einer Sicherstellung gleichzusetzen ist.

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

11.1.2022, 18:15:47

Hallo L.H., ja das hast du überlesen. Wir gehen auf diese Frage in der vierten Frage und dem dazugehörigen Hinweistext ein. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

IUS

iustus

5.4.2021, 11:32:16

Könnte man nicht auch über eine Klage über den VerwaltungsRW nachdenken? zB eine FFK?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.4.2021, 13:42:13

Hallo iustus, sofern eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vorliegt, so ist der Gang zu den Verwaltungsgerichten versperrt (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO). Insofern scheidet dann auch eine FFK aus. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

IUS

iustus

6.4.2021, 14:26:39

Stimmt. 😅🤣 Wir haben ja zwei Verfassungsorgane und es geht um spezifisches VerfR. Ich habe es mit einem anderen Fall verwechselt, da ging es um die Durchsetzung eines Hausverbots durch die BT-Polizei. Aber da war der Kläger Journalist. Oh Gott ist mir das peinlich. 😅

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.4.2021, 14:39:27

Aus eigenen Fehlern lernt man doch bekanntlich am besten! insofern super, dass Du nochmal nachgefragt hast 😊

Pilea

Pilea

9.2.2023, 14:26:09

Könntet ihr die DA-PVD (?) in den Fragen nochmal verlinken?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.2.2023, 17:24:04

Hallo Pilea, die Dienstanweisung wurde zwar nie offiziell veröffentlicht. "FragdenStaat" hat aber glücklicherweise einmal nachgehakt, sodass wir zumindest Verweise auf das Gesamtdokument (https://fragdenstaat.de/anfrage/dienstanweisung-des-bundestagsprasidenten-zur-polizei-des-bundestages/23706/anhang/ifg_bt_20150121_anlage1.pdf) einbauen konnten. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Pilea

Pilea

10.2.2023, 18:45:25

Sehr cool!

ASA

asanzseg

23.2.2023, 10:39:59

Hi @jurafuchs! mir ist etwas aufgefallen: ihr habt in Frage 3 geschrieben: B könnte eine mögliche Verletzung seiner Rechte aus Art. 40 II S.2 GG geltend machen. Ihr wollt hier darauf hinaus, ob es sich beim Betreten der Räumlichkeiten um eine Durchsuchung handelt, und dann die VSS des Art. 40 II GG vorliegen müssen. Dabei ist Art. 40 II S.2 GG ja an und für sich keine Schutznorm aus derer sich unmittelbar Rechte der Abgeordneten ableiten? Es geht hier ja immer noch um die Rechte aus Art. 38 GG deren Eingriff wenn er die Gestalt des Art. 40 II GG annimmt, dann auch Voraussetzungen erfüllen muss. Oder?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

25.2.2023, 10:21:07

Guten Morgen asanzseg, danke für deine Rückfrage. Du hast Recht, dass sich der Abgeordnete nur auf eine Verletzung des Art. 38 GG berufen kann. Diese Rechte werden durch Art. 40 Abs. 2 S. 2 GG lediglich konkretisiert. Die Formulierung war insoweit nicht ganz eindeutig, wir haben sie nun umformuliert. Im vorliegenden Fall konnte sich der Abgeordnete schon nicht darauf berufen, weil gar keine Durchsuchung i.S.d. Art. 40 GG vorlag. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

6.3.2023, 14:09:48

Kam heute im Examen BaWü dran :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.3.2023, 16:06:32

Vielen Dank, Im🍑nderabilie. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DIAA

Diaa

22.8.2023, 22:30:37

Liebes Jura-Fuchsteam, vielen Dank für die ausführliche Darstellung. Jedoch fehlen in diesem Kapitel "Staatsorganisationsrecht" eine Einführung sowie die Prüfungsschemata.

nullumcrimen

nullumcrimen

24.4.2024, 18:43:27

Warum genau wird das Vorliegen einer Gefahrenquelle bejaht nur um die Angemessenhei zu verneinen weil ein geringes Provokationsrisiko besteht?.

Dogu

Dogu

29.6.2024, 12:23:26

Ich verstehe nicht ganz, wieso es ausschließlich auf die eigenen Rechte des Organs ankommen soll, wenn § 64 I BVerfGG doch explizit auch die Verletzung von Rechten des Organs, dem er angehört (Bundestag), aufführt.

BEBE

bebeh102

29.6.2024, 13:32:35

Nach hM handelt es sich bei dem einzelnen Abgeordneten nicht um eine "ständig vorhandene Gliederung des Verfassungsorgans Bundestag". Eine Prozesstandschaft von einzelnen Abgeordneten für den Deutschen Bundestag gem. § 64 I BVerfGG kommt deshalb nicht in Betracht.

Dogu

Dogu

1.7.2024, 12:41:50

Danke für die Info. Wird das noch irgendwie näher begründet? Eine Fraktion ist ja auch nicht dauerhaft im Bundestag (siehe die nicht mehr vorhandene Linksfraktion oder die zeitweilig früher nicht mehr existente FDP-Fraktion).


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