Hinderung, einen bestimmten Ort aufzusuchen (Begehungsverbot) (+)


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Exhibitionist E ist in der Vergangenheit wiederholt dadurch in Erscheinung getreten, dass er sich unbeteiligten Dritten im Stadtpark nackt gezeigt hat (§ 183 Abs. 1 StGB). Deshalb hat die Polizei dem E für die Dauer von drei Monaten untersagt, den Stadtpark zu betreten.

Einordnung des Falls

Hinderung, einen bestimmten Ort aufzusuchen (Begehungsverbot) (+)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Betretungsverbot für E stellt einen Eingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) dar.

Ja, in der Tat!

Jede Maßnahme, die die Freiheit einschränkt, einen beliebigen Ort aufzusuchen, sich dort aufzuhalten oder ihn zu verlassen, stellt grundsätzlich einen Eingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) dar (moderner Eingriffsbegriff). Das Betretungs- bzw. Aufenthaltsverbot - ein Verwaltungsakt auf Basis des Landespolizeirechts (z.B. § 29 Abs. 2 ASOG, § 34 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 PolG NRW, Art. 16 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BayPAG) - beschränkt E in seiner Freiheit, einen beliebigen Ort - hier den Stadtpark - aufzusuchen, indem es ihn daran hindert. Ein Eingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) liegt vor.

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AN

anni0910

15.9.2022, 11:03:48

3 Monate Aufenthaltsverbot greifen ja auch in das Grundrecht der Freizügigkeit ein, oder? Wie ist da das Konkurrenzverhältnis/Abgrenzung zwischen Art. 11 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 S. 2?

QUIG

QuiGonTim

20.10.2022, 10:40:53

Die wohl herrschende Meinung verlangt für die Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs des Grundrechts aus Art. 11 Abs. 1 GG eine gewisse Dauer des Verweilens. Demnach müsse der Aufenthalt mehr als flüchtig sein. Teils wird mindestens eine Übernachtung gefordert. Zwar verbietet das Betretungsverbot dem E auch, sich über die gesamte Dauer von drei Monaten im Stadtpark aufzuhalten. Bei lebensnaher Sachverhaltsausübung betritt E den Stadtpark jedoch nur immer mal wieder für verhätnismäßig kurze Zeit, um sich dort vor anderen zu entblößen. Es handelt sich um bloß flüchtige Aufenthalte, die nach der hersschenden Meinunung nicht vom Schutzbereich des Grundrechts umfasst sind. Sowohl hinsichtlich des Maßstabs (andere Ansichten zum Schutzbereich der Freizügigkeit) als auch bezüglich der Subsumtion am Maßstabd der herrschenden Meinung sind andere Ergebnisse sicher vertreterbar. In einer Klausur wäre es sicherlich nicht verkehrt, das Grundrecht auf kurz Freizügigkeit anzusprechen, um dem Korrektor zu zeigen, dass man die Problematik der Abrenzung von Freizügigkeit und Freiheit der Person kennt.

Leau

Leau

3.7.2024, 22:35:52

warum wird vorliegend nicht von einem klassischen Eingriff ausgegangen?


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