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Hinderung, einen bestimmten Ort aufzusuchen (Begehungsverbot) (+)
Sachverhalt
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Zwangsweise Vorführung vor Gericht
Z soll als Zeuge vor einem Strafgericht aussagen. Er wurde ordnungsgemäß geladen, erscheint aber nicht und ist auch nicht angemessen entschuldigt. Das Gericht ordnet die zwangsweise Vorführung an (§§ 51 Abs. 1 S. 3, 135 StPO). Polizist P holt Z zuhause ab und führt ihn gegen seinen Willen vor.
Gerichtliche Verurteilung zu Freiheitsstrafe
A ist vielfach vorbestraft. Nachdem er einen schweren Raub begangen hat, wird er festgenommen und kommt in Untersuchungshaft. Im Rahmen des anschließenden Strafverfahrens wird A zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.